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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die .Konzession sur eine Eisenbahn von Herzogenbuchsee nach Lyss oder Aarberg, über Suberg (Bernergebiet).

(Vom 12. Februar 1872.)

Tit. l Mit Zuschrift vom 7. dies übermittelt die Regierung des Kantons Bern die vom bernischen Grossen Rathe unterm 3. laufenden Monats genehmigte Konzession für die Eisenbahn von Herzogenbuehsee nach Lyss oder Aarberg, und ersucht um Auswirkung der Bundesgenehmigung füx

dieselbe.

Die Konzession stimmt, wie im Eingange derselben gesagt ist und die von uns vorgenommene Vergleiehung bestätigt hat, im Allgemeinen mit der unterm 12/18. Juli 1871 genehmigten Konzession für die Lyss Fräschelz-Sektion der Bropeti,albahn überein.

Wir konnen daher, ohne aus weitere Erörterungen über diese neue Konzession einzugehen , dieselbe unter den gleichen Begingungen, wie sie im betreffenden Bundesbesehlusse sur die Konzession Lyss-Fräschelz enthalten find (jedoch mit

Stehe Bundesblatt v. J. 1871, Band III, Seite 555.

30^ entsprechender Modifikation des Art. 3), mit nachfolgendem Befehlt entwurf zur Genehmigung empfehlen.

Wir benuzen aueh diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 12. Februar 1872.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

....^es^.^nt^rf betreffend

die Eisenbahn .^erzo^hnchsee^.^.

Die Bundesversammlung der s e h w e i z e r i s e h e n E i d g e n o s s e n s e h a f t ,

nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Bern 1872 dem interkantonalen Komite der Fortsezung für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Gegend von ^ss , eventuell Aarberg .. .^u.berg über

unterm 3. Februar der Bro^ethalbahn ....^taatsbahn in dex Wengi , Messen ,

.Limpach, Bätterkinden, U^enstors, Koppigen, Hochstetten, Hellsau und Seeberg naeh Herzogenbuchsee ertheilten Konzession.

2) einer bezüglichen Botsehast des Bundesrathes vom 12. Februar

1872, in Anwendung des Bundes^esezes vom 28. Juli 1852, beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

307 Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes^ rathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse de....

Unternehmens auf den Vostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Dex Bundesrath wird jedoch^ von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmuug nicht mehr als 4 ^/e nach erfolgtem Abzug der aus Abschreibnngsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material , den Gebauliehkeiten und den Vorräthen , welche dazu

gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres,

vom Tage der Betriebsexöffnung der ganzen Bro.^ethallinie an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. Kann eine.

Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenlesest , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sieh die Schiedsrichter über die .Verton des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem querst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibeude ist Obmann

des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte , in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes im 75.

Jahre der 221/2fache, im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkauses im 99. Jahre der 18faehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt worden , in Abzug zu bringen.

308 b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu weichem Zeitpunkte auch der Rükkanf erfolgen mag , in vollkommen befriedigende^ Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhäitnissmässigex Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwahnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist der Beginn mit den Erdarbeiten sür die

Erstellung der Bahn zu machen und gleichzeitig genügender Ausweis

über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Unternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablanf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden .Konzession in keiner Welse Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Herzogenbuchsee nach Lyss oder Aarberg, über Suberg (Bernergebiet). (Vom 12. Februar 1872.)

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1872

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24.02.1872

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305-308

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