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kommission des Ständerathes über den Rekurs der Vor mundschaftsbehörde von Niederurnen und der Konkurs masse des .Wilhelm Scheu daselbst,^ betreffend Arrest.

und Gerichtsstand.

(Vom 6. Juli 1872.)

Tit.

Jn Folge Ablebens seines Katers wurde im Jahr 1853 der zu R i e d e r u r n e n , Kts. Glarus, lebende Wilhelm Scheu, geboren den 30. September 1849, also damals 4 Jahre alt, unter Vormundschaft der glarnerischen Behörden gestellt.

Scheu ist zwar Bürger der Gemeinde Mog...lsberg, Kant. St.

Gallen, und es wäre Sache der St. Gallischen Behörden gewesen, ihn zu bevogten, da die glarnerische Gemeinde Niederurnen dieses Begehren an die Heimatgemeinde Mogelsberg förmlich gestellt hatte.

Allein dieselbe lehnte es ab, sieh daraus berufend, dass der Kanton St. Gallen nur in d e n j e n i g e n Fällen die V o r m u n d s c h a f t b e s t e l l e , wo in dem betreffenden Staate oder Danton nicht sonft von Gesezes wegen für die der Vormundschaft bedürftigen Niedergelassenen gesorgt werde. Es fei daher Saehe der Glarner B...horden, hier zu amten.

Es ist mithin vor Allem erhoben, dass der Akt der Bevogtigung de^ W. Sehen ein nach allen Richtungen legaler und unan-

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feehtbarer ist, da sieh das Recht des Domizilkantons und das Re^t.

des Heimatkantons, sowie die offiziellen Vernehmlassnngen der beidZeitigen Vehorden in volliger Uebereinstimmung besanden.

Es hätte unter Umständen nur eine .Kollision über die Dauer der V e p o g t i g u n g entstehen konnen, da das St. Gallische Gese^ d^e

Volljährigkeit vom zurükgelegten 23., das glarnerische vom zurük^eleg-

ten 24. Altersjahr abhängig macht , allein weil im ^eitpnnkt, wo dex vorwürsige Rekurssall seinem Anfang genommen, J a n u a r ..870 sowohl, als im Momente seines Abschlusses durch den bundesräthlichen Entscheid vom 22. Januar 1872, Scheu unter allen Umständen ni eh t 23 J a h r e alt war, so bleiben wir wenigstens mit dieser Komplikation verschont.

Es ist im Uebrigen unbeanstandet, dass die Bevo^tigung in beiden Kantonen gehorig p u b l i z i r t wurde.

Ebenso steht feft,^dass die Wirkungen derselben gegen ihn g..lte..d gemacht wurden.

Er erhielt einen Vormund, es wurde Rechnung über sein Vermo^en gestellt, er befass sein rechtliches Domizil in Riederurne.. am Size des betreffenden Waisenamtes ^e.

Am 1. Januar 1867, also im 1^. Jahre, trat Scheu i.. das Gesehäst ^der HH. Dürft und Sohne in Zürich und wurde 3 Jahre später, am 1. Januar 1871, als Commis engagirt, woraus er am 20.

desselben Monats in der Gemeinde Riesbaeh die N i e d e r l a s s u n g nahm, und hier betreten wir nun bereits das Gebiet der Verwiklungen, welche die Kollision der Re^te in nnserm so viel gepriesenen kleinstaatliehen Organismus in so fruchtbarer Weise erzeugt.

Die Niederlassung des Sehen erfolgte nämlich ohne Z u st i m.m u n g, ja o h n e W i s s e n d e r z u s t ä n d i g e n V o r m u n d seh a st sb e horde.

Er hatte seit 1. Januar 1867 in Zürich als blosser A u f e n t h a l t e r gelebt, besass keine andern Answeiss^risten als seinen H e i m a t s c h e i n , welchen eingezogener Erkundigungen zufolge d^ Kauton Glarus auch Minorennen zu Handen stellt, in welchem auch über allsälligen M a n g e l des A k t i v b ü r g e r r e c h t s ...... gar nichts enthal-

ten ist.

Obwohl nun das Gesez im Kanton Zürich für die Niederlassung auch noch andere Requisite, z. B. ein .Leumundszeuguiss verlangt, so hat sieh doch bereits daselbst eine konstante Vrax^is gebildet, wonach dieselbe auch auf Grund des blosse.. Heimatscheines ertheilt wird, ost sogar ohne Rüksicht aus die b e k a n n t e Thatsaehe, dass der Betent k e i n A k t i v ^ b ü r g e r ist. Jm konkrete^ ^alle erklärt sich die Sache um so leicht ter, als Scheu ja vorder 3 Jahre in Riesbach oder Zürich als Ause..thalter gelebt hatte, mithin von einem .Lenmundszeugniss wohl Umgang

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841

.genommen werden konnte und seine Bevogtigung im Kanton Zürich nie publizirt , also dem Gemeinderath Riesbach hochst wahrscheinlich nicht einmal bekannt, und dass Scheu damals 20 Jahre alt, d. h. nach ^rcherisehem Recht majorenn war. . dagegen ist streitig, ob diese Unkenntniss der Bevogtigung auch bei seinen BrinzipaIen vorhanden war.

Wir nehmen also an, dass Scheu nach z ü r c h e r i s c h e m Recht in befugter Weise die Niederlassung ehielt.

Dem steht nun gegenüber das Recht. des Kantons Glarus bezie-

hnngsweise St. Gallen. Es ist ganz liquid, dass ohne Zustimmung der W a i s e n ä m t e r ein Bevormundet.^ nicht beliebig seinen Wohnsiz nehmen und die Niederlassung erwerben kann. aueh genügt ein biosse..

Heimatschein ohne gemeinderäthliches Leumundszeugniss zur Erwerbung derselben in Glarus nicht. Die dortigen Behoben mussten daher ohne weiters glauben, dass es, ohne ihnen hievon Keuntniss zu geben, dem Scheu nicht m o g l i e h sei, irgendwo rechtliches Domizil ^u nehmen.

Es blieb also die Vormundschaft im Kanton Glarus völlig i n t a e t bestehen. Seheu behauptete nie, aus Grun^ seinem Niederlassung und der nach zürcherischen Gesezen erlangten Volljährigkeit, dass die Vormundschast zu E n d e s e i , ebensowenig kam so etwas der Heimathgemeinde Mogelsberg (St. Gallen) in den Siuu. Blieb jedoch beiden sogar der A.et der Niederlassung voilig unbekannt.

Ju seiner Stellung als Eommis und Reisender von Durst und ^ohne scheint nun ^cheu nicht zum befteu gewirthschastet zu haben.

Schon im ...Oktober 1870 wurde er entlassen. Das Haus erhob Straf-

klage auf Unterschlagung, und die Untersuchung, welche durch St. gallis.hes Bezirksamt U n t e r t o g g e u b urg geführt wurde, soll ein Defieit von Fr. 19I4 ergeben haben.

Warum gerade durch diese Behorde.

die Untersuchung geführt wurde und nicht durch das Bezirksamt Zürich,

darüber enthalten die Aeten keinen Aussehluss, uud Seheu selbst entzog

sich der Untersuchung durch die Flucht.

Jmmerhin verdient die Situation Beachtung. Bevogtet und demzufolge v e r m o g e n s r e c h t l i e h domieilirt im K a n t o n Glarus; n i e d e r g e l a s s e n uud der Unterschlagung beschuldigt im Kanton Z ü r i c h .

und verbürgert in Untersuchung gezogen im Kanten St. G a l l e n .

Es sehlt ...loss noch, dass er in einem vierten Kanton b e u r t h e i l t wurde, dieses leztere ist indessen überhaupt gar nich^ eingetrosfen.

Damit sind übrigens die juristischen Schönheiten des Falles noch.

lange nicht erschopft.

Roch vor seiner Entfernung (Deeember 1870) fiel dem ..^ehe^ im Kanton St. Gallen ein Erbe von Fr. 2000 anheim. Die Aeten

842 ^eben den Zeitpunkt nicht genau an ; aber aus einem porsindli.hen Briefe der Herren Durst, datirt vom 31. Oetobex 1870, in welchem dieser Erbschaft als etwas ihnen Bekanntes Erwähnung geschieht, muss

ohne anders geschlossen werden, dass diess im Spätherbst 1870 der Fall

war. Die Herren Dürst versuchten in diesem Schreiben und der weitern Korrespondenz um diese Zei.., das Waisenamt Riederurnen zu veranlassen, den Maneo des Scheu zu deken, erst als sie daselbst wenig günstigen Bescheid erhielten, so liessen sie den Miterben in St. fallen, welche die Erbse.uote no.h nicht nach Riederurnen abgeliefert hatten , amtlich die Verabsolgung untersagen , legten beim Bezirksamt Sequester daraus, und eröffneten gegen dieses lettere als

Jnhaber des Geldes den Rechtstrieb.

Nachdem das Waisenamt Riederurnen von der Betreibung amtlich Kenntniss erhalten hatte , protestate es gegen deren Fortgang und erklärte am 23. Januar 1871 über den Vögtling den Konkurs, der dann auch von der Konkursbehörde sofort z u g e l a s s e n und e r ö f f n e t wurde.

Gegen diesen Aet protestierten nun Dürst uud Eomp. ihrerseits, und gleichzeitig mischte sich eine n...ue staatliehe Macht in diesen Krieg.

Die Regierung von St. Gallen nämlich sass über die vom Waisenamt Riederurnen gegen die Betreibung des Bezirksamts ^t. Gallen ab Seite von Dürst und l.^.omp. erhobene Brotestation (Rechtsvorfchlag) zu Gericht und erklärte : 1) Der im Kanton Glarus erössnete Konkurs habe für den Kanton St. Gallen keine Bedeutung^ 2^ der fragliche Kasseseheiu sei Arrestgut und an die angebliche Konkursmasse des ...^cheu nieh^ herauszugeben , 3) der vom Vormund gegen die .^e.^uestrirung erhobene .^eehts^

Vorschlag besize keine Gültigkeit.

Runmehr gelangte der ^all an den Bundesrath.

Das Waisenamt Riederurnen erblikt in der Arrestversügung au^

den in St. Gallen liegenden Schuldtitel eine Verlegung des Art. 50 der Bundesversassung, da Scheu sein rechtliches Domizil stets da ge..

habt habe, wo die Vormundsehast über ihn geführt wurde, also in Glarus, und also aueh dort von seinen zürcherisehen Kreditoren hätte belangt werden sollen. Jm weitern behauptet die Reeurrentin, dass durch I..en im Kauton Glarus ausgebrochenen Konkurs die Betreibung

des Bezirksamts ^ St. Galleu als Jnhaber der Erbsa^uote hinsällig

geworden und diese lettere in die Konkursmasse gezogen werden müsse..

(Eoneordat über Konkursverhältnisse.)

843 .^ Der Bundesrath adoptirt dagegen die Anschauungsweise der Regierung von St. fallen, indem er in seinen Entscheidungen sagt :

Das Domizil des Scheu im Kanton Zürich sei ein rechtsgültiges, und da das zürcherische Recht schon mit 20 Jahren die Volljährigkeit eintreten lasse, so sei Scheu während des Aufenthalts im Kanton Zürich v o l l j ä h r i g geworden und mithin ein Mann eigenen Rechtes.

^Dadurch gehen die Behorden des Kantons ^larns der Befugniss über ihn den Konkurs zu verhängen oder anderweitiges Vermögen desselben in die glarnerische Konkursmasse zu ziehen verlustig.

Eine Verlegung des Art. 50 der Bundesverfassung sei ausgeschlossen , denn zur Zeit als der Arrest gelegt worden sei, habe sich Scheu bereits aus der Flucht befunden, und wenn auch damals die Jnsolvenz nicht. gerade bewiesen vorgelegen habe, so sei sie weuigsteus voraussichtlich gewesen. Sobald daher ein rechtliches Domizil in Glarus nicht mehr e^istire, so treffen die Voraussezungeu des Arrestverfahrens bei Sehen zu, und es könne alsdann von einer Verlegung des Art. 50 der Bundesverfassung nicht die Rede sein.

Jhre kommission kann nun diese Ausfassung uicht theilen.

Sie findet vielmehr den Rekurs für begründet. und stuzt sich dabei wesentlich auf folgende Gesichtspunkte : I. Betreffend die Frage , ob Wilhelm Scheu durch den genommenen Aufenthalt im Kanton Zürich und kraft des Umstaudes,

dass die dortige Gesezgebung zur Majoreuität bloss das 20. Altersjahr erfordert ein Mann eigenen Rechtes geworden, mithin der Vormundsehast enthoben worden sei --- so muss dieselbe v e r n e i n t werden.

Es kommen dabei ^wei Bunkte in Erwägung :

a. die Rechtsgültigkeit der Niederlassung selbst; b. die Anwendbarkeit der ^ürcherisehen Geseze über Volljährigkeit auf die Verson des Scheu.

..^d .^. Schon der erste ^nnkt kann insofern streitig ^emaeht werden, als der Kanton Glarus jedeufalls nicht gezwungen werden kann, die Eonse.^nenzeu der Riederlafsung in Zürich in irgend einer Weise anzuerkennen.

Scheu war in vollig legaler Weise u.^ter Vormundschast gestellt.

Als Vogtling hatte er in Beziehung auf Rechtssachen weder eiuen

freien selbftständigen Willen, noch ein selbstgewähltes Domizil. Mochte er sich aufhalten, wo langt werden mnsste, Er hielt si.h mehrere ^u diesem Behus als

er wollte, so war das Forum, woselbst er bejederzeit dasjenige der Vormundschaftsbehorde.

Jahre als Lehrling in Zürich aus und erhielt minorennen Aufenthalter einen Heimathschein.

844 .Niemals konnte es der .^ormundschastsbehörde einsallen, daß auf Grund dieses notwendigen Ausweises für. den Aufenthalt es moglieh fein werde, ohne ihren Willen, ja ohne ihr Wissen, einen volljährigen zürcherischen Staatsbüxger au^ dem minorennen Handluna^l.ehrlin^ zu machen.

Die Niederlassung aus Grund eines blossen Heimathscheines ist zwar nach dem strikten Wortlaut dex zür^erischen Geseze nicht einmal zulässig . aber wenn wir au^ davon absehen wollen, so kann keine Rede sein, dass ein Danton durch die Ertheilung derselben die Rechte des H e i m a t h k a n t o n s in solchen Fällen aufheben, beziehungsweise einen B e v o r m u n d e t e n v o n d e r ^ o g t e i b e f r e i e n ko n n e .

Hiesür gibt es absolut keineu rechtlichen Anhaltspunkt, weder in der Theorie, noch in der Gesezgebung, noch in der Praxis.

Der Bundesrath eitirt in seinen Erwägungen zwar wohl einen

Vxäeedenzsall aus den Entscheidungen des Bundesrathes. (Ullm. ..1, 444).

Allein dieser Fall hat gar kei^e Beziehung zur vorwürsigen Frage.

Ein bevogteter volljähriger A a r g a u er hatte im Danton L.^ern die Niederlassung erhalten und gerieth dort in Konkurs , die Heimath^.

gemeinde protestiate gegen den Konkurs und wnrde angewiesen , die Einsprache vor dem zuständigen Luzerner Gericht ^u erheben, vor welchem sie nie erschien, aus diesem leztern Grunde ist dann die V e x w i r k u n g der E i n s p r a c h e ausgesprochen worden.

Dagegen besten wir eine Entscheidung aus dex n e u e s t e n Z e i t , in welcher neben dem Bundesrath auch beide Räthe übereinstimmend einen ganz andern Grundsaz angenommen haben. (Vergleiche Entscheid

WettervonHerisau,27.Ju^i1870,Bundesbl. 1870,Bd.^,S.^)52,

betreffend Erwerb eines neuen Bürgerrechtes und daherige Aushebung der Vormuudschast. Dort wurde von dem unter Appen^ll-Ansserrhodi.^ scher Vormundsehast stehenden Wetter ohne Zustimmung der Vormundsehastsbehorde das Bürgerrecht im Kanton Sehafs^ansen erworben, und gestüzt darauf die Entlassung aus dem heimatlichen Bürgerverband (implicite natürlich die Aushebung der Vogtei) angestrebt, aber von den Bundesbehorden als unstatthast abgewiesen.

Man kann daher hochstens sagen, dass wenn der Kanton .^üri.^ den Seheu als gültig Niedergelassenen und Mann eigenen Rechte^ .behandeln wollte, er. das aus s e i n e m T e r r i t o r i u m wohl thun konnte, dass aber dem H e i m a t h k a n t o n und den Renten der Vormundsehast dadurch k e i n e r l e i V e r b i n d l i c h k e i t e n zur An.exkennung dex Rechtswirkun^gen aus diesem Verhältnis e r w a c h s e n seien.

845 Allerdings wäre hier noch ein Bunkt in Beachtung zu ziehen.

^..laxus ist eigentlich nicht der wirkliche Heimathkanton, aber es repräsentirt doch denselben, und es ist wohl zu beachten, dass die Heimathgemeinde des Scheu, Mogelsbe.rg, durchaus den Standpunkt der Glarnerischen Behorden theilt.

Ad b. Aber auch die Anwendung der zürcherischen GesezesBestimmungen über die Volljährigkeit trifft in concreto nieht zu. Unbedingt gilt dasselbe allerdings gegenüber den zürcherischen Angehörigen, leben sie nun in oder außerhalb des Kantons. Allein gegen Fremde,

die im Kanton leben, heisst es ausdrüklich, komme das züreherische

Recht (betretend Handlungsfähigkeit u. s. w.) nur zur Geltung, soweit nicht die eigentümliche Ratur des besonderu Rechtsverhältnisses die Anwendung eines sremden Rechtes aus zürcherisehem Gebiet erfordere.

^ 1 des zürcherischen Vxivatrechtes sagt :

,,Die rechtlichen Eigensehastrn der Kantonsbürger (Rechtsfähigkeit, Handlnngssähigkeit) richten sich selbst im Auslande nach dem Rechte der Heimath.^ Also bleibt der auswärts wohnende Zürcher in Bezug auf die Erlangung der Majorennität ..e. dem Recht der .^eimath unterworfen.

^Ebenso wird in dieser Hinsieht (Handlungsfähigkeit) den Kantonssremden die Anwendung ihres heimathlichen Rechtes gewährt, wenn solches nach dem Rechte des Staates, .^em sie angehoren, vorgeschrieben wird."

Run sind die beiden Kantone Zürich und Glarus im Eoneordat über Vormundschastswesen (vom Jahr 1818) gestanden, und wenn auch Zürich später davon zurüktrat, hat es, wie die amtliehe Eorresponden^ ausweist , nie ausgehort , das .^eimathrecht in solchen Fällen zu respektiren.

Hier besteht also nicht die Möglichkeit eines. Eo^sliktes. ^ Abgesehen nun davon, dass die Vormundschaft au Glarus delegirt war, hat der Kanton St. Gallen in seiner Gesezgebung auch nicht eine Zeile, welche so verstanden werden konnte, dass die Frage, ob eine Vormundsehast gültig verhängt worden, ob sie aushoren oder fort^ubestehen habe ..e., abhängig gemacht werden konnte von dem Recht

des Kantons, in welchem der Vogtling später einmal . zufällig sich vorübergehend aushielt.

Wir konstatiren also : .,Vormundschast, Vermogensverwaltung und rechtliche Wirkungen dieser Faetoren mit Bezug aus die Domizilsrage u. s. w. bestehen im

^46 .Canton Glarus zu Recht, troz der Niederlassung in ^ürich und der.

dortigen Gesezgebung.^ IL Diesen Saz haben die Herren Dürft und Eomp. ^elbex deutlich genug anerkannt (vergleiche die Korrespondenz vom 31. O^ tober 1870), indem stetssort das Waisenamt Riederurnen belangt und erst nach bestimmter Weigerung zu dem Mittel des Arrestes aus di..

St. Gallische Erbschaft gelegt wurde.

.l.IL Vor seiner ^lueht (Deeember 1870), laut der Korrespondenz der Herren Durst, muss es, wie oben erwähnt, schon vor dem 30. O...tober, also vor dem Arrest und vor der Betreibung, gewesen sein, fi..l dem Scheu ein Erbe von Fr. 2000 in St. fallen zu.

Dieses Erbe bildete im M o m e n t e des A n f a l l e s einen V e f t a n d t h e i l des M ü n d e l v e r m o g e n s und gehoxte daher ganz einfach unter die Verwaltung der Waisenbehorde R i e d e r u x n e n .

Dass der Betrag vom Bezirksamt St. Gallen aus Begehren der HH.

Durst m.t Beschlag belegt wurde und dass die Miterben, um nicht mit in den Brozess verwikelt zu werden, das Geld dann amtlich depo..

nirten, ändert an der Sache selbst gar nichts. Diese Beschlagnahme war eben eine unstatthafte Umgehung des verfafsungsmässigen Gericht^.standes in Glarns . woselbst sich die Vermogensverwaltung des Scheu und sein ^gesezliches Domizil befand.

Sobald S ch e u nicht als majorenn oder nicht als Mann eigenen Rechtes, sonder^ als noch fortwährend gültig bevogtet erse^ein^, war es ganz gleichgültig, ob er sich ausser Landes geflüchtet hat^e oder nicht. Er persönlich konnte ja doch nicht belangt werden, sondern das an seiner Selle ausgestellte uud ihn repräsentirende Waiseuamt, und dieses domizilirte nach wie vor in Riederurnen.

IV.

Der ^t. Gallische Arrest hat nun aber gar nich^ die Wirkungen, welche man sonst mit diesem Begriff verbindet.

Rach Art. 251 erlangt der ^lrrestbewerber nur die Erlaubnis^, gegen .den Jnhaber des betreffenden Gegenstandes den R e e h t s t r i e b anzuheben , uud erst n a ch v o l l z o g e n e m Schu l d e n t r i e b und n a c M a s s g a b e d e r dureh d i e s e E ^ e e u t i o n s e l b s t g e s c h a f f e n e n Pfandrechte erlangt er vor andern K r e d i t o r e n Vorrechte.

Run steht aber fest, dass, wenn ...^eheu noch nnter Vormundsehast stand, dieselbe besugt war, am r i c h t i g e n Domizil in Glarus den K o n k u r s ^ u v e r h ä n g e n . Dieser Aet sand am 23. Januar statt, also zu einer Zeit, wo die Betreibung auf Grundlage des, w^e wir gezeigt haben, u n g ü l t i g e n ...Arrestes noch nicht einmal bis zur Bfändnng vorgeschritten sein konnte.

^47 ^ Der Ausbruch des Konkurses sistirte nun aber selbstverständlich jede weitere Betreibung.

Die Herren Dürst in Zürich besinn daher, da sie nicht bis zur Bfandschazung vorgerükt waren, als der Eonkurs ausbrach, die in ^ 251 der St. Gallischen B x o z e s s o r d n u n g dem ArrestB e w e r b e r z u g e s i c h e r t e n V o r r e c h t e an d a s G e l d nicht, und dasselbe ist nach .^em klaren Wortlaut des Art. 1 des Eoneordates vom 7. Juni 18l0 an die Konkursmasse in Urnen abzuliefern. Bildete dieses guthaben doch schon seit dem Erbansall (Oetober 1870^ ein

Bestandtheil des Mündelvermogens.

Dass Pfandrechte ni..ht ei.istiren, haben wir nachgewiesen, und d..

sich das G^ nicht einmal in Ereditorshänden befindet, so halten wir für überflüssig, die ^rage weiter ^u erortern ob dabei der Art. 2 desselben Konkordates zur Anwendung kommen müsse, wonach Streitigkeiten über Effekten, für welche Faustpsandrechte beansprucht werden, vor dem Gerichtsstande der gelegenen Sache erortet werden müssen.

V.

Die obigen Auseinandersetzungen führen daher zu dem Schlusse : a) Dass die St. Gallische Regierung nicht befugt ist, im Widersprach mit dem Eoneordat vom Jahr 1810, die Rechtswirkungen eines in einem Rachbarkanton rite verhängten Konkurses einfach für das Gebiet des Kantons St. Gallen als bedeutungslos zu erklären.

b) Dass die Arrestlegung und Verweigerung der Auslieferung dieses Vermogenstheils eine Verlegung nicht bloss der Bundesverfassung, sondern aneh des allgemeinen Eoneordats ist.

VI. Es erübrigt je^t noch, einen einzigen und allerdings gewichtigen Einwand zu prüfen.

Scheu ist St. Gallischer An^ehoriger. Wie nun,

wenn die Re-

gierung seines Heimathkantons ihn selbst als volljährig erklärt in Folge seiner Niederlassung in^ Kauton Zürich, mnss diefe Erklärung nicht das ganze gesührte Raisonnement umstürzen^ Wir müssen dieses nach reiflicher Brüfnng verneinen, und zwar ans zwei Gründen : a) Wenn der Kanton St. Gallen sein Territorialprinzip selbst so strikte durehsühren würde, dass er, sobald seine Angehörigen sich nicht mehr aus seinem Gebiet befinden, dieselben allen und jeden Eonsea^uenzen derjenigen Gesetzgebung unterwirst, unter welcher die Betreffenden gerade momentan sich aufhalten, so würde daraus gar nichts weiter resull.iren. als dass in subsidiärer Weise das R e c h t des K a n t o n s G l a r u s zuerst zur Anwenduug käme, aus dessen Geriet S c h e u ge-

848 boxen wurde, auf dem seine Mutter noch lebt und woselbst die ^..or^ Kundschaft notgedrungen eintrat.

Dieses glarnerische Recht aber verlangt zur Volljährigkeit nicht

bloss 23 Jahre wie St. Gallen, sondern 24.

Aber der Kanton St. Gallen kann nicht in der ein en^e...lod.^ der M i n o r e n n i t ä t den Glarner Behörden sagen : Jhr müsst dl^ ^ ..^ mundschaft perhängen; Euer Recht kommt nach dem Territoxial^.inzi....

zur Anwendung, und in de.:. a n d e r n P e r i o d e der Miuorer.nität: alle..., was Jhr. kraft dieses gleichen von uns angerufenen Rechte an^

geordnet habt, ist ungültig und bedeutungslos.

b) Man muss hier wohl unterscheiden .^wischen der Anschauung der R e g i e r u n g des Kantons St. Gallen und dem St. G a l l i s c h e n R e c h t e selbst. Die Regierung ist nicht Gesezgeb....^ sie wendet bloss bestehendes Recht an, un^ wenn w.x nun den Beweis führen, dass

fte sieh in dieser An.vend.ing irrt, dass das .^t. Gallische R....^ kein^ solche Konsequenzen kennt, wie sie in den Rekursarten pon ihr geltend gemacht werben, so kommt eben dieses g e s e z l i c h e R.^cht zur A.nwendung, und nn.ht die persönliche Meinung der Behörde.

Run sagt das St. Gallische Vormundschastsg..^ .

,,Art. 17. Au^er dem Kantone w^lmen^en ^anton.^bürgern, wel^he ^,der vormundschastlichea Obsorge bedursen, ders..lbe^ aber an ih^m ,,^lusenthaltsort^ ermangeln, hat das Waisen.mt des Heimatortes aus ,,Begehren mit Rath uno Beistand nach Möglichkeit an die Hand ^u " gehen .^

,^rt. 18. Unter Vepogtigung gehören: ,,1) Alle Minderjährigen beiderlei Geschlechts , welche nicht unter ,,vätexticher Gewalt stehen , sie mögen Vermogen ,,nieht.^

be^en o.^ex

(Die Mehr- oder Volljährigkeit Beginnt bei beiden Ge-

schleehtern mtt dem Antritte des 24. Alter.^jahres. Siehe Art.

.^ der Vorbestimm.ingen zum G.seze über dte .^rbsol^e vom

..). Dezember 1808, Rr. 26).

,,.-) Jeue Volljährigen, die unter eiae der nachstehenden Klassen zu ,, stehen kommen, al.^ :

a. Grossjährige, welche sich der Bevogtigung freiwillig unter-

zogen haben oder über welche diese leztere dur^ richterliehe Erkannt..iss verhängt worden.

b. Diejenigen, welche sich in Kriminalstrasanstalten befinden.

,,3) Das Vermögen t,er no.^ unter väterlicher Gewalt stehenden ^Kinder, insofern es nach Art. 36 und 37 gegenwärtigen Gesezes Bunter waisenamtliche Obsorge fällt.

849

^4) Das Leibdingsvermogen, sowie alles durch lezt.villige Verord^

,,nung, oder gerichtliche Erkanntniss versicherte oder verfangene ,,Gut, worunter auch jene Familienstiftungen gehoben, welehe.

,,vermoge der Stistungsurkund... unter obrigkeitliche Aufsieht ge-

,,stellt sind.

,,5) Das Vermögen derjenigen Abseienden, deren Aufenthalt unbe,,kannt .st.^) Davon also, dass mit Bezug auf die erlangte Volljährigkeit von St. Gallern, die sich vorübergehend in einem andern Danton aufhalten, das Recht dieses leztern materiell zur Geltung gelange, steht in diesem Gesez nicht s.

^un find es aber gerade die Konsequenzen des von ^ St. Gallen vertretenen Prinzips, welche sogar m.t dem Wortlaut der zitirten Ges.^gebnng in Widerspruch treten.

Wenn das Territorialprin^ip in dieser Ausdehnung gilt , dann haben wir vor ...l.le.... keinen bestimmten .........ssstab für ....ie Volljährigkeit mehr. Je naeh^e^ ...er ausgewanderte St. Galler von einem Kanton in den andera zieht, so ist er das eine Mal majorenn, das andere Mal minorenn.

Man wird uns freilich einwenden : wer einmal in einem andern Kanton volljährig gewor.^ sei, bleibe es für immer. Das ist nun aber eben der T r u g s c h l u s s . Wenn ^cheu durch den ^fälligen Um-

stand, dass ^er Kantou Zürich sür die Volljährigkeit das Alter von 20 Jahren sestsezt und durch den dortigen Ausenthalt majorenn geworden ist.

naeh dem Terr itorlalpri nz.p, so mass er wieder als minoeenn betrachtet werden, sobald er seinen Wohnsiz w e ^ s e l t und in einen Kanton ^ieht, woselbst z. B. 23 Ja^re zur .^o.ljährigkeit verlangt .^erden, und ..war k r a f t des n ä m l i c h e n .^er ...itoria l p r i n z i p s , d a s St. Gallen a n r u f t .

R.ir wenn die Volljährigkeit na.h den G e s e z e n der H e i m a t h b e m e s s e n wird, so kann man sagen ^ wer einmal na^ d i e s e n maj o r e n n g e w o r d e n ist, bleibt es,. gelte als Recht des momentanen Domizils, was da wolle.

Roch mehr.

Die Regierung von ^t. Gallen müsste naeh ihrer Theorie den in Zürich mit 20 Jahren v o l l j ä h r i g gewordenen Scheu nun aueh als v o l l j ä h r i g anerkennen, wenn er vor z u r ü k g e l e g tem 23. A.l^ers^) Ar^. .^ des Gesezes vom 9. Dezember 1808 über die Erbfolge.

^ür beide Geschlechter gilt das zurükgelegte 23. Jahr als .^lter der ^ll..

sahrigkelt.

.

.

.

.

^ 0

jahr in seine .Heimathge.^.einde zurük^ehren würde . damit würde sie sieh geradezu gegen Art. 18 des zitirten Vormundschastsgesezes auflehnen. ^ Es würde damit zweierlei Recht geschassen und zweierlei Major ^ n n i t ä t : die e i n e sur die im Danton p e r b l e i b e n d e n St.

Maller (23 Jahre), die andere für diejenigen, welche vorübergehend nach Ablauf des 20. Jahres i r g e n d w o a u s w ä r t s Domizil gehabt und

wieder in die Heimat zuxükgekeh.^t find vor dem 23. Jahre. ^s

würde mithin die Rechtsgleichheit unter den .^anto.^sangehörigen selber aufgehoben.

Demgemäß wird beantragt:

.^

^

1. Der Rekurs wird als begründet erkl^t.

2. Die Schlussnahme der Regierung von St. fallen, wonach a) dex in Glarus eröffnete Konkurs über W. Scheu als für den .^anl.on St. Gallen bedeutungslos erklärt wird, nn.^ h) der gelegte Arrest als zureeht^besteh^nd erkt..irt wu.^de, ist ausgehoben.

Bern, den 6. Juli 1872.

Samens der .kommission, Der Berichterstatter: .^a^el.

^i

Konzession des

Standes .^hurgau s^ eine Eisenbahn .oon ^weilen nach F^uerthalen, beziehungsweise Schasshausen, soweit dieselbe thurgauisches Gebiet bernhrt.

(Vom 11. Januar 1872.^ Der T r o s s e Rath des K a n t o n s .... hur g au, nach Einficht eines vom 31. Dezember 1871 datirten Gesuche^ de^ betreffenden Komites um Ertheilung der Konzession für den Bau und betrieb einer Eisenbahn von Et^weilen nach Feuerthalen, beziehungsweise Schaffhausen --- soweit sie thur^aüisches Gebiet berührt, aus den Antrag des Regierungsr..thes, beschließt: ^ 1. Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zu Handen einer von ihnen. zu gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Varagraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der E.sen-

bahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Konzession wird bis zum 1. Janu...... 1969 ertheil.t.

^aeh Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufs erloschen ist.

^ 3. Der zu bildenden Gesellschaft ist ^est^ttet, mit der Gesell sehaft Winterthnr-Singen^Kreuzlingen eine Fusion einzugehen, s...wol,.l in Bezug aus den Bau als den Betrieb. Dagegen unterliegt die Ab..

tretung der Konzession ai. eine andere Unternehmung der Genehmigung des Grossen Rathes.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits vom Rükkaussrecht.. Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Thurgau bere.^tigt, die Eisenbahn sammt dem Ma.

terial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehore.i,

mit 1. Mai 1888 ^erster R^kkaufstermin für die Eisenbahn Winterthur..

Schafshausen) und von da an je mit 1. Mai 1903, 19l8, 1933, 194^ 1963 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen 4 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht wer^ den, falls die gan^e Bahn von Kreuzlingen bis Feuerthalen. bezie^un^ welse Schaffhansen, der Gesellschast abgenommen wird.

^ 5. Kann im Falle des Rükkaufs eine Verständigung ü^er die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die Le^ tere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ gende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkanses bis zum Jahre 1933 ist das Fünsu..d^ zwan^igsache des durchschuittlichen jährlichen Reinertrages ^.erjeni.^ gen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rüki.aus erklärt, uumittelbar vorangehen , in. Falle des Rü.^auses im Jahre 1948 das Zweiundzwanzig und einhalbsache und im

^alle des Rükkauses im Jahre 1963 das Zwan^igfa^he dieses

Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in ^er Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das ur-

sprüngliehe Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertraae, welcher bei dieser Berechnung zu Gründe zu legen ist, sind übrigen^ Summen, welehe aus Absehreibuugsrechuung getragen oder einem Reservesond einverleibt w.^en, in .^lbzug zu bringen.

Jm Falle bes Rükkauses im Jahre 19^9 hat der ^taat nur

noeh die Erstellungskosten als Entschädigung ^u bezahlen.

b. Als Massstab sür die Ermittlung der Erstellungskosten konnen dienen, entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die muth^ massliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die ^inriehtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükl.auss kosten

853 würde, in dem Sinne, dass der Staat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch zu nehmen.

..... Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunk....

auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Thurgau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein genüge gethan werden, so ist ein perhältnissmassige....

Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich anszutragen.

^ .

^ 6. Die Gesellschaft hat ihr Domizil im Kanton Thurgau. Sie ist füx persönliche Klagen in Frauenfeld zu belangen, für dingliche Klagen dagegen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion uud des weiteren Ausschusses, falls ein solcher ausgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsi^ in der Sehweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gutheissnng nur mit Bewilligung dieser Behorde abgeändert werden.

^ ..). Die Eisenbahnnnternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderu Vrivatunternehmung, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes, sowie der ^teuerpflieht.

Die .^ransportreglemeute sind, so lange nicht vom Bunde sachbezügliche Vorschriften aufgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

.

^ 10. Die Gesellsehast ist verpflichtet, an allen stellen, wodurch den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht, Schu^mittel zu erstellen. Dem Volizeidepartement wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^ l1.

Die Handhabung der Bahupolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch dem ..^olizeidepartemente, beziehungsweise

dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung des Oberaussiehtsrechtes

verbundenen Besugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschast zn erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aus-

gestellt.

^ l 2. Mindesteus die Halste der Beamten und Augestellten der Gesellschaft, welken die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird,

Bund^blat^ahrg. XXI^. Bd. II.

60

854

^

muss das Schweizerbürgerrecht besizen. Sie sind von den. Boli^idepartemente für treue Bfliehtersüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverriehtunge^. obliegen, haben sie. in die klugen sall^.de Abzeichen zu tragen.

Wenn das Volizeidepartement die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen begehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierun^srath, entsprochen werden.

^ 1 3 . Die zu gründende Aktiengesells^.ast hat vor den.. Beginne der Bauarbeiter einen ^lan über die Eise.ibal^nbaut...., und zwar ins.^ besondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Einlage der Bahnhöse, Stationen und Stationsgebäude, sowie die in Folge der Erstellung.

der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regiernngsrathe zur Genehmigung vorzulegen . ..^ oll te später von dem genehmigten Bauplaue abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ 14. Der Anschluss in E^weilen ist in der Weise zu bew..^steiligen, dass ein durehgeheuder Betrieb in der Richtung nach Kreuzlingen eingerichtet werden kann.

^ 1 5 . Die Gesellschaft hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu L..nd und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn,^ noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. .^ür unvermeidliche Unterbrechung ist die Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere Vorrichtungen, welche behufs Er^ielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr uieht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benuzuug gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat

jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoeh, falls in ^olge uugehoriger Ausführung solcher Bauten Sehaden e..tstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

^ 16. Wenn nach Erbauuug der Eiseubahn u^.ue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn krenzen, von Staats- oder Gemeinde wegen, ebenso wenn Brunnenleitungen dureh Korporationen und Vrivat.en angelegt werden, so hat die Gesellschast für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwarthäuser und der Barrieren, welche dadurch notwendig gema.ht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

855 Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt wenden, zur Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, Korporationen oder privaten, und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren^zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen privaten verlangt, so darf dieselbe von der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem paragraphe.. bezeichneten Bauten führt die Gesellschast aus und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ 17. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath später die Anbrin-

gung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, lich auszutragen.

so wäre ein derartiger Konflikt

sehiedsgericht-

^18. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäultchkeiten, welche dazn gehoren, aus das beste, namentlich aber auch in einer polle Sicherheit für ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^ 1 9 . Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksieht aus die Sicherheit ihrer Beuu^uug vorgenommenen Untersuchuug und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden , ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der lezteren.

nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten

bleibt unentgeltliche ^ahrt zugesichert.

^ 20. Die Beförderung der Versonen soll täglich mindestens drei-

mal nach jeder Richtung stattfinden.

Die Fahrtenpläne, sowie jede Aenderung derselben, sind in der Regel wenigstens 14 Tage vor ihrer Jnkrastsezung dem eidgenossischen Vostdepartemeut und den Kantonsregierungen zur Kenntniss zu bringen und vor Jutrafttretung zu publiziren.

^56 ^.

^ 21. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^ 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer .^blieferung auf die Bahnstation, den Abliefernngstag selbst^ nicht eiugerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonen.^ügen transportât werden sollen, stnd, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem na.chsten Zuge dieser ^lrt zu besordern. Z.. diesem Ende hin .müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem .Abgang desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^ 23. Für die Befiederung von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge, welche die konzedirte Linien befahren, werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Auch den ^chnell..ügen sind Wagen dritter Blasse beizugeben. soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme be-

willigt. D.e Gesellschaft hat mogliehst dafür zu sorgen, dass alle anf

einen Zng sich meldenden Bersonen mit demselben befordert werden konnen.

Die Wagen sämmlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehor.g beleuchtet und im Winter gehest sein. Jn jedem Bersonenzng ist ein Abtrittlokal anzubringen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen besordert werben konnen.

Jede Woehe ist an einem osfentlieh bekannt zn machenden Tage ein ^um Krankentransporte besonders eingerichteter Wagen in de^ Riehtung nach der Station Mi^nsterlingen mitzusühren.

^ 24. Jn den sür den Viehtransport bestimmten Wagen sind Vorri.^tungen zum T...änken des Viehes und zu gehöriger Lüftung der Wagen anzubringen.

^ 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Tarnen bis ans den Betrag solgender Ansäze zu beziehen :

Jn der 1. Wagenkl. bis aus Fr. 0,50 per .^chw. Stunde der Bahnl.

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Kinder uuter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Bassagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostensrei besordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta^e von höchstens ^r. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

857 ^ Die Tax^e für die m.t Waarenzügen beorderten Versonen soll niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewohnliehen Betonenzügen sestgesezte.

Für Hin.. und Rüksahrten am gleichen Tage, sowie sürFahrabonnements sind die Bersonentax^en niedriger zn halten als für einfach^ Fahrten.

Für die Bennzung der Krankenwagen wird der Bezug einer hohern,.

später zu vereinbarenden Ta^e gestattet.

^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Bserde, Manlthiere und Esel:

Das Stük bis aus Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe:

Das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hnnde:

Das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stünde.

Die Ta^en sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens eineu Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

^ 27. Die hochste Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden daxs, beträgt ^r. 0,^5.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet werden, dass sür 1000 ^r. per Stunde hoehsteus Fr. 0,05 zu bezah-

len sind.

^ 28. ^ür Wagen eigenem Ermessen fest.

sezt die Gesellschaft die Transportas naeh

^ 2..). Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügeu transportât werden sollen, so darf die Ta^e für Vieh bis aus 40 Brodent und diejenige sür Waaren bis aus 100 Brodent der gewohnlichen Ta^e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwirthschastliehen Erzeugnissen, welche von den mit einem Bersouenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Trausportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist nicht diese erhohi.e, sondern nur die gewohnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ^u bestimmen, dass Waare.usendungen bis ^u sündig Bsund stets mit den Bersouenzügen beford^rt werben sollen.

^ ^ 30. Bei der .Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ga^ h-..b^ Stnnd^ Bruchtheile ein.^ halben Rentners für einen ganzen falben Rentner, Bruchtheile von Fr. 500 .^ei Geldsendungen für polle ^00 Fr^ angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eiue ^u Transport ausgegebene Summe in Ansaz gebracht.

^ 31. Die in den vorhergehenden Baragrapl.en ausgestellten T..^...

Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn gelbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshausern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Taxife Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt..

.^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches in kantonalen oder eidgenössisch^ Diensten steht, sowie dazu garendes Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die .^älfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die Bersonen^ü^e ^u befordern.

Zur nämlichen Ta^.e sind auch ni^t uniso...mirte Wehrpflichtige zu besordern, wenn dieselben im Besize eine^ militärischen Dieustbesehl... sind.

Die Kriegsverwaltung hat die .^osten, welche durch ausseror^ent^ liehe Sicherheitsmassregeln für den Transport ^on Bnlver und ^riegs^ feuerwerk veranlasst werden, zu tragen und s^r Schaden zu hasten, der durch Beförderung der erwähnten ...Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte..

^ 34. Die Gesellschaft ist verpflie^tet, au^ ^.ordnung der ^ustän..

digen Volizeistelle Versonen, welche aus Rechnung des Kantons ^Thurga.^ polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für densel^ ben ^u entrichtenden Ta^e l.^eibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^en .noglichst billig ^ftgesezt werden.

^ 35. Wenn die Bahnunternehmuug drei Jahre ua^.h einander ...inen 8 Prozent übersteigenden Reinertrag .^b.virst, so i^t das nach g.^ ^enwärtiger ^onzessionsnrknnde zulässige Maximum der Transporttar^en gemäss einer ^wischen dem Regiernngsrathe ..tnd der Gesellschaft ^n tref^ feuden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahngesellsehaft ist nicht ^berechtigt, zu verlangen, dass dex Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organe der Ge^ellschast selbst bestimmten Dividende beurtheilt werde.

^59 Allfällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisen.^ahngesellschast betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regutirung der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

^ 36. Rach Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz- und Katafterplan und ein hängenprofil mit genauer Bezeichnung sämmtlieher Bahnbauten anzufertigen und .^em Regierungsrathe eine Eopie davon einzugeben.

.Ebenso hat dieselbe eine Rechnung uver t,ie gesammten Kosten so.vohl der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung ^um Betriebe theils dem Archiv des Standes Thurgau, theils demjenigen der Gesellsehast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiteu, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veraulassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von ^..eite des Regierungsrathes als aueh von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschast ist verpflichtet, alljährlich den Jahresberieht ihrer Direktion, eine Eopie der Jahresreehnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

^ 38. Ausser den in ^ 5, 14, 17 und 35 vorgesehenen Fällen sind im Weiteren alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 39. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutrageuden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren^ ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Berson .^es Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorsehlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist

Obmann des Schiedsgerichts.

^ 40. Die Gesellschast ist verpflichtet, durch Gründung eines Jn-

validenfonds für Unterstüzung von Arbeitern, die durch nicht selbst verschuldete Uuglüksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterftüzungsbedürstig werden, oder der Hinterlassenen derselben, .^u sorgen.

.^0 ^ 41. Die Gesellest hat innerhalb Jahresfrist die Konzession vom Danton Zürich auszuwirken und mit den Erdarbeiten zu beginnen, sobald dies auf der Linie E^weilen-Krenzlingen der Fall sein wird. Gleich-

zeitig hat sie sich beim Regierungsrathe über die Mittel für gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Riehtersüllung dieser Bedingungen erlischt die Konzession.

Die Konzession tritt erst in Krast, nachdem die Rordostbahn innert einer vom Regierungsrath nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung anzusehenden Frist erklärt hat, von dem ihr zustehenden Prioritätsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Wird das Prioritätsrecht von ihr in .Anspruch genommen, so hat sie die Aussührung der ganzen Linie von Kreuzlin^en bis Feuerthalen, resp. Sehafshaufen, ^ex. zu stellen und sieh demgemäss auch über den Erwerb derjenigen Konzessionen auszuweisen, welche den ihr vom Kanton Thurgau vexliehenen Prioritätsrechten nicht unterworfen sind.

^ 42. Der R^ierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beaustragt.

Gegeben F r a u e n f e l d den 11. Januar 1872.

Der Präsident des Grossen Raths: ^l. Pencher.

Die Sekretäre :

^. .^o.^ler.

^. Schum^erlin.

^

.^61

Konzession de...

Standes .^hurgau fur eine Eisenbahn .oon ....^interthur. .resp.

Andelfingen, nach Singen.^reuzlingen, soweit diesel^ thurgauisches Gebiet berührt.

(Vom 11. Januar 1872.)

Der Trosse Rath des Kantons Thurgau, nach Einsicht eines vom 4. September 1871 datirten Gesuches des betreffenden Komites um Ertheilung der Konzession sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur, beziehungsweise Andelfingen, in der Richtung nach Singen mit einer ...lbzweigungslinie nach der Rordostbahnstation .^.reu^lingen, eventuell neben diesem Hauptanfchlusse mit einer Abzweigung nach Konstanz, soweit sie thurganisehes Gebiet berührt, auf den Antrag des Regierungsrathes ,

beschliesst: ^ 1 . Die nachgesuchte Konzession wird den Gesuchstellern zn Handen einer von ihnen ^u gründenden Aktiengesellschast unter den m den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisen-

bahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^ 2. Die Konzesston wird bis zum 1. Januar 1969 ertheilt.

.^ach Ablaus dieses Zeitraumes soll dieselbe nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

862 ^ 3. ^..ie zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Trossen Rathes die Bahn an eine andere Unternehmung abtreten, eine Fusion mit einer solchen eingehen oder ihr den Betrieb einer ihr gehörten Streke überlassen.

^ 4. Soweit der Bund nicht bereits pom Rü^kaussrechte gebrauch gemacht oder von demselben gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Danton Thurgau berechtigt, die Eisenbahn samm. dem Material, den Gebäulichkeiten uud den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit 1. Mai 1888 (erster Rükkausstermin für die Eisenbahn Winterthur^Schafshausen)

und von da an je mit 1. Mai 1903, 1918, 1933, 1948, 1963 gegen

Entschädigung an sieh zu ziehen, insofern er die Gesellschast jeweilen vier Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die gan^e Bahn auf Schweizergebiet der Gesellschaft ab^ genommen wird.

^ 5. Kann im Falle des Rükkauss eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztexe

schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die ^Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

gende Bestimmungen : a.^ Jm Falle des Rükkauses bis zum Jahre t 933 ist das Fünsnndzwanzigsache des durchschnittlichen jährlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte , in welchem der Kanton den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen^ im ^alle des Rükkaufes im Jahre l 948 dasZweiundzwanzia.undeinh.^.lbsache.und im Falle des Rükkaufes im Jahre 1963 das Zwanzigfache dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinen. Falle weniger als das ursprüng-

liehe Anlagekapital betragen dars.

Von^ dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnuug getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

Jm Falle des Rükkauses im Jahre 1969 hat der Staat nur

noch die Erftellungskosteu als Entschädigung zu bezahlen.

b. Al.^ Massstab sür die Ermittlung der Erstelluugskosten können dienen entweder das ursprüngliche Anlagekapital oder die mnthmassliche ^nmme, welche die Erstellung der Bahu und die Eiurichtung derselben zum Betriebe im Zeitpunkte des Rükkauss kosten würde, in dem Sinne, dass der ..^taat berechtigt ist, das Eine oder Andere für sich in Anspruch ^u uehmen.

c. ^ie Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem

.

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Zustande dem Kanton Thurgau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässige...

betrag von der Rükkausssnmme in Abzug zu bringen. Streitig-

keiten, die hierüber entstehen möchten, find schiedsgerichtlich aus^ zutragen.

^ 6. Die Gesellschaft hat ihr Domizil im Kanton ^ürich. Si^.

kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche im Kanton Thurgau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, in Frauenseld belangt werden, und sur dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen

Sache.

^ 7. Die Mehrheit der Direktion und des weitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll ans Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

^ 8. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regiernngsrathes und können nach ersolgter Gutheissung nur mit Bewilligung dieser Behörde abgeändert werden.

^ 9. Die Eisenbahnu..teruehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, gleich jeder anderen Brivatunternehmuug, den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes, sowie der Steuerpflicht.

Die Transportreglemente sind , so lange nicht vom Bunde saehbezügliche Vorschriften aufgestellt werden, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

^ 10.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, an allen Stellen. wo durch

den Betrieb der Eisenbahn der Umgebung Gesahr droht, Schuzmittel zn erstellen. Dem Volizeidepartemente wird vorbehalten, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen.

^ 11. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge..

sellsehaft ob. Dabei bleiben jedoch dem Boli^eidepartemente, be^ehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübuug des Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolirei, werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglemente aus-

gestellt.

^ 12.

Mindestens die Halste der Beamten und Angestellten der

Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen ^ird, m...ss das ^chweizerbürgerrecht besinn. Sie sind von dem Volizeidepartemente sür treue ^flichtersüllnng in's Handgelübde zn nehmen.

Während sie i.^ren Dienstverrichtnngen obliegen, haben sie in die ...lugen fallende Abzeichen zu tragen.

^64 .. Wenn das Boli^eidepartement die Entlassung eines Bahnpolizeiangegellten wea^en ^chtverlezung verlangt, so muss einem solchen Bekehren, jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

^ 1 3 . Die zu gründende Aktiengesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Vlan über die Eisenbahnbanten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlage der Bahnhose, Stationen und Stationsgebäude, sowie die in ^olge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Bewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplaue abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^ 14. ^ür eine Zweigbahn über Diessenhofen nach ^euerthalen, resp. Schafshausen, wird bei der Station E^weilen ein ungehemmter Anschluss gestattet. Es ist hieraus bei Anlage der Bahn Rüksicht .^ nehmen und sind der Regierung die nothigen Vläne zur Genehmigung .oor^ulegen.

Gegen verhältnissmässige Entschädigung ist der Zweigbahnverwaltung die Mitbenuzung der Stationsgebäulichkeiten in Et^weileu und des Bahngeleises bis ^um Abzweigungspunkte zu gestatten.

Aus Verlangen hat die Gesellschaft den Betrieb der Zweigbahn zum Selbstkostenpreise zu übernehmen.

^15. Die Gesellschaft hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffeu, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen und dergleichen weder während des Baues der Bahn, noch später dnreh Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behorde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere .Vorrichtungen, welche. behuss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung ^u zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die zuständige Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat

jeweilen mit thunliehster Besorderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch, falls in .^olge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

^ 16. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats^ oder Gemeindewegen , ebenso wenn Brunnenleitungeu durch Korporationen oder Brivaten angelegt werden, so hat die Gesellschast sür die daherige

^5 .^

Jnanspruchnahme ihres Eigeuthnms, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter, Bahnwärthänser und der Barrieren, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fallen diejenigen Vorrichtungen, welche in Folge solcher Bauten auf dem Gebiete der Bahn zur Wiederherstellung des Bahnkorpers und zur Sicherung des Betriebes erstellt werden, zur ^Hälfte dem Staat, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, ..Korporationen oder privaten, und zur Hälfte der Gesellschaft, die Unterhaltung aber ganz der lezteren zur Last.

Wird die Ausführung derartiger Bauten im Jnteresse von Korporationen oder einzelnen privaten verlaugt, so darf dieselbe von der Gesellschast nur mit Zustimmung des Regierungsrathes verweigert werden.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Bauten sührt die Gesellschaft ans und stellt dafür detaillirte Rechnung.

^ 1 7 . Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regiernngsrath später die Anbringnng eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daherigex Konflikt schiedsgerichtlieh auszusagen.

^18. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebänlichkeiten, welche da^u gehoren, auf das Beste, namentlich aber auch in einer, volle Sicherheit fur ihre Beugung gewährenden Weise herzustellen und sodanu sortwährend in untadelhastem Znstande zu erhalten.

^ 19. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath in .^olge einer mit Rülsicht aus die Sicherheit ihrer Benuz...ng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben

in allen ihren Bestandteilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

. Anch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist dex Regierungsrath jederzeit besngt,^ eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sieh dabei Mängel herausstellen, welche die Benuzung der Bahn ge-

sährden, so ist der Regiernngsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und , falls von der lezteren nieht entsprochen werden wollte, selbst die geeignete^ .Anordnungen zur Abhülse aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Den mit der Jnspektion der Bahn beauftragten Staatsbeamten bleibt unentgeltliche ^ahrt zugesichert.

^ 20. Die Beforderuug nehmen gehörenden Linien soll Richtung geschehen.

Die Fahrtenpläne, sowie Regel wenigstens 14 Tage vor

der Versonen auf den zwei zum Uutertäglich mindestens drei Mal nach jeder jede Aenderung derselben, find in der ihrer Jnkrastsezung dem eidgenossischen

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Bostdepartement und den Kautonsregierungen zur Kenntniss zu bringen und vor Jnkrafttretung zu publiziren.

^ 21. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens süns Wegstunden in einer ^eitstnnde transportirt werden.

^22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu sperren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindeftens eine Stunde vor dem Abgang desselben ans die Bahnstation gebracht. werden.

^ 23. ^ür die Beorderung von Personen vermittelst der Versonen^ züge, welche die konzedirten Linien befahren, werden mindestens drei Wagen-

klassen ausgestellt. Auch den Schnellzügen sind Wagen dritter Klasse

beizugeben, soweit nicht der Regierungsrath eine Ausnahme bewilligt.

Die ^..esellschast hat mogliehst dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug sich meldenden Versonen .uit demselben befördert werden können. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet, mit Fenstern versehen, stets gehörig beleuchtet und im Winter geheizt^ sein. Jn jedem Versouenzug ist ein Abtrittlokal anzubriugeu.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Bersonen besördert werden können.

Jede Woche ist an eine.n öffentlich bekannt zn machenden Tage ein zum Krankentransporte besonders eingerichteter Wagen in der Richtung nach der Station Münsterlingen mitzuführen.

^ 24. . Jn den für den Viehtransport bestimmten ^Wagen sind Vorrichtungen zum Tränken des Viehes und zu gehöriger Lüftung der Wagen anzubringen.

^ 25. Die Gesellsehast wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis ...ns den Betrag solgender Ansähe zu begehen : in der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per ...^ehw.-Stde. der Bahnlänge, ,, ,, ^.

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen ^ie Hälfte.

^ür das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostensrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tar^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

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Die Ta^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein, als die sü. die Reisenden mit den gewohnliehen Versonenzügen festgelegte.

Für Hin- und Rückfahrten am gleichen Tage, sowie für Fahrabonnements sind die Berfonenta^en niedriger zu stellen als sur einfache Fahrten.

Für die Benuzung der Krankenwagen wird der Bezug einer höhern, später zu vereinbarenden Tax^e gestattet.

^ ^ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Ta^en bis auf den Betrag ^folgender Ansäze bezogen werden : Für Bserde, Maulthiere und Esel:

Das Stük bis aus Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe :

Das ^tük bis auf Fr. 0,40 per Stuude.

Für Kälber, Schweine, Schase, Ziegen und Hunde :

Das Stül. bis aus ^r. 0,15 per Stunde.

Die Tax^en sollen sur den Transport von ..^eerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^ 27. Die höchste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare mittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt ^r. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^ 28. ^ür Wagen sezt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

^ 29. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportixt werden sollen, so dars die Tax^e sur Vieh bis aus 40 Brozent und diejeuige für Waaren bis aus 1 00 Brozent der gewöhnlichen Ta^e erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Bersonenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, ist nicht diese erhohte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Bsund stets mit den Bersonenzügen besördert werden sollen.

^ 30. Bei der Berechnung der Tarnen werden Bruchtheile einer halben Stunde sur eine ganze halbe. Stunde, Bruchtheile eines halben Rentners sür einen ganzen halben Rentner, Bruehtheile von Fr. 500

868 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^r. 0,25 für eine zum Transport ausgegebene ^umme. in ..lnsaz gebracht.

^ 3 1 . Die in den vorhergehenden Paragraphen ausgestellten Ta^.

Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung aus die Tarife Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen. Umständen gewährt.

^ 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, weiches in tantonalen oder eidgenössischen Diensten steht, sowie da^u gehörendes Kriegsmaterial a..s Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Halste der niedrigsten bestehenden Tar,e dureh die Bersouenzüge zu besordern. Zur nämlichen Ta^e sind auch nicht uniformarle Wehrpflichtige zu besordern,

wenn dieselben im Besi^e eines militärischen Dieustbesehls sind. .

Die Kriegsverwaltung hat die Kosten, welche durch ausse^ordentliehe Sicherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen nnd sür Schaden zu haftea, der durch Beorderung der erwähuten Gegenstände ol,ne Verschuldung der Eisen...ahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der ^uständigen Bolizeistelle Versonen, welche aus Rechnung des Kartons Thurgau polizeilich zu transportée.. sind, .^us der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Tax^e bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Ta^en moglichst billig festgesezt werden.

^ 35. Wenn die Bahuunternehmung 3 Jahre nacheinander einen 8 Brozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist das nach gegenwärtiger Kon^essionsnrknnde zulässige Maximum der Transporttax^en g...mäss einer zwischen dem Regleruugsrathe und der Gesellschaft zu tretenden Vereinbarung herabzusehen.

Die Eisenbahugesellschast ist nicht berechtigt, zu verlangen, dass der Reinertrag des Unternehmens nach der von den Organen der Gesellschaft selbst bestimmten Dividende beuri.heilt werde.

Allfällige Differenzen zwischen dem Regierungsrathe und der Eisenbahngesellschast betreffend Festsezung des Reinertrages oder neue Regu-

lirnng der Tarife unterliegen der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

.^ ^ 36. ..^ach Vollendung der Bahn hat die ..Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen ^renz^ und Katasterplan und ein .Längenprofil mit genauer Bezeichnung sammtlicher Bahn^auten anzufertigen und dem Regierungsrath eine Kopie davon einzugeben.

Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage der Bahn als anch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Standes Thurgau, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Ba ...arbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ansgesührt werden, oder das Betrieb^ material vermehrt wird, so sind auch Rechnuugen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierung rathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Kopie der Jahresreehnnng und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Re^ierungsrathe einZusenden.

^ 38. Ausser den in ^ 5, 14, 17 und 35 vorgesehenen Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtliche... Ratur, welche sieh aus

die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgeriehtl.ieh auszutragen.

^ 39. ^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszusagenden Streit^älle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter ernennt und von den lezteren ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verfon des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

^ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch .Gründung eines Jnvalidensonds für Unterstützung von Arbeitern, die durch nicht selbst ver-

schuldete Unglüksfälle bei dem Bau oder Betrieb der Bahn unterstüzungsbedürstig werden, oder der Hinterlasfenen derselben, zu sorgen.

^ 41. .Die Gesellschaft hat innerhalb zweier Jahre, vom 1. Januar 1872 an gerechnet, sämmtliche für die ganze .Linie nothwendigen Kon.

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zessionen auszuwirken und längstens zwei Jahre nach Erwirkung dieser Konzessionen mit den Erdarbeiten süx die Erstellung der Bahn aus dem Gebiete des Kantons Thurgau zu beginnen. Gleichzeitig bat sie sich beim

Regieruugsrath über die Mittel für gehorige Fortführung der Unternehmung auszuweisen.

Bei Richtersüllung dieser Bedingungen erloscht die Konzession.

Die Konzession tritt erst in Kraft, nachdem die .^ordostbahn innert einer vom Regierungsrath nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung anzusehenden ^rist erklärt hat, von dem ihr zustehenden Prioritätsrechte leinen Gebranch machen ^u wollen. Wird das Prioritätsrecht von ihr in Anspruch genommen, so hat sie.die .Ausführung des ganzen Unternehmens sicher zu stellen und zu dem ^nde sich über den Erwerb auch derjenigen Konzessionen auszuweisen, welche dem ihr vom Kanton Thurgau verliehenen Prioritätsrechte nicht unterworfen sind.

Der Grosse Rath behält sich indessen vor, die Konzession auch für einen Theil der in Kreuzlingen einmündenden^ Linie ohne Rüksicht auf die andern sür das Gesammtunternehmen ertheilten Konzessionen aus die Rordostbahn zu übertragen, wenn die Abtretung der leztern vom Konzessionsinhaber an unbillige Bedingungen geknüpft werden sollte. Die für die Vorarbeiten erlausenen Kosten sollen im Falle der Uebernahme der Konzession durch die ...^ordostbah.. von lezterer vergütet werden.

^ 42. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Extheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben Frauenseld den 11. Januar

1872.

Der Präsident des Grossen Rathes: A. Deucher.

Die S e k r e t ä r e : ^.

..^ler.

^. Sch.^erlin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über den Rekurs der Vormundschaftsbehörde von Niederurnen und der Konkursmasse des Wilhelm Scheu daselbst, betreffend Arrest und Gerichtsstand. (Vom 6. Juli 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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1872

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1872

Date Data Seite

839-870

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10 007 334

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