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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes (Vom 15. August 1892.)

Der Bundesrath hat, auf dea Antrag des Militärdepartements., beschlossen, zu den diesjährigen Wiederholungskursen der Infanteriebataillone der Landwehr des II. Armeekorps die sämmtlichen zugetheilten Truppenoffiziere, von den Unteroffizieren und Soldatem dagegen nur die sechs jüngsten Jahrgänge einzuberufen.

(Vom 19. August 1892.)

Dem Herrn Hauptmann Hugo P i e t z k e r wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Instruktors II. Klasse der Kavallerie unter Verdankung der geleisteten Dienste gewährt. Gleichzeilig wird er zum Major der Kavallerie befördert.

Der kaiserlich deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Herr von B ü l o w , hat heute dem Herrn Vizepräsidenten sein Abberufungsschreiben überreicht.

Das allgemeine Bauprojekt für die II. und III. Sektion der Stanserhornbahn (Drahtseilbahn) wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Ueber die Berechnung und Prüfung eiserner Brücken und Dachstuhlkonstruktionen wird eine Verordnung erlassen.

Ein Reglement zur Vollziehung des am 14. April 1891 ia Madrid abgeschlossenen internationalen Uebereinkommens betreffend die Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken (Bundesbl. 1891, III, 182) wird genehmigt.

263 (Vom 22. August 1892.)

Nach Einsicht der vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt eingesandten Untersuchungsakten, woraus sich ergibt : 1. daß am 9. Juli 1892, Mittags, vor dem Landungsplatz in Ouchy der Dampfdom des Schiffes ,,Montblanc", welches Schiff zur Beförderung der Post diente, explodirte, infolge dessen 26 Personen theils sofort getödtet wurden, theils bald darauf den erhaltenen Wunden erlegen sind; 2. daß dieser Unfall und die Herbeiführung einer erheblichen Gefahr für die auf dem Schiffe befindlichen Personen und Waaren nach der bisher geführten Untersuchung auf ein fahrlässiges Verschulden von Beamten und Angestellten der Dampfschifffahrtsgesellschaft des Genfersee's zurückzuführen ist, wird beschlossen : Diese Angelegenheit gemäß Art. 74 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 den Gerichten des Kantons Waadt zur Untersuchung und Aburtheilung zu überweisen.

Die Gerichte des Kantons Waadt haben bei der ßeurtheilung die Bestimmungen des zitirten Bundesstrafgesetzes, und zwar hier speziell die Art. 8, 67 und 74 zur Anwendung zu bringen.

"Wahlen.

Finanz- und Zottdepartement.

(Vom 15. August 1892.)

Sekretär der Direktion des V. Zollgebietes in Lausanne: Herr Gustave Druey,vonFaoug(Waadt), bisher Revisor bei der nämlichen Direktion".

Kassier der genannten Direktion: ,, Georges Luquiens, von Juriens (Waadt), Gehülfe derselben.

Revisor ebendaselbst: ,, Ernest Jayet, von Moudon, Gehülfe der Direktion.

264 Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 19. August 1892.)

Postverwalter in Langenthal : Herr Job. Fried. Krebs, von Jaberg (Bern), Postkommis in Bern.

Telegraphist in Schlieren (Zürich) : Frau Pauline Furter, von Staufen (Aargau), in Schlieren.

Telegraphist in Dongio (Tessin) : Frl. Anna Belgeri, von und in Dongio.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements obersten Polizeibehörden der Kantone.

an die

(Vom 4. November 1891.)

Reproduzirt am 22. August 1892 mit einem Zusatz (5. Alinea neu).

Tit.

Schon seit einer Reihe von Jahren besteht in Spanien eine weitverzweigte Bande von Schwindlern, welche die Leichtgläubig-

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1892

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4

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1892

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262-264

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10 015 845

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