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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIV. Jahrgang. .l.

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Nr. 5.

3. Februar 1872.

Bundesratbsbeschlüsse in

Aachen des Herrn Jules Beguin, in Hautesin (Freiburg), betreffend Besteurung im .Kirchen- und Schulwesen.

(Vom Jahr 1871.)

I.

Entscheid betreffend die Kirchensteuer.

D e r schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Herrn Jules B é g u i n , in Hautefin, betreffend Steuerpflicht zu konfessionellen Zweken ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus steh ergeben : I. Jm Oktober 1869 forderte die Verwaltung der resormirten Vfarxei St. Antoni, Kts. Freiburg. r.on dem Rekurrenten 25 Fr.

Kirchensteuer (impot paroissial) für das Jahr 1868. Herr Béguin protestate dagegen, allein der Friedensrichter von Schmitten, mit Ent-

scheid vom 18. Mai 1870, verurteilte ihn zur Bezahlung jenes Betrages.

Bundesblatt. J ah r g . XXIV. Bd. I.

13

166 Herr Vég.nn verlangte die Kassation dieses Urtheils, allein d^..

Kassationshof des Kantons Freiburg lehnte am 15. Februar 1871 die Kassation ab.

Zur Unterstüzung seines Kassatiousbegehrens machte Her.. Béguin geltend : a. das erstinstanzliche Urtheil enthalte einen Jrrthum , indem es voraussehe, dass er der evangelischen Kirche von St. Antoni angehore, während er in Wahrheit derselben nie angehort habe; b. der Friedensrichter von Sehmitten habe desshalb unrichtig die Axt. 1 und 2 des Gesezes über die evangelisch-refoxmirte Kirche vom 21. Februar 1854 aus ihn (den Rekurrenten) angewendet, und er sei im Widerspruch mit der ^nrch ^ie Bundesverfassung garantirten Ge.vissenssreiheit zur Bezahlung einer Steuer zu Gunsten einer Korporation, der er nicht angehore. verurtheilt worden , c. die geforderte Stener gemacht worden.

sei nicht

in der gesezliehen Form geltend

Der Kassat.onshos beantwortete diese drei Punkte wie solgt .

.^d ^. Es sei ^ies eine Thatsache, deren Feststellung in der desinitiven und absoluten Kompetenz des untern Richters stehe , der Kassationshos konne sich daher nicht ^amit besassen.

.^d b. Da der Friedensrichter in Deiner aussehliessliehen Kompetenz die Thatsa.he festgestellt habe, dass Herr ...^gnin der resoru.irten Bsarrei von .^t. Antoni angehore, so entziehe sich dieser Bnnkt der weitern Zensur des Kassationsboses. Uel.rigens sei dieser Entscheid gerechtfertigt durch die notorischen ..^hatsacheu, dass Herr ....^guin von protestantischen Eltern geboren und in der protestantischen Religion erzogen sei, dass er naeh diesem Kultus sich verheiratet habe und nie zu einem andern Kultus übergetreten sei, sowie dureh seine eigenen Handlungen, indem Herr .^eguin mit Schreiben vom t l. Mär^ 1867 die Erklärung abgegeben habe, er wolle n i c h t m e h r .^er protestantischen Kirehe. von ^t. Antoni angehore.., wodurch er stillschweigend anerkannt habe, .^ass er derselben angehort habe, wie er denn auch einen ^heil der Beiträge befahlt habe, ^ie er sezt verweigere. Uebrigens bestehe zwischen den geforderten 25 Fr. un^ der Gewissensfreiheit keine Gemeinschaft, denn es handle sich te^neswegs darum, Herrn ^cguin ^ur Ersüllung einer Bfi^eht oder eines religioseu Attes zu nothigen o^er davon abzuhalten, sondern um eine ^ivilsehuld, die alle Resormirten zahlen müssen, ohne Rüksicht aus die Richtung ihrens Glaubens und ob sie .^ie äussern Formen des Knltus erfüllen oder nieht.

^

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^d c. ^er grosse Rath habe mit Dekret vom 15. Mai 1867 die ^farrei St. ...intoni ermächtigt, zur Deknng ihrer Auslagen nöthigenfalls Kirchensteuern zu begehen ^ und auch der Staatsrath habe mit

Entscheid vom 8. September 1868 den Bezng dieser Steuer bewilligt;

auch habe die Vertheilung und die offentliche Aufforderung an die Jnteressirten in den gehörigen formen stattgesunden.

l... Mit Eingabe au den Bundesrath vom 16. Mai 1871 besehwerte sich Herr Beguin über dieses Urtheii, indem ex dadurch geuoth.gt werde, einer religiösen Assoeiation anzugehören, welcher er nicht angehoren wolle und gemäss seiner Sprache und seinen Prinzipien nicht augehoren ^oun^... gerade um hierüber keinen Zweifel zn laffen, habe ...r jenen Brief vom 11. März 1867 geschrieben, obsehon er vorher nichts gethan habe, was seinen Eintritt in den Verband hätte konsta^ tiren tonnen. Aus der Leistung einiger Beiträge konne dieses nicht gefolgert werden, denn sie seien nur freiwillige Gaben gewesen. Ex habe seit l 867 die Kirche von St. Antoni nicht besucht und keine Beziehungeu zu dem dortigen Vsarrer gehabt.

Ju dem Entscheide des Bundesrathes vom 7. November 1867 in Sachen Wildbolz sei anerkannt, dass Niemand genöthigt werden konne, einem kirchlichen oder Schulverbande anzugehören. und dass er freiwillig austreteu kouue. sobald es ihm beliebe. Seine Erklärung sei also berechtet und er sei frei, auch keiner Kirche anzugehören. Er stelle daher das Gesueh, da^ der Bundesrath die oben ermähnten sreiburgisehen Urtheile ausheben und dass, sofern der Bundesrath glaube, ihm nieht entsprechen zu konnen , diese Angelegenheit der Bundesversammlung vorgelegt werden mochte.

lll. ^er ^farreirath der evangelischen Gemeiude ...^t. Antoni beantwortete diese Beschwerde mit Eingabe vom 18. Juni 1871 unter Einweisung aus die Dekrete des Grossen Rathes (vom 15. Mai 1867) und ^es ^taatsrathes des Kantons Freiburg (vom 24. Mai 1867), wodurch die Gemeinde ^t. Antoni in ^ie resormirte Kirche des Kantons ^reiburg ausgenomu.en worden sei. Herr Béguin sei von Anfang an als Mitglied dieser Kirche betrachtet worden, weil er an den Bau der

Kirche beigesteuert und bis und mit 1867 die jährlichen Steuern be^

zahlt habe, weil er im Oktober l 867 ein Kind dort habe begraben lassen und weil seine resormirten Knechte und Mägde diese kirchlichen

Einrichtungen beunzen. ^eine Erklärung von 1867 sei nicht als gültig

anzuerkennen, weil er nur den Austritt aus der G e m e i n d e St. Antoni erklärt habe, uieht aber aus ..^er p r o t e s t a n t i s c h r e s o r m i r t e n L a n d e s k i r c h e . Von dem Augenblike an, .^o ex diese Erklärung gäbe, wäre er von allen protestantischen Kirchensteuern befreit, aber

168 ^aueh von jeder Benuzung der Kirche. ausgeschlossen. So lange er diese Erklärung nicht gebe, bleibe er Brorestant^ und als solcher nach dem Wortlaut der bezüglichen Geseze und Dekrete. steuerpflichtig. Das Jnterese der Gemeindeordnung fordere, dass alle im .Kreise der Gemeinde wohnenden Brotestanten gleich behandelt werden.

IV.

Der Kassationshos des Kantons ^reiburg bezog sich lediglich aus die Begründung seines Urtheils. Die Regierung sah sich zu keiner Bemerkung veranlasse

Jn E r w ä g u n g : 1) Rekurrent beruft sich wesentlich daraus, dass er am 11. März 1867 dem resormirten Bsarramt St. Antoni die Erklärung habe zugehen lassen, dass ex aus dem dortigen Kirchenverband austrete. Durch diesen Bries und t.urch mehrfache .^.hatsachen ist konstatirt, dass Herr B.^nin sich früher dieser Bsarrgemeinde, in welcher er mit Grundbefiz angesiedelt ist, angehorig betrachtete.

2) Es ergibt sich aber auch, dass er seit jenem Schreiben, nämlieh am 9. Oktober 1867, ein verstorbenes Kind aus dem dortigen Friedhose beerdigen liess und somit sortsnhr, die kirchlichen Einrichtungen dieser Bsarrgemeinde zu benuzen, was auch durch seine resormirten Dienstboten geschieht. ^ ^ .

3) Es kann nicht darauf ankommen, ob er personlich mit der Art und Weise, wie der evangelisch-pxotestantische Kultus geübt wird, einverstanden sei oder nicht, da ihn Niemand zum Besuch der Kirche oder zu einem andern reiigiosen Akt nothigt, seine Gewissensfreiheit also vollkommen gewahrt bleibt.

4) Ganz verschieden davon ist aber seine Bflieht als protestantischer Einwohner, die von allen andern dieser Konfession a.ngehorigen Bürgern zu leistende Steuer mitzutragen.

Dieser Verpflichtung kann sich Rekurxent leicht entziehen, wenn er die von dem resormirten Kirchengesez geforderte Bedingung ersüllt und schriftlich seinen .Austritt aus dem Verband der offiziellen protestantischen Landeskirche erklärt; befehloffen: 1.

Es fei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Befchluss dem Staatsrathe des Kantons Freibur^ zuhanden des dortigen Kantonsgerichts und des Bfarreirathes der ev.n.-

169 ^elischen Gemeinde St. Antoni , sowie dem Rekurrenten Hrn. Jule.^ Béguin zu Hautefln unter Rükiendung der Ulkten mittheilen.

Bern, den 10. Juli 1871.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

..^te. .^err Béguin rekurrlrte mit Eingabe vom 20. Januar 1872 ^egen vorstehenden Beschluß an dle Bundesversamm.nng , indem er namentlich geltend machte, daß derselbe im Widerspruch stehe mit dem Entscheide in Sachen .^..itd^ boIz vom 1. November 18.^7. Dieser ledere Entscheid ist abgedruk... im Jahres-

berieht pro 18.^.7, Bund^b^t 18.^8, II, 4...^.

II.

^ntfcheid Betreffend die Schulsteuer.

Mit de.. gleichen Eingabe vom 20. Januar 1872 erklärte Herr Beguin aueh den Rekurs an die Bundesversammlung gegen den Entscheid des Bundesrathes vom 8. Februar 1871, betretend seine Besteurnn^ zu Gunsten der p r o t e s t a n t i s c h e n Schule in Düdingen, Kts. ^reiburg. Jn einer Eingabe an den Bundesrath vom l 5. Januar 1871 brachte nämlich Herr Beguin vor: es bestehe in der Gemeinde Düdingen eine von mehre.xen Familienvätern gegründete protestantische Schule. .^lm l 6. Februar 1863 haben diese Familienväter einen Vertrag abgeschlossen, der zugleich al^ Reglement diene, worin sie gegen-

seitig sich verpflichtet haben, für die Bedürfnisse dieser Brivatschule zu sorgen. Dieses Reglement habe am 17. April gl. J. die Genehmigung

des Staatsrathes erhalten. Nachdem er (Hr. Béguin) im Jahr 1864 in der Gemeinde Düdingen sich niedergelassen, habe er bis und mit 1867 eine sreiwillige Gabe an diese Schule im .Betrag pou Fr. 10 per Jahr gegeben, obschon er keine Kinder habe. Jm Jahr 1868 sei diese freiwillige Gabe nicht mehr angenommen worden, vielmehr habe man von ihm einen Beitrag von ^x. 24 gesordert, und sowohl das Friedens-

geriet von ..^hm^ten mit Urtheil vom 24. April 1870, als das

170 .^antonsgericht mit Urtheil vom 28. November 1870 haben ihn zur Bezahlung dieser Ouote verurtheilt. Gestüzt auf Erwägung 5 des oben

zitirten Entscheides in Sachen^Wildbolz vom 1. Rovember 1867 dahin lautend: ,,Endlich ist noch zu erwägen, dass von einem Zwange zur Theilnahme an einer resormirten .....^.hul^ oder Kirchengenosfensehaft und den daraus hervorgehenden Bflichten im Widerspruch mit der durch Art. 2 der Verfassung garantirten Freiheit der Religionsausübung darum nicht die Rede sein kann, weil das sreiburgische Kirchengesez nur Diejenigen verpflichtet, die dasselbe annehmen, und weil der Austritt aus der Kirche

zu jeder Zeit freisteht. (^ 1 und 2 des Gesezes)^

stellte Herr Béguin das Gesuch, das das Urtheil des freiburgisehen Kantonsgeriehtes vom 28. November 1870 ausgehoben werden mochte.

Hierauf antwortete ihm der Bundesrath uuterm 8. Februar 1871: diese Beschwerde erscheine eben so ^enig begründet, als diejenige der Hrn. Gebrüder Wildbolz, die wesentlich auf gleicher Anschauung be^ ruht habe. D.. Hr. Béguin die Motive der Schlussnahme in Sachen

der Hrn. Wildbolz kenne, so sei es nicht nothwendig, die Gründe der

Abweisung nochmals näher auseinander zu sezen. Jndess scheine er der Erwägung 5 dieser Sehlussnahme eine unrichtige Deutung zn geben.

Sobald er aus der resormirten Kirche austxete, werde er nach den bestehenden Verordnungen und Beschlüssen nicht mehr für die Kultusund Schulsteuer belangt werden. So lange er aber dieser Konfession noch angehore und Grundbesizer in der Gemeinde Düdingen bleibe, so lange konne er die von allen protestantischen Grnndbesizern geforderte Schulsteuer nicht verweigern, denn sonst konnten alle andern proteftantischen Grundbesizex ebenfalls erklären, man solle sie ui.^t mehr als ^ dieser Gemeinde gehorend betrachten, um diese Leistungen anch von sich abzuwälzen. Es komme nicht daraus an, ob Herr Beguin Kinder in die Schule schike oder nicht, weil die Steuer von allen protestantischen Grundbestzern der Gemeinde bezogen werde und bei allgemeinen Steuern das Moment nicht in Betracht komme, ob Jemand einen speziellen Ruzen von der betretenden Steuer habe oder nicht, sonst würden bei jeder Steuerart Einzelne sich ausschlössen konnen.

Es gebe^sür Hrn. Béguin nur zwei Mittel, sieh der angefochtenen Auflage zu entziehen : entweder müsse er aus den.. evangelisch-resormirten .Kirchenverbande austreten, oder seinen Grundbesiz in der Gemeinde Düdingen veränssern.

Gegen diese Antwort richtet sich nun der ^weite Theil der Beschwerde des Hrn. Béguin, indem er einwendet, es handle sich keineswegs um eiue allgemeine Steuer für den ossentlichen Unterricht des ganzen Kantons, sondern bloss nm einen Spezialsall, nm eine Gemeinde

^

171

^ou zirka 2500 katholischen Einwohnern, unter welchen seit einigen Jahren einige hundert Brotestanten sich niedergelassen haben.

Die Gründer der protestantischen Schule, welche im Jahr 1862 stch selbst besteuert haben , seien nicht berechtigt gewesen , auch alle andern Brotestanten, die, wie er, später in die Gemeinde gekommen, zu belasten.

Es bestehe übrigens ein Entscheid des Bundesrathes in Sachen Guille-

beaud, wodurch diese protestantische Schule als eine Brivatschule erklärt worden sei.

Dieser ledere Entscheid datirt vom 19. Januar 1863 und ist zu

finden bei Ullmer ll, Rr. 1234. Es ist jedoch zweierlei zu bemerken:

einerseits ist der Fall Gnillebeaud verschieden von dem Fall Beguin.

Guille.beaud, ein katholischer Franzose, wurde für Steuern an den Reubau der k a t h o l i s c h e n K i r c h e in der Gemeinde Düdingen belangt, die er glaubte ablehnen zu konnen, weil seine Frau und Binder der evangelischeu Konsession angehoren und er auch an die von den Brotestanten gestiftete Schule, a l s o d o p p e l t steuern müsse. Es handelte sich also gar nicht um die Frage, ob die protestantische Schule in Dudingen eine offentliehe Schule oder eine Brivatschule sei, und es wurde des Brivatcharakters der Schule nur nebenbei erwähnt , um zu sagen, dass Guillebeaud, obschon er an die protestantische Schule steure, gleich^ wohl auch für Steuern an die ö f f e n t l i c h e n (katholischen) Schulen hätte belangt werden konnen.

Zweitens ist zu erwähnen, dass das Reglement sür die protestantische Schule von Düdingen uicht erst im Jahr 1862, sondern schon am

5. März 1854 festgestellt wurde und am 13. April 18.^5 die Geneh-

migung des Staatsrathes des Kantons Freiburg erhielt, wodurch der durch jenes Reglement eingesezte Verein als protestantische Schulgemeinde anerkannt wurde, mit der weitern Bestimmung, dass die von den Generalversammluugen dieser Schulgemeinde gesassten Beschlüsse sämmmtliche reformirte Einwohner verpflichten, und dass die Steuern und Abgaben, unter Beobachtung der den übrigen Gemeinden vorgeschriebenen Regeln, verbindlich seien. Jm Jahr 1862 fand nur eine untergeordnete Modifikation des Regimentes statt, welche auch wieder

die Genehmigung des Staatsrathes erhielt. (Siehe die Akten im Fall....

Wildbol^.)

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Bundesrathsbeschlüsse in Sachen des Herrn Jules Beguin, in Hautefin (Freiburg), betreffend Besteurung im Kirchen- und Schulwesen. (Vom Jahr 1871.)

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03.02.1872

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165-171

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