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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von der St. Gallischen Kantonsgrenze bei Kempraten nach Rappersweil.

(Vom 20. Dezember 1871.)

Der S c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h ,

nach Einsicht einer von der Regierung des Kantons St. Gallen kraft Beschlusses des Grossen Rathes vom 25. Rovember 1871 unterm 9. Dezember

1871 dem Gründungskomite der rechtseitigen Züriehseebahn für deu Bau

und Betrieb einer Eisenbahn von der St. Gallischen Kantonsgrenze bei Kempraten nach Rappersweil, als ......heil der Eisenbahn von Züxieh nach Rappersweil, ertheilten Konzession.

in Anwenduug der von der Bundesversammlung durch Beschluß vom 5. Dezember 1871 erhaltenen Ermächtigung,

beschließt.

Es wird dieser Konzession unter Genehmigung des Bundes ertheilt.

nachstehenden Bedingungen die

Art. 1. Jn Anwendung von ...lrt. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , ais die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 .^ naeh erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

l0 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesstonirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche.

dazu gehoxen, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Jänner 1969 gegen Entschädigung an sieh zu ^ehen , insofern er die Gesellschaft jeweilen füns Jahre znm. voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht wer^ den , falls die ganze Bahnstreke Zürich^Rappersweil der Gesellschaft abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bu..desgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zn streichen hat. Der Uebrigbleibeude ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkaufes im 33., 48. und 63. Jahre ist. der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte , in welchem der Buud den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im

78. Jahre der 221/2fache. im Falle des Rükkauses im 93. Jahre

der 20sache, und im Falle des Rükkaufes aus 1. Jänner 196.) der 18saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschadigugssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von

dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sa.nmt Zugehor ist jeweilen , ^u welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , iu vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung ke^n Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag v^n der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , welche hierüber entstehen mochten , stnd durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

11 Axt. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel ^ur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung , dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die .^enehmigung des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Bern, den 20. Dezember 1871.

Jm Ramen des schweb. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von der St. Gallischen Kantonsgrenze bei Kempraten nach Rappersweil. (Vom 20. Dezember 1871.)

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06.01.1872

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