Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2001 vom 13. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 2000 2, beschliesst:

Art. 1

Finanzvoranschlag und budgetierter Ertragsüberschuss

1

Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2001, abschliessend mit ­

Ausgaben von 48 906 004 797 Franken

­

Einnahmen von 52 924 229 793 Franken

­

einem Einnahmenüberschuss im Finanzvoranschlag von 4 018 224 996 Franken

­

einem budgetierten Ertragsüberschuss in der Erfolgsrechnung von 214 858 683 Franken

wird genehmigt.

2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 2001, abschliessend mit Ausgaben von 2 410 000 000 Franken, Einnahmen von 3 439 000 000 Franken und einem Einnahmenüberschuss von 1 029 000 000 Franken wird genehmigt.

Art. 2

Personalbezüge

1

Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste werden im Jahre 2001 auf 2 964 399 750 Franken begrenzt.

2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2001 auf 32 317 400 Franken begrenzt.

3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2001 auf 11 314 500 Franken begrenzt.

4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2001 auf 17 414 700 Franken begrenzt.

1 2

66

SR 611.010 Im BBl nicht veröffentlicht.

2000-2813

Voranschlag für das Jahr 2001. BB I

5

Von den Personalbezügen für Personal der mit FLAG geführten Verwaltungsbereiche, für Personal zu Lasten von Sachkrediten und den Vergütungen und Entschädigungen für Behörden, Kommissionen, Richter wird Kenntnis genommen.

6

Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2001 Rechenschaft abzulegen.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellten Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

­

für die Beschaffung von Material

­

für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme

­

für Beziehungen zum Ausland

­

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

710 000 000

­

Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

Art. 4

1 005 300 000 203 000 000 43 600 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

­

für die Beschaffung von Material

­

für das Personalinformationssystem Bund

14 000 000

­

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

77 000 000

Art. 5

4 800 000

Zusatzkredit für die Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

Für die Energieforschung der KTI wird ein Zusatzkredit von 8,5 Millionen Franken für die Jahre 2001­2003 bewilligt.

Art. 6

Verpflichtungskredit zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

Zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird ein Verpflichtungskredit für den Zeitraum 2001­2003 von acht Millionen Franken beantragt.

Art. 7

Erhöhung des Zahlungsrahmens für die Grundbeiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz (BB vom 8.10.1999)

Der Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz wird für die Unterstützung des Institut Universitaire d'Etudes du Développment in 67

Voranschlag für das Jahr 2001. BB I

Genf (IUED) um 14,76 Millionen Franken aufgestockt. Die Jahresanteile der Grundbeiträge werden um 3,69 Millionen Franken erhöht.

Art. 8

Zahlungsrahmen für Waldschäden

Für Beiträge an die Kosten von Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall wird für den Zeitraum 2001­2004 ein Höchstbetrag von 100 Millionen bewilligt.

Art. 9

Zahlungsrahmen «Einlagen IHG-Fonds»

Die Laufzeit nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1991 zu weiteren Einlagen in den Fonds für Investitionshilfe an die Berggebiete wird um ein Jahr auf Ende 2004 verkürzt.

Art. 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Nationalrat, 13. Dezember 2000

Ständerat, 13. Dezember 2000

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

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