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Botschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss (Bernergebiet).

(Vom 12. Februar 1872.)

Tit..

Unterm 7. dies übermittelt die Regierung des Kantons Bern die vom bernischen Grossen Rathe unterm 3. Februar genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Lyss-Büren-Solothurn-Olten, s... weit solche auf Bernergebiet gelegen ist, und ersucht um Genehmigung derselben seitens des Bundes.

Da diese Konzession in allen wesentlichen Bestimmungen, namentlieh auch iu Bezug aus den Rükkauf und den Termin sur den Arbeitsbeginn und die Leistung des Finanzausw.eises , mit der SolothurnerKonzession für die Gäubahn, welche wir Jhnen mit Botschaft vom 1 . November .......hin vorgelegt und der Sie mit Schlussnahme vom 1. Februar l. J. die Genehmigung ertheilt haben, übereinstimmt, so konnen wir uns im vorliegenden Falle einsaeh auf lettere Vorlage

Siehe BundesbIat.. v. J. 1871 Band II1, Seite 793.

Bundesblatt. Jahrg.XXIV. Bd.I.

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302 beziehen und empfehlen Jhnen demgemäß die fragliehe Konzession n^it beifolgendem Beschlussentwurse zur Genehmigung.

Jm Uebrigen benuzen wir den Anlass, Sie, gezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Februar

Tit.,

unserer aus-

1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r a s i d e n t :

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß

Beschlußentwurf betreffend

die Eisenbahn Aarau-Solothurn-L^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schw e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a s t ,

nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Bern unterm 3. Februar 1872 dem Jnitiativkomite der Gäubahn für die auf bernisehem Gebiete gelegenen Streben dieses Unternehmens, nämlich für die Streken von L^ss über Büren an die solothurnische Grenze bei Lenzingen und von der Grenze. des Amtsbezirks Wangen bis an die bernische Grenze bei Oenstngen ans dem linken oder rechten Aarufer ertheilten Konzession ; 2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 12. Februar

1872.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt: ^ Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

303 ^ Art. 1. Jn Anwendung von Axt. 8, Lemma 3 des Bundes..

ge^es über den Bau un.d Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag, eine jährliche Konzesstonsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch pon diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnuutexnehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ift berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu

gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, .vom Tage der Betriebserofsnung der ganzen Bro^ethaliinie an gerechnet,

gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen füns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den lezteru ein Obmann bezeichnet wird. Können sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem querst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen ; a. Jm ^alle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ift der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes im 75.

Jahre der 221/2fache ; im ^alle des Rükkanfes im 90. Jahre der 20sache, und im ^alle des Rükkaufes im 99. Jahre der 18fache Werlh dieses Reiuertrages z.... bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Aulagekapital betragen daxs. Von

^dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens ^ummeu, welche aus .^lbschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

30,4 b.

Die Bahn sammt ^ugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunl^ auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande ^ dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von drei Monaten, vom T...ge der .Genehmigung dieser Konzession an gerechnet, ist der Beginn mit den

Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und gleichzeitig genügender Ausweis über die Mittel znr gehörigen Fortführung der Unternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigensalls mit. Ablaus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. ^ Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und ....blichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustxagt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Aarau-Solothurn-Lyss (Bernergebiet). (Vom 12.

Februar 1872.)

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1872

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24.02.1872

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301-304

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