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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession fur

eine Eisenbahn Winterthur (Andel-

singen)-Singen-Kreuzlingen (Schaffhausergebiet).

(Vom 16. Februar 1872.)

Tit. l Mit Schreiben vom 7. dies übermittelt die Regierung von Schaffhausen behufs Auswirkung der Bundesgenehmigung die vom Grossen Rathe dieses Kantons unterm 11. Januar d. J. ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Winterthur (Andelfingen)Singen-Kreuzlingen, soweit dieselbe schafshauserisches Gebiet berührt.

Die Brüsnng dieser Konzession hat ergeben , dass dieselbe nichts enthalte , was den Rechten und Besuguissen des Bundes zuwiderliefe, und es kann somit die Genehmigung in gleicher Weise wie bei den für dieses Bahnnnternehme.. vorgelegten Konzessionen von Zürich und Thurgau ausgesprochen werden, wobei jedoch mit Rüksicht daraus, dass die in Frage stehende Eisenbahn bei Ramsen die Landesgrenze übersehreitet , behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der Eidgenossenschaft, wie für die Eisenbahn Romanshorn-Kreuzlingen (Bundesbeschluss vom 15. Heumouat 1869), die Bestimmung ausgenommen ist, dass an geeigneter Stelle im Bahnkörper oder neben demselben eine Minenkammer anzulegen und mit Rüksicht hierauf dem Bundesrathe ein

BundesbIatt. Jahrg. XXIV. Bd.I.

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31.^ Detailplan des Bahntraee , auf welchem die Konstruktion der Mine^ kammer verzeichnet sein soll, vorzulegen sei.

Wir empfehlen Jhnen demnach, der vorliegenden Konzession nach beifolgendem Bes.hlussentwurs Jhre Genehmigung zu ertheilen , und benuzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichnetesten HochAchtung zu versichern.

B e r n , den 16. Februar 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Wtnterthur^ Singen-Kreuzlingen ^chasfhausergebiet).

der

Die Bundesversammlung schweizerischen Eidgenosse n schaft, nach Einsicht

1) einer vom Grossen Ratbe des Kantons Schaffhausen unterm 11. Januar 1872 ertheilten Ko..zession für eine Eisenbahn einerseits von der thurgauiseh-schaffhauserisehen Kantonsgrenze, Mitte Rheins bei Hemmishosen, bis zur sehafshauseriseh^badischen Grenze bei Ramsen ;

319 und andererseits von Kreuzlingen abwärts bis zur Stelle der Einmündung in die.

Linie Winterthur-Singen bei E.^weilen, soweit dieselbe auf dem linken Rheinufer bei Stein schafshauserisehes Gebiet berührt, 2) einer bezüglichen Botschast des Bundesrathes vom 16. Hor-

nung 1872.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852, beschliesst :

Es wird der genannten Konzession unter nachstehenden Bedingungen

die Genehmigung des Bundes ertheilt :

Art. 1, 2 und 3 gleich den Artikeln 1, 2 und 3^ der Entwürfe sür die Züricher- und Thurgauer-Kouzession , betreffend die Eisenbahn Winterthnr-Singen^Kreuzlingen.

Art. 4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten an geneigneter Stelle im Bahnkörper , oder neben demselben , eine Minenkammer anzulegen, dass durch deren Sprengung die Bahn augenbliklich unterbrochen werden kann , und es ist dieselbe dem Bunde gegenüber zu keiner Entschädigungsforderung berechtigt, wenn im Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr die Militärbehörden der Eidgenossenschaft eine Unterbrechuug der Bahn und ihres Betriebes wirklich anordnen.

Das Bahntraee ift mit Rüksicht hierauf der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellen , zu welchem Ende demselben ein Detailplan in grösserm Massstabe vorzulegen ist, aus welchem die Konstruktion der Minenkammer zu verzeichuen ist.

Art. 5 gleich Art. 4 der oben zitirten Besehlussentwürfe.

Art. 6 ,.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Winterthur (Andelfingen)-Singen-Kreuzlingen (Schaffhausergebiet).

(Vom 16. Februar 1872.)

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Jahr

1872

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1872

Date Data Seite

317-319

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10 007 179

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