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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Strafuntersuchung gegen Paul Eggmann und Konsorten, in Basel.

(Vom 2. Februar 1872.)

Tit.!

Jm Anfange des Jahres 1871 wurde m Basel gegen mehren verheiratete und unverheiratete Manner eine Untersuchung erofsnet wegen gesehleehtliehen Mißbrauchet von fünf 13 und 14 Jahre alten

Mädchen.

Das Resultat war , dass mit Beschluß der Ueberweisungsbehorde vom 24. April 1871 sieben Angeklagte wegen Schändung Mmderjähriger und Unzucht mit hindern dem Kriminalgericht und 31

andere Angeklagte wegen Schändung und grober Unsittlichkeit mit den

gleichen Mädehen dem korrektionellen G e r i c h t e , ferner zwei dieser Mädehen wegen Diebstahls und em Knabe wegen Fälschung von Vrivaturkunden ebenfalls dem korrektionellen Gerichte uberwiesen wurden.

Beide erstinstanzlichen Gerichte fällten ihre Urtheile am 22. August 1871 und erklärten die grosse Mehrzahl der Angeklagten schuldig.

Drei der von dem Kriminalgerichte, und 18 der von dem korrek-

tionellen Gerichte Verurtheilten erklärten die Appellation, und als die

2.^0 Angelegenheit im Dezember 1871 vor dem Appellationsgerichte zur Verhandlung kommen sollte, stellten ihre Anwälte, die Herren ....... rosi, L e v ^ und B ruhin, mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 22. Dezember das Besuch, es mochten die vollständigen Protokolle der Kriminal-. beziehungsweise korrektionellen Gerichtsverhandlungen z u ^

den Akten gebracht un... bei den Mitgliedern des Gerichtshofes , sowie

bei den Anwälten, in Zirkulation gesezt werden. Es liegen nämlich bei den Akten bloss die ^erhore und Zeugenaussagen betreffend die Appellanten, während nnr das vollständige Protokoll dem Gerichte und den Anwälten die ersorderliehe Sicherheit, sowie auch ein richtiges ^ild des Ganzen gewähre. Das Gericht und die Anwälte müssen sich überzeugen konnen, ob etwas zur^.Appellation.^sache gehore oder nicht. Die ganze Verhandlung sei einheitlieh geführt worden, unter dem Ramen ^Eggmann, Bonfantini und Konsorten; diese Einheit soll auch bis zu..

gänzlichen Erledigung der Sache beibehalten werden. ^e^ner haben die Appellanten .Anspruch auf^ Anwendung desselben Ma^stabe...., der zu Gunsten der .Richta.ppellanten angewendet worden sei, wesshalb die Vorlage auch der Verhore und Zeugenaussagen, welche die Richtappellanten betreffen, unerlässlieh sei.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies jedoch unterm 28. Dezember 1871 dieses Begehren ab und basate seiuen Entscheid aus folgende Erwägungen .

,,Dass die dem Appellationsgeriehte eingegebenen Akten der V o r-

u n t e r s u c h u n g nach der Erklärung der Kriminalgerichtskanzlei Alles

dasjenige enthalten, was in Bezug aus die sämmtlu.hen in dieser Strasfache in Untersuchung gezogenen Bersonen bis zu den Ueberweisungs-, resp. Dahlnstellungsbeschlüssen der Ueberweisnngsbehorde ausgenommen worden ist, und das Begehren um Vermehrung des Attenmaterials somit nnr die erftinstanzlichen Verhandlungen im H a u p t v e x f a h r e n betreffen kann , deren Brotokollirung die sämmtlichen , die Appellanten betreffenden Verhore und Zeugenaussagen umsasst^ .. ,,dass nun n..ch ^ 109^ der ^trasprozessordnung das Protokoll des materiellen Jnhalts der in der Hauptverhandlung mit Angeklagten und Zeugen gezogenen Verhore nur in Fällen , wo von dem erstinstauzlichen Urtheil Appellation ergriffen worden, und auch dann nur insoweit ausgefertigt zu werden braucht , als Abhorungen neue.. , in der Voruntersuchung nicht einvernommenen Zeugen stattgefunden haben, oder die in der Voruntersuchung gemachten Aussagen der Verhorten .oon. denselben im Hauptversahren in wesentlichen Bunkten modifiât oder ergänzt worden sind ; ,,dass die Betenten , obschon zwei derselben schon an der erstinstanzlichen H.^uptverhandlnng als Vertheidiger theilgenommen haben, und fomit^ das .Verhältnis.. der Voruntersuchungsakten zu den Ergebnissen

^1 des Hanptversahrens kennen, ihr Besuch nicht im Einzelnen .mit ^ AuFührungen begründen, welchen ^..folge das zuhanden der ^weiten Jnstanz eingegebene Protokoll diesen gesezliehen Bestimmungen gegenüber in einer. bestimmten Richtung als unvollständig erscheint, dasselbe vielmehr darauf gestüzt wird, es sei eine solche Ergänzung erforderlich , um ^al.s ^esammteindruk ein richtiges Bild der Verhandlung zu erhalten.

,,dass^ nun ^.ber --- wie .in der Regel so auch in vorliegender Sache -- das Protokoll der Hauptverhandlung über ^obige gese^iehe Erfordernisse hinaus d.^e vollständigen Verhore mit^ allen appellirenden Varteien und die deren Anklagepunkte. betreffenden Zeugenaussagen umfasst , und da überdies.. znsolge eingeholter amtliche^ Erkundigung,

die Ausfertigung .des Brotokolls üb.ex Diejenigen Theile d.er . Hauptver-

haud^ung, welche .die Riehtappellauten betreffen, gegenüber der Vor^ untersuchnng von. keiner Erheblichkeit ^für die Beurtheilung .der Appellauten wäre, so erscheint auch zu diesem .^wei.e die beantragte Ergänzung nicht gerechtfertigt, abgesehen davon, dass .damit für diejenigen Appellanten, welche sich diesem ..Besuch nicht angeschlossen haben , eine bedeutende Verzögerung des Entscheides ^verknüpft wäxe.^ ^ Die genannten drei Vertheidiger und ^ 8 Appellanten sahen sieh nun veranlagt, mit Eingabe vom 6.. Januar 1872 wegen Rechtsverweigerung,^ wegen uugleicher ^Behaudlung im Recht und wegen Beein-

trächtigung des Rechtes zur Vertheidigung bei dem Bundesrathe Be-

sehwerde zu führen. ^ie machten den Erwägungen des ^lppellations^eriehtes gegenüber geltend, dass der ^ 10..) der Strafprozeßordnung uur von e i n e m Angeklagten rede, also nicht ausschliesse, dass weun m e h r e r e

Angeklagte betheiligt seien, aber nicht Alle appellirt haben, der die

Riehtappellanten betreffende Theil,^ ^er aber. für A l l e , also auch .für die Appellanten .von ^Bedeutung sei, .^ur Behaudluug der Appellation Zugezogen werde. Es werde um so mehr aus dem gestellten .Begehren

beharrt, als über Richtapp^llanten günstige Urtheile ausgesagt worden seien, für welche die Appellanten . die Erl.lärnngsgründe in dem ver-

missten Theil des Brotokolles suchen. . Wenn bei der Vergleiehung sich ergebe, dass gegen die Appellanten verhältnissmässig nicht mehr vorliege., so seien sie berechtigt, den gleichen Massstab für stch in Anspruch zu nehmen. Jn dieser Beziehung sei aueh bemerkenswerth, dass ein der ersten Jnstanz vorgelegener wichtiger Brä^edenzfall nieht an die zweite Jnstanz gekommen sei.

.

Dex von dem Appellationsgericht geforderte Raehweis, däss der zu den Akten gelegte Theil nicht die dem ^ 10..) entsprechende Vollständigkeit besize , könne nur an der Hand des Brotokolles selbst geleistet werden. Uebrigens. gelte der ^rundsaz der Oeffentliehkeit auch im .Danton Basel-^tadt,^ somit konne zum ^Zweke. der Verthe.i.digun^

21.^ .^...le.^or ^u^en verlangt werden , was inSachen ^ amt.^ ...el.^.delt und ^^rteben worden sei.

^enn^im Weitern auf^ amtliche Erkundigungen per^ie^en. werde, um z.^^en, .d.ass das in der.Brotokollabs^rift .Ausgelassene gegenüber der Voruntersuchung unerheblich erscheine , so sei daran ^u ..rinnern.

daß ^ gerade gegen den ^Spruch des Geri.^es^ .^ dem diese Erkundigung eingezoaen worden , ^ap.pellirt werde. ^e.^e^^t ^sei nieht einzusehen, ^wesshalb die ungefchmaiexte Vorlage des Brotokolles ver^ei.^ert werde, .da weder für die^ Behörden no.l^fi.r die ...^tappell.....^ ...in ..^aehtheil daraus entstehen ^ tonne .

.^e .Betenten^stellten dah^r .das Gesuch, es möcht^das^pp....^-

tionsgericht zur Beibringung.. .des vollständigen Verhandlungspr^tokolles angewiesen und inzwischen die Sistiruug des ..Prozesses versugt^werden.

^ie Sistirung könne nm ^o ^unbedenklieher st.^ttsinden^ ^. nur ein Einziger^ Vaul Eggmann, ^ perhastet sei, für welchen ied.^ Caution behnfs seiner Freilassung anerboten werde.

Wir ^sahen uns jedoch nicht .^ranlasst , aus^ dieses Gesuch einzutreten, und wiesen die Betenten unterm 13. Januar 1872 ab, weitaus den Erwägungen des Appellationsgeriehtes hervorgehe, dass ^er urtheilenden Behörde sämmtliche Akten vorliegen, welche zur Feststellung des objektiven und subjektiven Thatbestandes und zur Würdigung des Grade^ der Schuld der Appellanten nothwendtg, sowie dass die von den Betenten weiter verlangten Aktenstüke zur rechtlichen Würdigung der Strasklage gegen die Appellanten ohne Bedeutung seien. Unter diesen Umständen könne pon einer Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden.

Gegen diesen Entscheid rekurrirten nun die Vertheidiger von 19 .Appellanten (die Herren Fürsprecher Bruhin , Brosi un.^ .^evp) an die Bundesversammlung und erneuerten sowohl das Anerbieten der Kaution für den verhasteten Eggmann, als auch das Gesuch um .^istirung der auf den 25. Januar angesezt gewesenen Verhandlung vor der ^.lppellat.onsinftanz. Die Rekurrentenmachten in ihrer Eingabe an die eidg.

Räthe vom 17. Januar 1872 keine neuen Gesichtspunkte geltend, beharrten aber aus der Behauptung, dass sie zu einer ersolgreichen Ver..

theidigung die nicht vorgelegten Akten als durchaus nothwendig erachten und dass es vor Allem ^ache der Vertheidigung sei, ihr Bedürfnis zu kennen. Man könne nur verlangen, dass sie keiner unerlaubten Waffen sich bediene, und als eine unerlaubte Waffe könne das Gerichtsprotokoll desselben Strafprozesses, in welchem Alle verflochten seien und welcher einheitlich und zusammenhängend geführt worden, sowie die vollständige Voruntersuchung^ mit Beilagen nicht angesehen werden.

Bezüglich dieser neuen.Beschwerde wurde nun unterm 20. Januar a. c.

beschlossen , es sei dieselbe durch die Regierung von Basel^tadt dem

^ dortigen Appellationsgerichte zur Einsicht mitzutheilen, damit diese.^^.

legenh^it erhalte, über die Fra.^e der Suspension des ..^er^ahren.^ sti.h anszuspreehen. Damit wurde die Einladung verbunden. die gerichtlichen Verhandlungen wenigstens so lange einzustellen. bis die Antwort des Appellationsgeriehtes eingegangen und dieselbe durch den Bundesrath behandelt sei.

^ ^.as Appellationsgexieht von Basel-Stadt nahm hieran^ Anlas.., in einer weitläufigen Eingabe vom 25. Januar das Bestreben der .^etenten^, den definitiven Entscheid zu verschleppen, zu zeichnen ,. das gestellte Begehren als unbegründet darzustellen .und sich zu verwahren gegen jeden Eingriff in das gerichtliche .^ersal^en. Es sei eine ^rob...

Entstellung des wahren Sachperhaites, wenn die Rekurrenten behaupten, es sei Alles auf die ^iehtappellanten nnd Freigesprochenen Bezieh...

zurük behalten worden. Jm Gegentheil, die Voruntersuchung sei iu aller Vollständigkeit den Akten einverleibt worden , sie umfasse Alles, was in Bezu^ aus sämmtliehe in Untersuchung gezogene Personen 1..is zu den Beschlüssen der Ueberweisungsbehorde verhandelt worden sei.

Rur so vieI^ sei wahr, dass .das Protokoll der Hauptverhandlun^ sieh seinem Anhalte uach beschränke aus die Abhorungen, .^onsrontationen und sonstigen Beweishandlungen. welche Bezug haben auf die appellirende n Angeklagten , ans diejenigen also , deren Saehe allein der Beurtheilung .der zweiten Jnstanz unterliege und deren Verhore somit sur diese auch. allein Bedeutung haben. Zwei der rekurrirenden Vertheidiger haben der ganzen mündlichen Verhandlung vor erster Jnstanz beigewohnt und wären also in der Lage, es sagen zu konnen, wenn die Hauptvexhandlung irgend welche neue und andere Ergebnisse als die Voruntersuchung zu ......age gefordert hätte ; sie vermogen aber keine einzige ^olehe neue ......hatsaehe anzuführen. ^ ^ .

Die Vereinigung der Untersuchungen gegen alle .Angeklagten in e i n e r Vrozedür sei rein zufällig und sei dadurch veranlaßt worden, dass die Entdeknng der belastenden Momente in rascher Folge aus den Verhoren mit den betreffenden Mädchen hervorgegangen und alsdann weiter versolgt worden seien , während nichts im Wege gestanden wäre ,. tiber jeden Einzelnen der Angeklagten, beziehungsweise über einzelne kleinere Gruppen^ derselben, eine besondere Untersuchung anzulegen. Jn
der .^auptverhandlung sei dann jeder .Angeklagte ausgeschieden worden, so dass hi^r eine Sonderung ganz leieht gewesen sei. Auch die Urtheite stehen unter stch in keinem weitern Zusammenhang, als demjenigen der

Gleichartigkeit der Gesezesverleznug und der gleichzeitigen Aburtheilung.

Von.d^nVerurtheilten haben sieben nicht appellirt; deren Verhore betreffen aber zum weitaus grossten Theil Anklagepunkte , welche ausser ...ller Verh.indung mit den Appellanten stehen , und die Vergehen desjenigen ,. .^.er.^m schwersten bestrast worden , seien mit einem Mädchen

.^14 begangen worden , welches mit keinem der Appellanten in Verbindung gestanden habe.

^ Durch die jeder Begründung entbehrenden Begehren der Rekurrenten werde also nur ein für die Familien der zahlreichen Verheirateten hoch nachtheiliger Verschnb erzwekt , womit kaum^ alle 1..) Appellanten einverstanden seien , wenigstens protestire der am schwersten beschuldigte, noch verhaftete Eggmann gegen jede neue Verzogerung.

Der Gerichtshof gewärtige schleunige Behandlung der .Sistirungsfrage und stelle den Antrag . auf Zurüknahme der diessälligen Weisung, in der Haupttache. aber auf beforderliche Abweisung ^der Rekurrenten.

Wir schließen uns diesem Antrage an, und glauben angesichts des Mitgetheilten auf weitere Begründung verzichten zu dürsen. Wir bemerken nur noch , dass wir heute die provisorische Sistirnng des Versahrens wieder aufgehoben und die Betenten mit einem bezüglichen weitern Begehren dire^ an die Bundesversammlung verwiesen haben.

genehmigen Sie, .Hochachtung.

Tit., ^ die Versicherung unserer vollkommensten

B e r n . den 2. Februar 1.^72.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

215

Konzession .

.

^

Gunsten der Bahngesellschaft .^ildegg-.^enzburg sur den Ban und Betrieb einer Eisenbahn .oon .^ildegg nach ^enzburg.

(Vom 30. November 1.^71.^

Der G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s A a r g a u ,

aus das von der ..^ahngesellschast Wildegg-Lenzburg gestellte Gesnch um Abänderung der dem Komite ertheilten aargauischen Konzession vom 27. November 1869,

beschließt: ^1. Der Bahngesellschast Wildegg ..Lenzburg ist die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn^ von Wildegg nach Lenzbuxg unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, ^Vollziehung von ^ 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen-

schast^vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesvexsammlung vorbehalten.

.

^ 2. Die Konzession wird für 86 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum .^luslausstermin der für die übrigen auf aargauischem Gebiete konzesstonirten Eisenbahnen, ertheilt. ^

216 ..^....eh Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer d^nnzumal zu treffenden Uebereinknnst erneuert werden, ^..enn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Ri.ckkauses erloschen ist.

^ 3. Die Gesel.lschast l.ann für Verbindlichkeiten, welche in dem Danton Aargau eingegangen werden , ....der in demselben zu erfüllen find , in .L.enzbnrg belangt werden ; für dingliche klagen gilt der Ge^ richtsstand der gelegenen Sache.

^ 4. ^ Die Statuten der Gesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach ersolgter Gutheissung nur mit Bewilligung dieser ..Behörde abgeändert werden.

^ 5. Bevor die Bauarb^.iten begonnen werden konnen , soll die Gesellschaft dem Regierungsrathe die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Raehherige Abweichungen von diesen Vlänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhose, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6. Die Gesellschast ist verpflichtet, spätestens inner Jahressrist nach der von der Bundesbehorde ersolgten Genehmignng dieser .^onzession die Erdarbeiten der Bahn zu beginnen, widrigenfalls diese .^onzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll von Wildegg bis Lenzbnrg binnen 4 Jahren, .^om Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben erossnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben , so wird der Grosse Rath mit Berechtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin feststen.

^ 7. Die Gesellsehast verpflichtet sieh, die vorbeschriebene Bahn naeh. den bessten Regeln der Kunst anzulegen . sie wird dieselbe sosort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmäßigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen wohleingerichteten Bahnen de....

Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch aus dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, ....in..

besondere Bauaussieht während des Bahnbaues zu bestellen.

217 .... ^^.^.. ^ .^. ^G^ ^ ^ ft .h ^ ^ ^ uf ihr^ ^steu^ die.^ g^igneten^ .Vorkehren ^u Eresse....., ^.uit^d^K^ ^.^u^Wasser, Bestehende Wasserleitungen u. dergl. we^er während ^es^aues ^oex ^ B^hu ^u^ch^.spät^du^^beiteu ^ ..d^.it Zwek^dex Unterhaltung der lederen ^nterl.......^... wer^e..^. Für^unvermeidliche Unterbre...hungen. ist ..^ ^stimmu.^^... b^res^de.^Vehorde ^rfo.rderlich.^^erüste^ Brüken und audere ähnliche Vorri^tu^.gen , weleh.^ ^ehnfs ^Ex^elung. einer nn^esto^ten .Verbiuduug zu zeitweil^eu^ Gebrauche errichtet werden, ^dürfen ^dem^ ^er^e^re^.^cht ^ü^eraebeu ^.wer^en , b.evor die ^etrefseude ^ehorde sich ^on ^hrer Solidität^ ^er^n^ und iu F^e ^^efsen^ihre Benuzung gestattet hat. ^ie dies^lli^^Elit^eidung hat^ewe^le.r mit Befoxde^.

^ung ^u erfolg^^. ^abe^l^gt ^do.h. immerhiu ,^sall.^ ^n Folge.. unge.horiger .Aussul^rung^sol^her Bauten Schaden entstein. sollte, di^ Pflicht, ^enselbe^^n ^er^en, der ^esellschast .ob.

..^ ^ .. ^ . ^ ^ ^ .

^^9. ^a, wo in ^o^ge ^des ^a^es der E^seuba^hn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Sirass^i ,^ Wegen , Brüke.^,. ^t^g^. , ^lüssen , ^Kanälen ^oder .dächen , Wässerüi.^s^ oder Ab^ug^^r.iben, Wasser^, .^rnnnen- ^oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft ^usallen^ so dass den Eigenthu^.eru. oder^ andern. mit dem. Unterhalte belasteten Bersonen oder Ko^orationen^we^r ^.n.^ Suaden ^u.och^ eiue^grössere Last ^als die bisher getragene a^s^euen^eräu^eru^gen erwachsen Tonnen.

Ue^er die ^othwendig.keit .^ind^Ausdehnung solcher. Bauteu entscheidet im^alle des Widerspru^es^ der Regierungsrath ohne Weiters-

ziehnug..

^Dabeibleiben jedoch,^soweit es .sich uicht um ossentliche .^trassen, Gewässer ^und^ Einriehtungen han^elf, di.e eiusehlagendeu Bestimmungen des Bunde^e^opriationsges.ezes^ vorbehalten. ^ ^ 10. Die Gesells.h^ft wir.^die .^ahnstrekeu , wo es die osfentliehe Sicherheit erfordert, i^ ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewäl^ren^e W^ise einfriedend ^d die Einfriedung^ stets in gutem Stande erhaben. Ueberhaupt hat^ sie alle diejenigen Vor^hren aus ihre Kosten zu tresseu, welche in Hinsicht aus ..^ahnwarterposten oder in sonstiger ^ezieh...^g. .je^t oder ^ künftig, von dem Regiernugsr^the ^ur öffentlichen Sicherheit n oil^ Befunden werden.

^ ^11.. .Weuu naeh Er^anun^ der Eisenbahn uene Strasseu, Kanäle ^oder .^runnenleitungen^, welche di... ^ahu kreuzen, von Staats- oder Geme^u^ewege^ angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigent^^ln.^^, so .^vie. für die Vermehrung der Bahnwärter ^ und ^ahnwarth^se^, .welche dadurch uothwendig gemacht ^werden dürsten , keine .^uts^ädigung zu verlangen. Dagegen fällt di^

Bund^bla^. Jahrg. XXIV. Bd.I.

17

218 Herstellung, sowie ^die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Str^ss.n, Kanäle u. s. s. zu dem Z.^eke der..

Erhaltung der Eisenbahn in .hr..m uuvertümmerteu Bestande erforderlich.

werben , ausschliesslieh dem Staate , beziehungsweise den betretenden gemeinden o^er Brivaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten pon Staats- oder Gemeindewegen der Betrieb sür längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschaft berechtiget, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

^ .l2. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Jnteresse der Sicherheit des Betriebes sür notwendig halten, die Gesellschast aber dieselbe verweigern, so wäre ein derartiger Konflikt schiedsgerichtlieh anszulragen.

^ 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsralh . in ^olge einer mit Rülsieht aus die Sicher^ heit ihrer Benuznug vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestaudtheilen, die Bewilligung dazu erteilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit besngt . eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sieh dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath berechtiget, die sosortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zux Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^ 14. Die ^Eisenbahnunternehmnug unterliegt, mit Vorbehalt der iu dieser Kouzessi...us..ri^uude enthalteneu Beschränkungen, im Uebrigen gleich je^er andern Vrivatuuternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen.. des Landes.

^ 1 5 . Die Geselisehast als solehe ist sowohl sür ihr Vermogen als sür ihren Erwerb in ^olge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantoual- und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die ^teuerbeiträge an die gegenseitige Brandversicheruug nicht iubegrifseu. Ebenso findet diese Bestimmun^ aus Gebäuliehkeiten und ..^iegeusehasteu, welche sich, ohne eine unmittelbare und notl,w..ndige Be^iel.^nng zu der Eisenbahn ^u haben, in dem Eigenthnme der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

^ l 6. Gegenstände von natnrhistorisehem, antiquarischem, plasti^chem, überhaupt wissenschastlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petre-^

219 fakten, Mineralien, Münzen n. s. s., welche beim Bau der Bahn ^efnuden werden dürften, stnd und bleiben Eigenthum des Staates.

^ 1 7 . Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechts verbundenen Befugnisse in vollem ..Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regieruugsrathes zu unterlegenden Reglemente ausgestellt.

^18. Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde sür getreue Bsli.htersüllung ins Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen

fallende Abzeichen ^u tragen. Es steht ihnen die Besngniss zu, Solche,

welche den Bal.^.poli^eivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort au die betreffenden Vollziehungsbeamteten,. welche .die weiter ersorderlicheu Massregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn die Volizei..irektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Vslichtverlezu..g verlaugt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses anöden Regierungsrath, entsproeheu werben.

^1..). Bei der Wahl von Augestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverriehtungen ihren Wol.msiz auf dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargan oder in diesem Kanton niedergelassene Seh.vei^erbürger sind, der Vorzug zn geben.

^ ^ 20.

Die Gesellschast verpflichtet sich, dasür zu sorgen, dass min-

desteus Dreimal täglich in gewohnlichen Versoueuzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Bexühruug sämmtlicher ...^tationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben ^chnell^üge ein, wozu sie ermächtiget

ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen lll. Klasse mit^usühreu.

^ 2l.

Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Re-

gierungsrall^e rechtzeitig u.itzutheilen.

^ 22. Die Ballgesellschaft Wildegg^enzburg, die RordostbahnGesellschaft, die Südbahn und die Bo^bergbahn haben sieh behnss Er-

220 zielung eines angemessenen Anschlusses zu verständigen. Kanu eine Vereinbarung nicht erzielt werden, so steht dem Regierungsrathe das Ent..

scheidungsrecht zu, soweit nicht der Bu..desralhsbeschlnss betreffend An-

sehlussverhältnisse der schweizerischen Eisenbahnen, vom 1l. August l^58,

maßgebend ist.

^ 23. Die gewohnliehen Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^ 24. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ab-

lieseru..g auf die Bahnstation, den ...lblieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender Frist gestatten würde.

eine längere

Waaren, ....ie mit Bersonenzügen transportât werden sollen, find, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befordern. Zu diesem Ende h.n müssen sie aber min^ destens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 25. ^ür die Beförderung der Personen vermittelst der gewohnlichen Versonenzüge werden mindestens 3 Wageui.lassen aufgestellt.

Die Wagen sämmtlieher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden H...izvorriehtnngen.

Es werden.

sollen

auch mit

einzelnen Waarenzügen Personen befördert

^ 26. Die Gesellschaft ist ermächtiget, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenzüge Tarnen bis ans den Betrag folgender .^lnsäze zu beziehen : Jn der I. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 Bahnlänge.

per Sehweizerstnnde der

Jn der H. Wagenklasse bis aus Fr. 0,35 Bahnlänge.

per Schweizerstunde der

Jn

der Ill.

der Bahnlänge.

Wagenklasse bis aus Fr. 0,25

per Schweizerstnnde

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen W..ge..l^assen die Hälfte.

Die Gesellschast ist verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, eine Ermässigung vo.. 20^ auf obiger Ta^e auszugeben. A.us Abonnementsbiliets sür wenigstens zwolfmalige Benuzung der gleichen Bahnftreke während drei Monaten ..st ein ^ weiterer Rabatt einzuräumen.

221

^

^ür das ..^epäk der Bassagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei besordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Tax^e von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waarenzügen besorderten Bersonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden m.t den gewöhnlichen Bersonenzügen festgesezte.

^ 27. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tarnen bis aus den Betrag folgender Ansäze bezogen werden .

^ür Bferde, Maultiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Fin. Stiere, Ochseu und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das ^tül. bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den .Transport von Herden, welck.e mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässiget^ werden.

^ 28.

Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hochste Tax^e, die sür den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden dars, beträgt ^r. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass sür ^r. 1000 per Stunde hoehstens ^r. 0,05 ^n bezahlen sind.

^ 29. Für Wagen se^t die Gesellest die Trausporttax,e nach eigeuem Ermesseu fest.

^ 30. Wenn Vieh und Waareu mit Bersonen^ügen transportirt werden sollen, so darf die Ta^e sur Vieh bis aus 40.^.. der gewohn^ lichen Tar^e u..d diejenige sür Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthschastliehen und gewerblichen Erzeugnissen bis ans ....0 Bsnud, welche in Begleitung der Träger mit den Bersonen^ügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Bracht. Was in Diesem Falle über 50. Binnd ist, bezahlt die gewohnliche Gütersaeht.

Die Gesellschast ist berechtiget, zu bestimmen, dass Waarensendnngen .^is aus 50 Bfund stets mit den Bersonenzügen besordert werden sollen.

^ 3l.

Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde sür eine gan^e halbe Stunde, Bruehtheile eines halben

222 Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 50l) bei Geldsendungen sür volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^r. 0,25 sür eine zum Transport ausgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

^ 32. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tai.enBestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 33. Die Gesellschaft hat für die Einzelnheite.r des Trausportdieustes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

^ 34. Jede Aendernug am Tarif oder an den Transportregle.ue^.ten soll gehorige Veröffentlichung bekommen ; erstere, falls es sich um Erhohung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem J..krafttreten.

^ 35.

Wenn die Gesellschast es fur augemessen erachtet, .ihre Ta^en herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Krast bleiben.

min-.

bestens .^rei Monate sür die Personen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogeuannte Verguügnngsznge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^ 36. Die Eisenbahnver^altun^g soll mit Beziehung aus die Tax^en Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

.^ 37.

Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre uaeh einander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transporttax^en, der laut deu Bestimmungen dieser Kouzessionsurtuude .

in dem von der Gesellschast anzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regieruugsrathe und der Gesellschaft zu tretenden Uebereiukunst herabzusehen. Kann eine solche Ver-

ständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^ 38. Die Gesellest ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges ^riegs-

material ans Anordnung der zuständigen Militärstelle uni die .^älste der

niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ^ordentlichen Versoneu^üge zu besorderu. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserdeutliche .^icherheitsmassregeln sür den Trausport von Vnlver und Kriegsseuer.^erl. veraulasst werden, zu tragen nud für den Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnteu Gegeustäude ohne

^

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Verschuidnng der Eisenbahnvexwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Bolizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons Aargau polizeilich ^u transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^en mogliehst billig festgestellt werden.

^ 40. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern sür geistige Getränke wird die Bahnverwaltnug im Einverständnisse mit den be-^ treffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen trefsen.

^ 41. Soweit der Bnnd nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwäri.igen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gel.aulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf

des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, von dem Tage der Konzessions-

ertheilnng an gerechnet, und mit Ablaus der Konzession (^ 2) gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweileu fünf .Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükkanfsreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahnkörper der Gesellschaft abgenommen wird.

^ 42.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten ^ende Bestimmungen :

fol-

a. Bei stattfindendem Rükkause im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen, welcher sieh im Falle der Benuzuug des ersten Rükkausstermines während der ^, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kauton ^argau den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergebe^ haben wird , bei stattfindendem Rükkaufe im 62. Jahre der221/2faehe und im Falle des Rükkaufes im 77. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages . immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger ....ls das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von dem Reinertrag, weleher bei dieser Berechnung zn Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibnngs-

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.^ rechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die mul.hmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einxichtuug derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt ^ubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkanf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Rustaude abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 43. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch. ihrer Betriebseinrichtuug, nebst einem Gren^ und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau ...nd der Gesellschaft ^einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bearbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselbeu, sowohl vou Seite des Regierungsrathes als auch vou Seite der Gesellschaft, zu bescheinigen.

^ 44. Der Regieruugsrath ist berechtiget, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellschast zu wählen.

^ 45. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnuug über die Unternehmung der Bahu Wildegg^ Lenzburg den. Regierungsrathe einzureichen.

^ 46. Ausser den in den ^ 12, 37 und 42 vorgesehenen fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten pripatrechtlicher Ratur, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde begehen, schiedsgerichtlieh auszutragen.

.

^ 47. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmuugen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutrageuden Streit-

fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zus^mmengesezt, dass jeder

.^heil zwei Schiedsrichter wählt und von den Lebern ein ^bmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmannes nicht pereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreier.^ Vorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach d.^r Beklagte je

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einen der Vorgeschlagenen ^u streichen hat.

Obmann des Schiedsgerichtes.

Der Uebrigbleibende ist

^ 48. Der Gesellschaft steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des aargauischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

.^ei Uebertragnng der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kantion auferlegt werden.

^ 49. Die gegenwärtige Konzession tritt vom Tage der BundesGenehmigung hinweg an die Stelle der am 27. Ropember 1869 süx

die Bahn Wildegg^Lenzbnrg ertheilten Konzession. ^) ^ 50. Der Regiernngsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen weiteren Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A a r a u , den 30. November 1871.

Der Bräfident des Grossen Rathes:

Pl. ^eif^ubach.

Die Sekretäre : ....... ^u^aumer, Fürsprech.

Eduard ^einli.

^) Stehe ^BnndesbIatt v. J. 1870, Band 1, Sette 218.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Strafuntersuchung gegen Paul Eggmann und Konsorten, in Basel. (Vom 2. Februar 1872.)

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Bundesblatt

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Jahr

1872

Année Anno Band

1

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06

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10.02.1872

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209-225

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10 007 164

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