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Mehrheit der nationalräthlichen .kommission über den Rekurs vom Julius Wyler, betreffend Doppelbesteurung.

(Vom 17. Juli 1872.)

Samens der Mehrheit der Commission erlaube i..h mir folgenden gedrängten Bericht über den Rekurs des Julius W y l e r von Oberendingen zu erstatten.

Das Thatsächliche des Falles ist Folgendes : Julius Wyler, Jsraelite, wurde im Jahr 1832 in seiner Heimathgemeinde Oberendingen im Danton Aargau geboren und hatte dort

bis zum Jahr 1856 seinen Aufenthalt.

Gegen Ende dieses Jahres wünschte er seinen Ausenthalt in de..: Stadt .L.uzern zu nehmen und wandte sich zn diesem Ende an den Vorstand seiner Heimathgemeinde mit dem Gesuche um Aushingabe der Ausweissehristen, welche zur Erwerbung der Niederlassung in .Luzern ersorderlieh waren.

Dieselben wurden ihm verabfolgt gegen einen Revers nachfolgenden Jnhalts, den er und sein Bruder Sigmund unterm 2t. Deeember 1855 ausstellten : ,,Die Unterzeichneten geben andurch die Verpflichtung, zu allen Reiten und unter allen Umständen, wo dieselben sich aueh aufhalten oder niederlassen, ohne irgend welche Einwendung die Gemeindesteuern,

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welchen Ramen sie ...uch tragen mogen, wie jeder hier wohnende Korporationsgenosse zu bezahlen. ^ Julius W^ler zahlte denn auch nach seiner .Niederlassung in .Luzern die von Oberendingen eingeforderten Steuern bis ^nm Jahr 1866, wo durch die revidirte Bundesverfassung und speziell dure.^ den sogenannten Judenartikel ein anderes staatsrechtliches Verhältnisse

hinsichtlich der Jsraeliten Blaz griff.

Von da an verweigerte Julius W^ler die Entrichtung de.^ von Oberendingen von ihm geforderten Bolizei- und Kultussteuern.

Die Gemeinde Oberendingen belangte ihn hierauf im Jahr 186..),.

17. September, vor den Eiviigerichten des Kantons Lnzern aus Anerkennnung und Bezahlung der rückständigen Steuern im Betrag vo.^ ^r. 300. 10. Hierin waren Fr. 67. 4..) Armensteuern inbea^iffen, welche Julius W^ler freiwillig anerkannte.

Das Obergericht von Luzern erl.iess unterm 6. Juli 1870 i^ Aushebung des erstinstanzliehen Urtheils eine Sentenz, worna.h di^ Ansprache der Gemeinde Oberendingen gntgeheissen wurde.

Den gegen dieses Urtheil beim Bundesrath erhobenen Rekurs wies derselbe unterm 8. .^lpril 1871 ab, wobei er im Wesentlichen von den nämlichen Erwägungen ausging, wie das Obergericht des.

Kantons Luzern bei seinem Urtheil vom 6. Juli 1870.

Es srägt sich nun, liegt eine unstatthafte Doppelbesteurung vor, oder handelt es sieh, wie der Bundesrath ebensalls dafür hält, um eine privatrechtliehe Verpflichtung, welche durch den Aet vom 21. Deeember 1855 für Julius W.^ler begründet worden ist.

Fasst man lediglich das faktische Verh.rltniss ins Ange, so ist sehr klar, dass die von Julius W^ler an die Gemeinde Oberendinge^. entrichteten .Leistungen nichts Anderes als Steuern sind, die er mit Ausnahme der Armensteuern gleiehmässig auch an die Stadt Luzern bezahlt hat und auch sürder bezahlen muss. (Hierüber liegt ein Beleg bei

den Akten .^)

Es handelt sich also saetisch allerdings um eine Frage der Doppel^ besteurung.

Allein es wird gesagt, durch die Ausstellung jenes Reverses sei eine privatreehtliche Verpflichtung sür Julius Wr^ler begründet worden, wobei es aus den Gegenstand der Leistung nicht mehr ankommen könne.

Jhre Kommission ist in ihrer Mehrheit nicht dieser Ansieht.

Zur Beurtheilung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses müss

auf den ursprünglichen Rechtsgrund der von Julius W.^ler ausgestellten Verpflichtung zurückgegangen werden.

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Derselbe gehort nun, abgesehen vom Aete vom 21. Deeember 1855, offenbar dem ossentlichen Rechte an. Die Befugniss, Steuern ^n erheben, fliesst aus der Staats-, resp. Gemeindehoheit. Die Bricht,

Solche zu entrichten, ergibt sich ans der Stellung des Bürgers als

solchen zum Staate, resp. zur Gemeinde.

Wir haben es daher mit einem in seinem Ursprung offenbar Staatsrechtlichen Verhältniss zu thun.

Jst diess durch die Ausstellung des Aetes vom 2l.^Deeember 1855 geändert worden ^ Das Obergerieht von .Lnzern hält dafür, dass die Ausstellung jenes Aetes jedensalls eine privatrechtliche Verpflichtung .begründet habe, indem der Titel entscheide, aus welchen eine Ansprache

^estü^t wird, eine Ansicht, welche .der Bundesrath theilt. Wir halten diess für unrichtig.

Die von Julius W^ler im Jahr 1855 der Gemeinde OberUndingen gegenüber eingegangene Verpflichtung beruht auf der damaligen staatsrechtlichen Stellung der Juden in Oberendingen und im .Danton Aargau.

Damals musste ein Jude, welcher sich ausser der Gemeinde OberUndingen niederlassen wollte, di... Bewilligung hiezu von Seite der organischen Regierung einholen, welche nur auf Empfehlung des Gemeinderathes von ^.berendingen ertheilt wurde. (Vide ^ 61 des ..^iederlassung.^ese^es vom 7. Mai 1846 des Kantons Aargau.) Diese Empfehlung wäre ohne Ausstellung jenes Aetes verweigert worden ; allein durch die Bundesrevision von 1866 änderte sieh dieses Ver.hältniss. Die Juden in der Schweiz wurden hinfichtlieh der Riederlassung den andern . ^chweizerbürgern gleichgestellt. Die Ausstellung jenes Reverses geschah daher in .^ola.e einer rechtlichen Rothigung, hat ^ber aus die Rechtsfrage keinen andern Eins..uss, als dass die .^lus-

Stellung des Aetes den Beweis erleichtert.

Von Anerkennung einer Richtsehul..., beziehungsweise von einem Schenkungsversprechen zu Gunsten der Heimathgemeinde kann auch nicht die Rede sein.

W^ler hielt sich pflichtig, eine solche Erklärung auszustellen und ^..on einer Schenkung, die W.^ler seiner Heimathgemeinde gegenüber durch Ausstellung jenes Aetes habe vollziehen wollen, kann überhaupt nicht die Rede sein ; einmal wird der ammus donandi nicht präsumirt.

fodann spricht der Jnhalt und die Modalität der Verpflichtung gegen .^ine solche Annahme, übrigens konnen Gegenstände des öffentlichen

Reehtes der Brivatdisposttion nicht unterliegen.

Es liegt daher in der

.......hat eine aus dem Standpunkt der im Jahr 1866 revidirten BundesVerfassung und im Sinne der Gese^ebungen der Kantone Luzern und

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...lar^au unstatthafte Doppelbesteuxung vor. (Vide ^ 22 und 23 de^ ^teuer^eset^e... des Entons Lnzern votn 18. September 18.^7 und .^lrt. 21 des Steuergese^es des Cantons Aargau vom 30. Rovember 186.^.) Sollte irgend ein Zweifel hierüber noch obwalten, so müsst...

zu Gunsten des Rekurrenten entschieden werden, da ...usserdem ein ^anz abnormes Verhältnis hinsichtlich der Besteurung eines sehweizerbürgerliehen Niedergelassenen geschaffen würde, das jedenfalls,^ abgesehen von jenem A.et vom 21. Deeember 1855. überall nicht aus .^ese^liche.t Schn.^ rechnen konnte. Die Mehrheit Jhrer Kommission beantragt, dem ^eschlusse des Ständeraths, welcher den Rekurs von Julius W^ler begründet erklart hat, beizutxeten.

.^exn, den .17. Juli 1872.

Samens der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, Der deutsehe Berichterstatter: ^. ^. ^aflifch.

^ote.

Oblger Antrag wurde ^om Nationalrath am 17. Jnli ang^ommen..

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Minderheit der nationalräthlichen .kommission über den Rekurs von Julius Wyler, betreffend Doppelbesteurung.

(Vom 12/17. Juli 1872.)

Tit. l Der Rekurrent, Julius Wyler von Oberendingen, hat im Jahre 1855 zu Gunsten der Gemeinde Oberendingen folgende Eklärung ausgestellt : ,.Die Unterzeichneten geben andur.ch die Verpflichtung, zu allen -Zeiten und unter allen Umständen, wo dieselben sich a...ch aufhalten ,,oder niederlassen, ohne irgend welche Einwendung die Gemeindesteuern, ,,welchen Namen sie aueh trafen mögen, wie jeder hier wohnende Eor,,poratisgenosse, zu bezahlen."

Diese Erklärung involvirt .eine privatrechtliche Verpflichtung, eine Obligation, und wenn die Rechtsverbindlichkeit dieser Obligation in Frage kommt, so sind selbstverständlich die Geriete rompetent, in Sachen zu entscheiden.

Wenn ich nun die Frage auswerfe, ob eine solche Verpflichtung amnio donandi, beziehungsweise mit freiem Willen eingegangen, verkindlich, einklagbar sei, finde ich feinen Grund, warum dies nicht sein sollte, denn a. es liea.t darin rechtlieh keine Doppelbesteurung, weil Rekurrent nicht aus d....n Grunde der Steuerhoheit der Gemeinde Endingen belangt wird, Andern gestüzt auf seine Zahlungsvrsprechen und

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs vom Julius Wyler, betreffend Doppelbesteurung. (Vom 17. Juli 1872.)

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Jahr

1872

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3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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10.08.1872

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31-35

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10 007 376

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