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Botschaft des

Bundesrathes au die hohe Bundesversammlung , betreffend die Stelle eines Jnspektors der Gotthardbauten.

(Vom 12. Februar 1872.)

Tit.!

Art.

1l des Gotthardvertrags bestimmt in Lemma 1:

,,Die schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt die allgemeine Ver-

pflichtung-, die Vorschristen des gegenwärtigen Vertrags betreffend den Bau der Gotthardbahn vollziehen zu lassen."

Jn einer Reihe anderer Bestimmungen des Vertrags .Bundesrathe noch spezielle Beichten überbunden.

sind dem

So hat er nach Art. 2 dafür zu Borgen, dass der Kulmination....punkt der Linie nicht hoher als 1 162 1/2 Meter über dem Meere zu liegen komme , dass der kleinste Radius der Kurven nicht unter 300 Meter und das Maximum der Steigungen nicht über 25 o/oo gehe. Sollte es nothig werden, zwischen Biasea und Lavorgo die Steigung 25 o/oo zu übersehreiten, so ist hiezu die Ermächtigung des Bundesrathes einzuholen, welcher für diese Streke eine Erhohnng bis aus 26 o/oo gestatten kann.

Fexner hat der Bundesrath darauf zu achteu. dass die Reihenfolge der Bauten und die Dauer der Bauzeit eingehalten werde. So ist im Art. 3 vorgeschrieben, dass die Linien von Biasea bis zum Langensee

2.^ und von Lugano nach Ehiasso drei Jahre nach ^onstituirnng der G^ fellschast vollendet sein müssen. Die Dauer der Bauzeit des Bischen Gosehenen und Airolo zu erstellenden Tunnels wird auf 9 Jahre an..

genommen. Der beginn der Arbeiten wird vom Bundesrathe fest^fezt.

Der B u n d e s r a t h e n t s c h e i d e t nach A x t . 11 überall...

Fxa.gen, w e l c h e a u f d e n B a u d e s ^ r o s s e n T u n n e l s B e z u g haben.

^ .

Der Bundesrath ist nach dem lezten Absaze des nämliehe..^ Artikels auch verpflichtet, den Subventionsstaaten periodische Berichte über den Gang und den Stand der Arbeiten, sowie ^ über die Betriebs^ ergebnisse vorzulegen.

. ....ach Art. 12 wird man jedes Jahr zu einer bestimmten ^eit die Verifikation der Arbeiten an den beiden grossen Tunnels des Gotthard und des Monte Eenere vornehmen. Der Bundesrath wird die Subventionsstaaten einladen, Delegirte, welche dieser Operation beizuwohnen haben, abzuordnen. Von den anwesenden Delegirten ist ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.

Endlieh erfordert nach Art. 17 die Erhebung der Subsidien eine sorgfältige .^ontrole der Voranschläge und Baurechnungen von Seite des Bundesrathes, wie aus dem Wortlaute des Artikels genügend er-

hellt. Er lautet:

.

.

,,a) Für jedes Baujahr ist ^u geeigneter .Zeit den Subventionsstaaten ein Programm und ein Voranschlag der in dem grossen Gotthardtunnel auszuführenden Arbeiten zu überreichen.

,.b) Der Bundesrath fi^irt den Zeitpunkt des Beginnes des ersten Baujahres und wird am Ende jedes Baujahres den andern Staaten Kenntniss von derjenigen .^..umme geben, welche wirklich verausgabt wurde. Die Zahlung dieser Summe hat nach der gemäss Art. l2voxzunehmenden Verifikation der Arbeiten zu geschehen. Jedoch dürfen diese Zahlungen die aus das Budget des Baujahres gesezte Summe nicht übersteigen.

,,Die Zahlung der gleichmäßigen Annuitäten und diejenige der alljährlich snr den Tuunelbau bestimmten Summen werden einen Monat nach der Verifikation der Bauarbeiten des besagten Tunnels zuhanden ^ der eidgenossischen Regierung in baarem Gelde. geleistet.

,,Bei der lezten Einzahlung wird der eventuelle Saldo der TotalSubvention li^uidirt.^ Rachdem der Bau vollendet sein wird. beginnt eine Reihe neuer

Verpflichtungen für die Ueberwaehung des Betriebs, welche indess füglich noch aussex Betracht gelassen werden konnen.

2^ ^ Au^ dem Gesagten erhellt .vohl zur Genüge, dass der Eidgenossenschaff im Allgemeinen und dem Bundesrathe im Besondern Aufgaben zugetheiit sind, zu deren gehöriger Erfüllung technischer Beistand ab^

folnt nothwendig ist.

Es handelt sich dabei um Funktionen, welche ^in allernächste... Zeit schon beginnen sollen, da bekanntlich die Konstitnirung der Gesellschaft bereits erfolgt ist und welche zum allermindesten 9 Jahre andauern, woraushin dieselben zwar auch noeh weiter fortdauern, jedoeh etwas andere Gestalt annehmen werden. Es handelt sich mit andern Worten um Errichtung einer d a u e r n d e n .Beamtung, welehe von der Bundesgesezgebnng auszugehen hat.

Da jedoch der mit dieser Arbeit zu betrauende Beamte durch die Jnspektion und .^ontrole der Gotthardbauten einstweilen nicht voll beschäftigt sein dürste. so wird es angemessen ^ein, dem Bundesrathe die Möglichkeit zu gewähren, denselben auch noch anderweitig für die staatlichen Ausgaben im Eisenbahnwesen zu bethätigen. Wir lassen dabei die Frage d.^r Organisation der erweiterten Aussicht und Betätigung des Bundes im Eisenbahnwesen, wie folche durch den Entwurf eines bezüglichen Bundesgesezes nothwendig werden wird , vorderhand bei Seite.

Wir schlagen demnach dex hohen Bundesversammlung vor, die Stelle eines eidgenössischen Jnspektors zunächst sür die Gotthardbauten zu errichten und den Bundesrath ^u ermächtigen, denselben im Gebiete des Eisenbahnwesens auch noeh weiter naeh gutsindendem Ermessen zu bethätigen.

Was die Amtsdauer betrisst, so wird dieselbe wohi am angemessensten, wie in allen übrigen Beamtungen, aus drei Jahre festgestellt.

Es ist zwar selbstverständlich wünsehbar, dass der gleiche Beamte während der Gesammtdauer der Arbeiten am Gotthard funktionire; indess scheint uns in der gesezlichen Amtsdauer kein ^inderniss zu liegen, diese Jntenti on zu verwirklichen.

sein.

Schwieriger dürfte die Bestimmung des Gehaltes dieses Beamten Die italienische Regierung hat diesen Beamten bei den Tunnel-

arbeiten am Mont Eenis mit Fr. 12,000 bezahlt, indess ist allerdings zu bemerken, dass sein Gesehästskreis und seine Verantwortlichkeit viel grosser war, weil zuerst während vielen Jahren in Regie gebaut wurde.

Doch glauben wir wenigstens einen Ansaz bis auf Fr. 8000 in Aussieht nehmen zu sollen. Da sür die Reiseauslagen noeh eiue besondere Vergütung eintritt, so wird der Bundesrath alsdann in der Lage sein, eine tüchtige Bersonlichkeit finden zu können.

^ .

Der Bundesrath empfiehlt daher der hohen Bundesversammlung die Annahme nachfolgenden Beschlussentwnrses, und e^reift zugleich .die Gelegenheit, Sie, Tit., seiner erneuerten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den I2. Februar 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschast:

Schiel ^

Beschlußentwnrf betreffend

die Stelle eines Inspektors der ..^otthardbauten.

Die B u n d e s v e r s a in m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. ^ebruar

1872,

b e schl i esst : Der Bundesrath ist ermächtigt, aus dem Departement des Junern, Abtheilung Bauwesen, einen Jnspektor der Gotthardbauten mit dreijähriger Amtsdauer und einer Jahresbesoldung bis aus Fr. 8000 anzustellen und denselben auch noch weiterhin für die dem Bunde zustehenden Ausgaben im Eisenbahnwesen zu verwenden.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Stelle eines Inspektors der Gotthardbauten. (Vom 12. Februar 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1872

Date Data Seite

297-300

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10 007 175

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