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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betreffend Abänderung der Gewichtsäze fur Sendungen von Druksachen und Waarenmustern.

(Vom 14. Juni 1872.)

Tit.l Das Bundesgesez vom 27. Juli 1869 und dasjenige vom 13. Juli 1871 ) haben (im Art. 111 und im Art. 4) die Gewichtseinheit dre Druksaehen und Warenmuster unter banden aus 40 Gramme bestimmt, und es ist der nämliche Gewiehtssaz in den Bostverträgen mit dem Anslande angenommen worden. Als Gewichtsmaximum solcher Sendungen ist für Druksachen der Saz von 500 Grammen und für Warenmuster von 250 Grammen bezeichnet. Jm Verkehr mit den deutsehen Staaten ist für beides nur ein Maximum von 250 Grammen eingeräumt ; mit Frankreich und Jtalien ist dagegen eine Gewichtsgrenze nicht festgesezt, fo dass im Gewichtseinheitssaze für die Sendungen unter fanden dermalen noch erhebliehe Ungleichheit besteht.

Es wird nun von der schweizerischen Jndustrie und zunächst vom ..Buchhandel als ein lästiges Hinderniss empfunden , dass namentlich im Verkehr mit Deutsehland Druksachensendungen über 250 Gramme bis 500 Gramme noeh nieht zugestanden sind, und es haben bezugliehe Ein-

) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band IX, Selte 880 nnd Band X, Selte 451.

697 aben diesfall.... bei der Vostverwaltung um Remedur angesucht.

Die

fwichtsmax^mum eutschen Staaten werden ohne weiters dazu Hand bieten , das Geauf 500 Gramme, unter geeigneter Tar^regulirung im internationalen Verkehr zu erhohen, da sie diese Gewichtsgrenze bei sieh bereits eingeführt haben. Zugleich ist von dorther der Vorschlag einge^ langt, im internationalen Verkehr die Gewichtseinheit von 40 auf 50 Gramme zu erhohen , wie dieses in Deutsehland unlängst , um dem metrischen System besser zu entsprechen , für den innern Verkehr ohne Tax^erhohung geschehen ist.

Jn dem Vostvertrage der Schweiz mit Russland vom 8/20. März 1872, sowie in dem neuesten^ Bostvertrage zwischen Frankreich und ^Deutschland vom März 1872 ist süx Druksachen und Warenmuster ebenfalls die Gewichtseinheit von^50 Gram.men angenommen worden, und es ist vorauszusehen, dass dieser Gewichtssaz in allen internationalen Bostverbindun^en sortan seinen Eingang finden wird , wesshalb wir es für wünschbar erachten , die hiedurch erwachsenden Erleichterungen dem schweizerischen internen und internationalen Boftverkehr, wobei zunächst die ^Vresse. und ^ der Buchhandel in Betracht kommen. zuzuwenden.

Ebenso empfiehlt es sich für die Waare.nmuster überhaupt , das gleiche Gewichtsmax^imum , welches für Drnksachen mit 500 Grammen bereits besteht , im internen Verkehr und sür Drnksa.^en und Warenmuster gleichmäßig im internationalen Verkehre anzuwenden.

Diese beiden Gewiehtszugeständuisfe werden übrigens keine wesentlichen Aenderungen der Vosttax^entarise in sich s.hliessen , sondern mehr nur erweiterte und dem metrischen ...^stem sieh besser anschliessende Abrundungen --- mit allgemeiner Anwendung --- bilden , auch für die finanziellen Ergebnisse keinen Belang erreichen.

Der Bundesrath legt daher der Bundesversammlung zur Genehmi^guug den Entwurf eines Beschlusses vor , nach welchem der Bundesxath^ ermächtigt wird . die erwähnten Gewichtsabänderuugen für Drukfachen-. und Waarenmustersendungen im internen Bostverkehr und soweit vereinbarlich auch im Vostverkehr mit dem Auslande -- uuter be^üglicher ..^a^bestimmung - in .^ln.^endung zu bringen.

B e r n , den l4. Juni 1872 Jm Ramen des schweif Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^el^.

.

^

^

Der

Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^

^

^Entwurf)

Bundesbeschluß betretend

Erhöhung des Gewichts der .^ruksachen und Warenmuster.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft aus den Vorschlag des Bundesrathe... vom 14. Juni 1872,

beschließt: 1. Die im Artikel lll des Bundesgesezes vom 27. Juli 186..), betreffend die Revision des Fahrposttariss, und in den Artikeln 4 und 7 des Bundesgesezes vom 13. Juli 1871, betreffend die Tax.en von BriefPostsendungen im Jnnern der Schweiz, für die Taxirung von^ Druksachen unter Banden und Waarenmuster festgesezte Gewichtseinheit von 40 Grammen wird hiemit auf 50 Gramme erhoht.

2. Das im Art. lH des Bundesgesezes vom 27. Juli ^1869 angegebene Gewiehtsmax^imum der Waarenmustersenduugen von 250 wird hiemit aus 500 Gramme erhöht.

Gr.

3. Der Bundesrath ist ermächtigt, die nämliche Gewichtseinheitund Max^imalgewiehtsbestimmung snr Druksachen.. und Waarenmustersendungen, unter entsprechender Abänderung der Tai.e, auch mit dem Bostverkehr im Auslande im Wege der Vereinbarung einzusühren.

4. Der Bundesrath ist mit Beschlusses beaustragt.

der Vollziehung des gegenwärtigen

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betreffend Abänderung der Gewichtsäze für Sendungen von Druksachen und Waarenmustern. (Vom 14. Juni 1872.)

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Jahr

1872

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1872

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696-698

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