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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

16. November 1892.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie in Bern.

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Seriell te der

Kantone Über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 1 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols fUr das Verwaltunggsjahr 1891.

Zweite Vorlage des Bundesrathes an die Bundesversammlung gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom 15. November 1892.)'

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Tit.

Wir beehren uns, Ihnen in Nachstehendem die Berichte der Kantone über die Verwendung des sogenannten Alkoholzehntels aus dem Jahre 1891 zu unterbreiten.

Sie haben im Januar laufenden Jahres bei Behandlung der ersten derartigen Berichtvorlage die Einladung au uns gerichtet, wir möchten uns für die gegenwärtige Vorlage von den Kantonen genauen Bericht über den Betrag der Summen erstatten lassen, die für die einzelnen Zwecke ausgegeben würden, und ebenso darüber, welche Höhe die Beträge erreichen, die aus dem Alkoholzehntel von Seite der Kantone entweder für bestimmte Fonds oder vorläufig ohne nähere Bestimmung angesammelt oder bei Seite gelegt Bundesblatt.

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61

806

worden seien ; endlich möchten wir uns selbst über die Art der in den kantonalen Berichten erscheinenden Verwendungen der Summen des Alkoholzehntels aussprechen.

Das Letztere ist unsererseits bereits in unserer Vorlage vom 23. Oktober 1891 in Aussicht gestellt, und was den ersten Theil Ihrer Einladung betrifft, ist unser Departement des Innern bemüht gewesen, demselben bei den Kantonen, soweit möglich, Nachachtung zu verschaffen. Sie werden denn auch, wie wir hoffen, aus den vorliegenden Berichten die Ueberzeugung gewinnen, daß Ihrem Wunsche in den meisten Punkten Rechnung getragen ist.

Zunächst erlauben wir uns nun, den Berichten einige erläuternde Bemerkungen vorauszuschicken und ihnen nachher unsere materielle Begutachtung folgen zu lassen.

Die gegenwärtige Vorlage ist die erste, zu welcher alle Kantoneihren Rapport über die Verwendung des Alkoholzehntels haben beitragen müssen, indem mit Ende des Jahres 1890 auch die letzten Ohmgeldersatzansprüche dahingefallen sind; dem entsprechend ist denn auch die Summe des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntheils im Vergleich zu den zwei vorhergehenden, Jahren sehr gestiegen, wie folgende Zusammenstellung ausweist.

Gesammtelnnahmen der Kantone aus dem Ertrage des Alkoholmonopols.

1889 1890 1891

. . . .

. . . .

. . . .

Fr. 4,546,667. 70 , 6,306,668. 10 ,, 6,013,334. 70

Summen des Alkoholzehntels.

Fr. 96,578. 71 ,, 272,578. 70 ,, 565,122. 26

Im Besondern gestalten sich die Monopoleinnahmen der Kantone für das Jahr 1891 folgendermaßen:

807

618,107. 74 1,061,855. 71 359,306. 30 58,173. 20 91,840. 39 27,400. 07 22,824. 28 61,607. 33 42,153. 83 337,632. 20 229,509. 25 135,350. 54 113,308. 34 69,048. 92 98,793. 41 23,524. 32 418,141. 90 175,438. 87 353,364. 34 191,638. 27 231,425. 81 458,120. 85 185,651. 46 198,777. 24 88,228. 98

Betrag des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntels.

Fr. 61,810. 77 n 106,185. 57 35,930. 63 ·n 5,817. 32 ·n 9,184. 03 ·n 2,740. -- ·n 2,282. 42 ·n 6,160. 7» T) 4,215. 3S n 33,763. 22 ·n 22,950. 92 ·n 13,535. 05 ·n 11,330. 83 n 6,904. 89 ·n 9,879. 34 ·n 2,352. 43 ·n 41,814.

19 ·n 17,543.

88 ·n 35,336.

43 ·n 19,163. 82 ·n 23,142. 58 ·n 45,812.

08 n 18,565.

14 ·n 19,877.

72 ·n 8,822.

89 ·n

Fr. 5,651,223. 55

Fr. 565,122. 26

Bezogene Summen.

1. Zürich . . .

2 . Bern . . . .

3. Luzern 4. Uri . . . .

5. Schwyz . . .

6. Obwalden 7. Nidwaiden . .

8. Glarus . . .

9. Zug . . . .

10. Frei bürg . . .

11. Sololhurn . .

12. Baselstadt . .

13. Baselland . .

14. Schaff hausen .

15. Appenzell A.-Rh.

16. Appenzell I.-Rh.

17. St. Gallen . .

18. Graubünden 19. Aargau . .

20. Thurgau . . .

21. Tessin 22. Waadt . . .

23. Wallis . . .

24. Neuenburg . .

2 5 . Genf . . . .

Fr.

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Ueber die Verwendung dieser Zehntelssummen lassen wir nun die Berichte der Kantone sprechen, und zwar:

808

l« Zürich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrathes Über die Sitzung vom 21. Mai 1892.

Alkoholzehntel. Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Finanzen und des Sanitätswesens beschließt der Regierungsrath : I. Von dem auf den Kanton Zürich entfallenen Antheil am Ertrage des Alkoholmonopols (Fr. 618,107. 74) wird ein Zehntheil, d. h. Kr. 61,010. 77, in folgender Weise verwendet: 1. Beitrag an die Kosten der Umbaute der Trinkerheilslätte Ellikon ». d. Thur (gemäß Kautonsrathsbeschluß vom 10. März 1891) . Fr. 8,000. -- 2. Beitrag an die Kosten eines Koch- und Haushaltungskurses in Außersihl, veranstaltet von der Gemeinnützigen Gesellschaft . . . . ,, 500. -- Diese beiden Beiträge sind bereits i in Jahr 1891 zur Auszahlung gelangt (Regierungsrathsbeschlüsse vom 29. Mai und 10. Dezember).

3. Beitrag an die Kosten der Naturalverpflegung für arme Durchreisende ,, 8,000. -- 4. Beitrag an die Betriebskosten der Trinkerheilstätte Ellikon a. d. Thur ,, 3,000. -- 5. Beiträge an Gemeinden für in den Korrektionsanstalten Uitikon (Fr. 1263. 25), Kappel (Fr. 1091. 75), Kingweil (Fr. 1025. 50) Detinirte . . · ,, 3,380.50 gemäß § 18 der Verordnung betreffend die Organisation und Leitung der staatlichen Korrektionsanstalten für volljährige Personen vom 20. August 1891 und abgeändertem § 16 der Verordnung (Kantorisrathsbeschluß vom 17. August 1891) betreffend die Organisation der staatlichen Korrektionsanstalt Ringweil.

Diese Beiträge sind auf Antrag der Gefängnißdirektion zur Auszahlung gelangt (Beschluß vom 4. Februar 1892).

6. Beiträge an die Armenpflegen Schönenberg und Stäfa für Unterbringung von Gerneinde3

Uebertrag

Fr. 22,880. 50

809 Uebertrag Fr. 22,880. 50 angehörigen in der Trinkerheilstätte Ellikon (Beschluß vom 24. März und 21. Mai 1892) ,, 167. 65 7. Beiträge an die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regens berg : an Bauten Fr. 5000. -- an den Betrieb . . . . ,, 6000. -- ^ QQQ 8. Beitrag an die Betriebskosten der Anstalt .

für Epileptische auf der RiKi in Riesbach . fl 9. Beitrag an die Bestrebungen des Vereins vom blauen Kreuz ,, 10. Beitrag an die zuccherisene Heilstätte in Aegeri für skrophulöse und rhachitischeKinder fl 11. Beitrag an die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich . . ,, 12. Beiträge an Ferienkolonien, Anstalten zur bessern Ernährung von Kindern, Kinderhorte: Ferienkolonien Zürich . . . . F r . 1500 ^ Winterthur, inkl.

Kinderhort . . ,, 800 ,, Töß ,, 100 ,, Hottingen . . . ,, 1 0 0 Kinderhort Zürich ,, 100 13. Beiträge an den Frauenbund Winterthur für Veranstaltung einer Arbeiterbaushaltungsschule : a n d i e Einrichtung . . . . F r . 6 0 0 an den Betrieb ,, 1400

3,000. -- 500. -- 500. -- 1,000. --

% QQQ

^ 000

14. Nachtrag an die Kosten des bereits erwähnten Koch- und Haushaltungskurses in Außersihl (Ziff. 2) ,, 300.-- 15. Beitrag an den Verein für Verbreitung guter Schriften in Zürich ,, 100. -- Der Rest von ,, 17,762. 62 wird, vorbehaltlich der Ausrichtung weiterer Beiträge an im Laufe des Jahres sich meldende Potenten, dem ,,Reservefond für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen1* einverleibt.

Summa Fr. 61,810. 77

810 Die Ausrichtung der Beiträge ad Ziffer 12, 13 und 15 erfolgt ohne Präjudiz für die Zukunft.

2. Bern.

Auszug aus dem Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 4. Mai 1892.

Der dem Kanton Bern zugewiesene Antheil am Ertrage des Alkoholmonopols beträgt für das Jahr 1891 Fr. 1,061,855.71, und es beläuft sich demnach der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmte Zehntel dieser Summe auf Fr. 106,185. 57. Derselbe wurde in Ausführung eines besondern Großrathsbeschlusses vom 8. April 1891 verwendet, wie folgt: 1. Armenerziehung.

1. Beiträge an die Gemeinden für Erziehung verwahrloster Kinder, welche von Alkoholikern abstammen und der eiterliehen Gewalt entzogen worden sind: a. Für Verköstgeldung von Kindern bei Privaten (Fr. 20 per Kind) Fr. 21,540. -- b. Für Versorgung von Kindern in Rettungsanstalten (Fr. 50 per Kind) . . . ,, 3,300. -- 2. Beiträge an Vereine zur Erziehung verwahrloster Kinder (GotthelfstiftuDg u. a. Fr. 40 per Kind) ,, 1,371. 50 Summa Fr. 26,211.50 IL Arbeits- und Trinkerheilanstalten.

\. Arbeitsanstalten (Dekret vom 18. Mai 1888): a. Deckung der Kosten des Weiberarbeitshauses, soweit die Kostgelder und der Arbeitsertrag nicht hinreichten Fr. 14,139. 55 Uebertwg

Fr. 14,139.55

Fr. 26,211.50

811

Uebertrag Fr. 14,139.55 Fr. 26,211.50 b. Einstweilige Fürsorge für die aus dem Arbeitshause entlassenen Weiber (Anschaffung von Kleidern, Bestreitung des Unterhalts bis zur Auffind ung von Dienstplätzen u. s. w.)

,, 465. 50 2. Beiträge an Anstalten und Vereine für Unterstützung Arbeitsloser und entlassener Sträflinge: a. Verein Arbeiterheim (Anstalt Tannenhof im Großen Moos bei Witzwyl) . . . ,, 2,500.-- b. Bernischer Schutzaufsichtsverein für entlassene Sträflinge ,, 2,500. -- 3. Trinkerheilanstalten : a. Jahresbeitrag an die bernische Trinkerheilanstalt auf der Nüchtern, Gemeinde Kirchlindach . . . . . . ,, 6,000. -- b. Kostgeldbeiträge zur Unterbringung unvermöglicher Trinker in dieser Anstalt . ,, 357. 70 Summa ,, 25,962.75 1.

2.

3.

4.

5.

III. Volksernährung.

Hebung der Volksernährung im Allgemeinen (Belehrung u. s.w.) Fr.

462.60 Besoldung von Kochkurslehrerinnen ,, 210. -- Beiträge für Koeh- und Haushaltungskurse ,, 2,566.56 Beiträge an Volksküchen, Kaffeeund Speisehallen ,, 2,685. -- Beiträge an Vereine für Naturalverpflegung von Durchreisenden 4,000. -- fl Summa Uebertrag

,,

9,924.16

Fr. 62,098.41

812

Uebertrag IV. Spezialfundus zur Bekämpfung des Alkoholismus.*} Einlage in denselben (Bestand auf Ende 1891) .

Total

Fr. 62,098.41

,,

44,087.16

Fr. 106,185. 57

3. lenzem.

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

Mit Schreiben vom 11. dieses Monats laden Sie uns ein, Ihnen in Nachachtung des Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser zu Händen der eidgenössischen Räthe Bericht zu erstatten über die Verwendung des sog. Alkoholzehntels im Jahre 1891.

Ihrer Einladung Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß gemäß herwärtigem Arrnengesetze vom 21. November 1889 der Alkoholzehntel nebst andern Erträgnissen aus der Staatsverwaltung zur Speisung der kantonalen Armenkasse verwendet wird. Diese hat wiederum folgende Lasten zu tragen : 1. Beiträge an Gemeinden, welche, ungeachtet sparsamer Verwaltung und richtiger Herbeiziehung aller Steuerfaktoren, vier oder mehr auf einander folgende Jahre unverhältnißmäßig hohe Armensteuern beziehen und überdies noch andere Gemeindebedürfnisse decken müssen.

2. Entschädigung der Armenärzte.

3. Bei sanitätspolizeilichen Anordnungen, welche infolge Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886 nothwendig werden, tragen der Kanton und die betreifenden Gemeinden die Kosten, soweit sie nicht durch den Bund vergütet werden, zu gleichen Theilen.

4. Beiträge an Alters-, Kranken- und Sterbekassen.

*) Art. 5 des Großrathsdekrets vom 18. Mai 1888 über die Organisation der Arbeitsanstalten : ,,Aus dem zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Theile dea Ertrages der Alkoholsteuer ist alljährlich eine Summe von wenigstens Fr. 25,000 zu entnehmen, um die nach Abzug der Kostgelder noch verbleibenden Kosten der Arbeitsanstalten zu decken, sowie einen Hülfs- und Patronatsfundus zu bilden, dessen Verwendung durch ein der Genehmigung des Kegierungsraths unterliegendes Reglement festzustellen ist."

813

5. Allmälige Erstellung folgender Anstalten: a. kantonale Krankenanstalt oder Amtsspitäler; b. Amts- bezw. Bezirksanstalten für die Pflege und Erziehung armer Kinder; c. Blindenanstalt; d. Anstalt für Schwachsinnige; e. Korrektionsanstalt für Verwahrloste; f. Arbeitskolonien.

Für das Jahr 1891 floß der Alkoholzehntel im Betrage von Fr. 35,930. 63 zum ersten Mal in die kantonale Armenkasse und fand, da dieselbe nebst den allgemeinen Verwaltungskosten in ihrem ersten Betriebsjahre nur die Honorare der Armenärzte zu bestreiten hatte, ausschließlich Verwendung zu diesem letztern Zwecke. Die Gesammtausgaben des Jahres 1891 betrugen Fr. 44,468. 48.

4.

Uri.

a. Verordnung des Landrathes betreffend die Verwendung des Alkoholzehntels, vom 8. Oktober 1891.

Art. 1.

Die Verwendung des dem dasigen Kanton zustehenden Alkoholzehntels hat in folgender Weise zu geschehen : a. Fr. 1500 als Beitrag an die kantonale Erziehungsanstalt für arme und verwahrloste Kinder; b. als Beitrag an die Suppenanstalten in den Gemeinden, auszurichten itn Maßstabe von einem Franken für jedes eine Gratissuppe beziehende Schulkind; c. der restirende Betrag ist zu gleichen Theilen für die von der Verfassung in Aussicht genommene Zwangsarbeitsanstalt für arbeitsscheue und liederliche Personen-und für ein kantonales Asyl für Geisteskranke zu reserviren.

Art. 2.

Der Regierungsrath wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

814 b. Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 22. März 1892.

Der Reinertrag des Alkoholmonopols, wie er, auf die gesammte schweizerische Bevölkerung berechnet, pro 1891 zur Vertheilung kam, betrug für den hiesigen Kanton Fr. 35,434. 25*), somit der zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendende Zehntel Fr. 3543. 42*).

In Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 8. Oktober 1891 wurde die Vertheilung dieses Betrages von uns, durch Beschluß vom 5. März d. J., folgendermaßen angeordnet: 1. Der kantonalen E r z i e h u n g s a n s t a l t für arme und verwahrloste Kinder Fr. 1500 oder 43 °/o.

2. Den bestehenden S u p p e n a n s t a l t e n in drei Gemeinden Fr. 389 oder 11 °/o, nämlich: a. Altdorf für 120 Kinder Fr. 120 b. Bürglen ,, 180 » ,, 180 c . Isenthal ,, 8 9 ,, ,, 8 9 3. Für eine Z w a n g s a n s t a l t für arbeitsscheue und liederliche Personen und für ein kantonales A s y l für G e i s t e s k r a n k e je Fr. 827. 21. Total Fr. 1654. 42 oder 46 °/o.

Durch diese Vertheilungsweise, welche, wie bereits bemerkt, ·durch den Bundesrathsbeschluß vom 8. Oktober 1891 normirt ist, glauben wir eine dem Sinn und Geist des Art. 32 bi ' der Bundesverfassung vom 25. Oktober 1885 vollkommen entsprechende Verwendung des Alkoholzehntels vorgenommen zu haben.

Nichts desio weniger beauftragten wir anläßlich dieser Vertheilung unsere Direktion des Armenwesens mit der Prüfung der Frage, wie aus diesem Alkoholzehntel noch eiue bessere Unterstützung namentlich derjenigen Gemeinden stattfinden könnte, in welchen Suppenanstalten erst in's Leben gerufen werden sollten, und bei welchen die Gründung und der Unterhalt derselben mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

S. Sch.\vyz.

a. Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 21. März 1892.

In höflicher Beantwortung Ihres Schreibens vom 11. März theilen wir mit, daß der 10. Theil der dem Kanton Schwyz pro *) Diese Angabe ist irrthümlich ; vergi, obenstehende Vertheilungstabelle.

815 1891 zugeflossenen Alkoholeinnahmen gemäß dem Kantonsrathsbeachlusse vom 6. August 1890 betreffend die Verwendung der .Alkoholerträgnisse zum Zwecke der Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt und eventuell für deren Betrieb einem angelegten Spezial'fond überwiesen worden ist.

f

b. Dekret betreffend die Verwendung der Alkoholerträgnisse, vom 6. August 1890.

§ 1. Die dem Kanton Schwyz zufließenden jährlichen Einn ahm en von der eidgenössischen Alkoholverwaltung werden nach Maßgabe der Zutheilung dieser Erträgnisse durch die Eidgenossenschaft an die Kantone, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen, den Gemeindeverwaltungen des Kantons überlassen.

§ 2. Die Gemeinden sind pflichtig, die zugewiesenen Beiträge zu Gemeindezwecken und hievon wenigstens 10 °/o zur Aeuffnung ·der Gemeindefondationen zu verwenden.

§ 3. Der zehnte Theil der dem Kanton zufallenden Alkoholeiunahrnen wird zur Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt und eventuell für deren Betrieb' verwendet, und zu diesem Zweck bis .zu weiterer Verfügung des Kantonsrathes durch die Kantonsverwaltung in einem Spezialfoud angelegt.

§ 4. Die Zutheilung der Alkoholerträgnisse geschieht alljähr'lich nach erfolgter Restzahlung seitens des Bundes. Bis zur Abrechnung sind die allfälligen Ratazahlungen des Bundes bei der Kantonalbank anzulegen und die aus solchen Hinterlagen erhält.lichen Zinse dem in § 3 erwähnten Fonde zuzuwenden.

§ 5. Die dem Kanton Schwyz duvch die Eidgenossenschaft ·für das Jahr 1889 eingewiesenen Fr. 45,180. 30 werden nach Maß·gabe vorstehender Bestimmungen verwendet.

§ 6. Der Regieningsrath ist mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt.

6. Ot>wald.en.

Auszug-Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 16. März 1892.

Auch der unserm Kanton pvo 1891 zugefallene Betrag wurde ·zum vorjährigen Depositum (von Fr. 942. 74) bei der Kantonalbank .zinstragend angelegt, um einen Fond zur Erstellung einer Korrek-

816 tionsanstalt zur Unterbringung von Alkoholikern zu erhalten. Sobald dieser Fond eine angemessene Höhe erreicht hat, wird der gesetzgebenden Behörde ein bezüglicher Dekretsentwurf unterbreitet werden.

Dabei wird indessen vorbehalten, je nach Bedürfniß auch kleinere Beträge zu speziellen, z. Z. noch nicht näher bezeichneten Zwecken zu verwenden. Sobald indessen in der einen oder andern Richtung definitive Beschlüsse gefaßt werden, wird Ihnen hievon auf dem gewöhnlichen Berichtswege Kenntniß gegeben werden.

Y. Nidwalden.

Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 16. März 1892.

In Beantwortung Ihres geehrten Schreibens vom 11. März, betreffend die Verwendung des zehnten Theils vom Alkoholertrage aus dem Jahre 1891, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß wir bis dahin noch keine Verwendung gehabt, und daß das Betreffniß sofort nach Erhalt an Zins gelegt wurde. Im Jahre 1892 werden wir zur Bekämpfung des Alkoholismus größere Auslagen haben und werden nicht ermangeln, auch den uns pro 1891 zugekommene Theil zu verwenden.

5. Glarus.

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 6. Februar 1892.

Mit gestrigem Schreiben setzt uns das schweizerische Finanzdepartement in Kenntniss, daß derAntheil unseres Kantons am Einnahmenüberschuß des Alkoholmonopols pro 1891 sich auf Fr. 61,607. 33 belaufe.

Gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 23. Dezember 1886 liegt uns die Pflicht ob, Ihnen über die Verwendung eines Zehntels dieser Summe, Fr. 6160. 73, zur Bekämpfung des Alkoholismus, Bericht zu geben. Wir beehren uns, Ihnen diesbezüglich mitzutheilen, daß wir gemäß dem Ihnen bereits durch unsern Bericht vom 6. August 1891 bekannt gegebenen Landsgemeindebeschluß vom 22. Mai 1887 den ganzen Mehrertrag über den durchschnittlichen Ohmgeldertrag der Jahre 1860/84 mit Fr. 15,709. 83 dem kantonalen Irrenhausfond zuweisen werden, welche Verwendung wir als im Sinne und Geiste des Art 32bis der Bundesverfassung gelegen betrachten.

817 O. Zug.

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 3. Juni 1892.

Folge gebend Ihrer Einladung vom 11. März abbin, beehren wir uns, Ihnen gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vom 23. Dezember 1886 über die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels unserer Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopols pro 1091 folgenden Bericht zu erstatten : In Gemäßheit von § 2 des Ihnen anläßlich unserer letztjährigen Berichterstattung zur Kenutniß gebrachten Kantonsrathsbeschlusses betreffend die Verwendung des Alkohokehntels vom 6. Juli 1891 (vergi. Bundeabi. 1891, IV, S. 592) wurden für das Jahr 1891 von 6 Einwohnerräthen Gesuche um bezügliche Beiträge an die Kosten der Unterbringung von 11 Geisteskranken, die in Irrenanstalten oder anderswie versorgt waren, sowie von Korrektionsbedürftigen eingereicht.

In Ausführung von § l des erwähnten Kantonsrathsbeschlusses, welcher nur für die in eigentlichen Irren- und Korrektionsanstalten untergebrachten Kranken, resp. Korrektionsbedürftigen, bezügliche Beiträge vorsieht, konnten fünf daherige Gesuche nicht berücksichtigt werden.

Betreffs der übrigen sechs Fälle (5 Irrsinnige, l Korrektionsbedürfiiger) haben wir die Beiträge auf 40 °/o der wirklichen Jahreskosten normirt und, den diesfalligen Verhältnissen entsprechend, den Gesammtbetrag von Fr. 1 2 2 4 . 88 ausgehändigt: nämlich Fr. 1156..56 an Pflegkosten von Geisteskranken in Irrenanstalten und Fr. 68. 32 zu Gunsten einer jugendlichen in einer Besserungsanstalt untergebrachten Person.

Da das Alkoholerträgniß pro 1891 im Ganzen Fr. 42,153. 83, der Alkoholzehntel, resp. 15 °/o, somit Fr. 6323. 07 beträgt, verblieb noch die Summe von Fr. 5098. 19, welchen Betrag wir gemäß § 4 des mehrerwähnten Erlasses dem kantonalen Irrenfonds einverleibten.

Zuzüglich der 15 %, welche aus dem Ertrag des Alkoholmonopols ausgeschieden wurden und die Fr. 454. 10 pro 1889 und Fr. 3986. 60 pro 1890, zusammen Fr.' 4440. 70, ausmachten, beträgt der kantonale Irrenfonds nunmehr Fr. 9538. 89.

Indem wir noch beifügen, daß die Anwendung der erwähnten Bestimmungen im strengern Sinne wesentlich dahin zielte, eine durchweg zweckmäßige Unterbringung der Irrsinnigen und Korrektionsbedürftigen herbeizuführen, benützen wir den Anlaß, etc.

818 10. Freiburg.

Schreiben des Staatsrathes an das Departement des Innern, vom 8. April 1892.

Durch Zuschrift vom 11. März abhin laden Sie uns zur Berichterstattung über die Verwendung der Summe von Fr. 33,763. 20 ein, welche aus der unserm Kantone für das Jahr 1891 zugekommenen Alkoholeinnahme von Fr. 337,636. 20 zu entnehmen war, und wovon der letzte Dritttheil im Laufe des Monats Februar 1892 unserer Kasse ausbezahlt wurde.

Wir beehren uns, Ihnen zu erwidern, daß wir beschlossen, haben, jene Summe zur Deckung der Kosten in Aussicht genommener Vergrößerungsarbeiten am Irrenspital von Marsens zu verwenden.

Das Maximum der in dieser Anstalt vorhandenen Plätze beträgt 125. Die Zahl der Kranken, welche im Jahre 1881 120 betrug,, ist seither alljährlich gewachsen und erreichte auf 15. April abhia die Ziffer von 153. Unter solchen Umständen ist es der Verwaltung unmöglich, dea Patienten die den Krankheiten derselben entsprechende ärztliche Pflege angedeihen zu lassen. Die Absonderungder aufgeregten von den ruhigen Kranken ist unmöglich; aus Platzmangel ist man oft sogar genöthigt, in Nothfällen die Aufnahme: abzuschlagen.

Die auszuführenden Bauarbeiten werden bedeutende Ausgaben, nach sich ziehen, und ein Theil davon soll durch unsere Einnahmen aus dem Alkoholmonopol gedeckt werden. Ohne diese wären wir genöthigt, die Ausführung der Bauten zu verschieben und für langeZeit auf eines der wirksamsten Mittel gegen die aus dem Uebei-maß, des Genusses alkoholischer Getränke entspringenden Uebel zu verzichten.

11. Solothnrn.

a. Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 11. dies betreffend die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels unserer Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopol» im Jahre 1891 theilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Regierungsrath hat schon unterm 18. November 1890, also vor Beginn des erstmals für die Ausführung des Art. 13 des

819 Bundesgesetzes vom- 23. Dezember 1886 in Betracht fallenden Jahres 1891, dem Kantonsrathe einen Bericht mit prinzipiellem Vorschlag für einen Vertheilungsmodus eingereicht.

Der Kantonsrath hat unterm 29. November 1890 die Verordnung betreffend Verwendung des Alkoholzehntels definitiv festgestellt. (Siehe unten.)

In Ausführung derselben wurden in das Budget pro 1891 folgende Posten aufgenommen : 1. Eventuelle Beiträge an Gemeinden zur Unterstützung von Alkoholikern in Trinkerasylen Fr.

500 2. Beiträge an die Armenerziehungsvereine des Kantons fl 10,000> 3. Beitrag an die Zwangsarbeitsanstalt ,, 4,000 4. Beitrag an die zu errichtende Anstalt für schwachsinnige Kinder ,, 2,500 5. Zur Verfügung des Departements des Armenwesens stehender Rest _ 175 Total

Fr. 17,175

Von obigen Summen gelangten wirklich zur Verwendung: 1. Für Alkoholiker in Trinkerasylen wurden keine Beiträge beansprucht und ausbezahlt Fr. -- 2. Beiträge an die Armenerziehungsvereine n 10,000 3. Beitrag an die Zwangsarbeitsanstalt . . . . t ,, 4,000 4. Beitrag an die zu errichtende Anstalt für schwachsinnige Kinder ,, 3,150 5. Auf Rechnung des Budgetpostens Nr. 5 wurde ein Beitrag an die Sektion Solothurn-Bucheggberg des ^Vereins zur Verbreitung guter Schriften"1 verabfolgt mit ,, 25 Total gleich dem Gesammtbetrag des Budgets

Fr. 17,175

Der Gesammtbeitrag von Fr. 10,000 für die Armenerziehungsvereine wurde an diese im Verhältniß der Größe ihres Wirkungafeldes, der von ihren Mitgliedern selbst gebrachten Opfer und der Bedürfnisse der Vereine überhaupt vertheilt, wie folgt: 1. Armenerziehungsverein Olten-Gösgen Fr. 3,600 2.

,, Lebern ,, 2,600 3. Armen verein Solothurn ,, 1,000' üebertrag

Fr. 7,200

820

5.

6.

7.

Uebertrag Fr. 7,200 Kriegstetten ,, 1,000 Balsthal .

,, 800 Thierstein ,, 800 Aetingen-Mühledorf . . . * 200 Gleich oben Fr. 10,000

Für die zu errichtende Anstalt für schwachsinnige Kinder wurde im Kanton eine freiwillige Gabensammlung veranstaltet, welche Fr. 17,000 ergab. Es wird nun in Aussicht genommen, die Anstalt noch im Laufe dieses Jahres zu eröffoen. Immerhin sind die vorhandenen Mittel noch so bescheiden, daß diese Anstalt auch für die Zukunft einer ansehnlichen Unterstützung aus dem Ertrage des sogenannten Alkoholzehntels bedürftig sein wird.

b. Verordnung betreffend Verwendung des Alkoholzehntels.

Art. \. Die nach der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen bestimmten 10 °/o des auf den Kanton Solothurn entfallenden Antheils an den Reineinnahmen des Bundes aus dem Alkoliolmonopol werden verwendet, wie folgt: a. Für Beiträge an Gemeinden zur Unterbringung von Alkoholikern in Trinkerasylen eine jeweilen im Voranschlage zur Staatsrechnuug festzusetzende Summe, in dem Sinne, daß der nicht verwendete Betrag zur Vermehrung des Postens unter lit. d verwendet wird.

b. Als Beitrag an die sämmtlichen Armenerziehungsvereine des Kantons im Vei-hältniß ihrer Leistungen zusammen zirka HO °/o des Restes (nach Abzug von Posten a).

c. Als Beitrag zur bessern Durchführung des Gründungszweckes der Zwangsarbeitsanstalt zirka 25 °/o.

d. Als Beitrag an eine '/.u errichtende Anstalt zur Erziehung schwachsinniger Kinder zirka 15%.

e. Ein allfälliger Rest als Kredit des Departements des Armenwesens zur Bestreitung kleinerer unvorhergesehener Ausgaben, welche mit der Bekämpfung des Alkoholismus in Verbindung stehen.

Art. 2. Bericht und Spezialrechnung über die Verwendung des sogen. Alkoholzehntels sind jedes Jahr dem schweizerischen Bundesrath zur Einsichtnahme vorzulegen.

821 12. Basel-Stadt.

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 27. Februar 1892.

Wir beehren uns, Ihnen über die Angelegenheit der Verwendung des Alkoholzehntels im herwärtigen Kantone Folgendes zu berichten: Nach unsern frühern Mittheilungen haben wir in den Jahren 1889 und 1890 den Antheil nicht verwendet, sondern reservirt, und zwar für 1889 Fr. 1,921. 15 1890 ,, 9,482. 77 c hiezu kommt für 1891 ,, 13,535. 05 Fr. 24,938. 97 Aus dieser Summe haben wir im Jahre 1891 folgende Verwendungen beschlossen und vollzogen : an die Trinkerheilstätte Ellikon Fr.

500. -- an die Kommission für Haushaltungs - und Kochkurse für Fabrikarbeiterinnen ,, 1,000. -- an den Verein zur Bekämpfung des Alkoholgenusses ,, 200. -- im Ganzen

Fr. 1,700. --

Wir tragen mithin auf das Jahr 1892 über

Fr. 23,238. 97

Für 1892 hat der Große Rath bewilligt: für Ellikon Fr. 500. -- ,, Koch- und Haushaltungskurse ,, 3000. -- ,, den Verein zur Bekämpfung des Alkoholgenusses ,, 200. -- Der Restbetrag soll reservirt werden für die Kosten der Errichtung einer Anstalt für verwahrloste Kinder, über welche Angelegenheit dem Großen Rathe im Laufe dieses Jahres eine Vorlage gemacht werden wird.

13. Basel-Landschaft.

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 23. März 1892.

Gemäß Vorschrift von Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser beehren wir uns an mit, über die Verwendung des Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

62

822

zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels unseres Antheils am Ertrage des Alkoholmonopols pro 1891 Bericht zu erstatten.

Wir bemerken zum Voraus, daß wir auch im Berichtsjahre noch nicht dazu gekommen sind, über die Verwendung des Alkoholzehntels endgültige Grundsätze aufzustellen, bezw. durch den Landrath feststellen zu lassen. Wir beabsichtigen nämlich, einen Theil des Zehntels zur Versorgung von jugendlichen Verbrechern und Taugenichtsen in einer Besserungsanstalt zu verwenden, und es sind nun die mit Baselstadt betrefiend Betheiligung bei der Gründung einer solchen Anstalt begonnenen Verhandlungen noch nicht so weit vorgerückt, daß nach irgend einer Richtung schon definitive Beschlüsse hätten gefaßt werden können. Sodann ist in der zweiten Hälfte des Jahres die Revision der Verfassung an Hand genommen worden, und da durch dieselbe mehrfache eingreifende Aeoderungen speziell auch auf dem Gebiete des Armenwesens sollen herbeigeführt werden, so war es auch aus diesem Grunde geboten, mit einer allgemeinen Beschlußfassung in Sachen der Verwendung des Alkoholzehntels noch zuzuwarten.

Im Jahre 1891 sind nun unserer Staatskasse aus dem Erträgniß des Alkoholmonopols Fr. 113,308. 34 zugekommen; es mußten somit zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen im Sinne von Art. 32bi8 der Bundesverfassung wenigstens Fr. 11,330. 85 verwendet werden. Als solche Ausgaben führen wir nun an: a. Beitrag an die Stationen für Naturalverpflegung Fr. 2,000. -- b. Beitrag au den kantonalen Armenerziehungsverein ,, 2,500. -- c. Zuschuß der Staatskasse für Versorgung von Zwangsarbeitern ,, 1,500. -- d. Beitrag der Staatskasse an die Betriebskosten des Kantonsspitals nebst Irrenabtheilung , . ,, 7,500. --· e. Außerordentlicher Zuschuß an den Spital zur Deckung des pro 1891 vorgesehenen Defizits ,, 5,000. -- Zusammen Fr. 18,500. -- Zu diesen fünf Ausgabeposten haben wir folgende erläuternde Bemerkungen anzubringen : Für Verpflegung armer Durchreisender bestehen im Kanton 4 Bezirksverbände mit 9 Verpflegungsstationen ; der Beitrag des Staates ist an die einzelnen Verbände nach Maßgabe der gehabten Auslagen im Gesammtbetrage von Fr. 7223. 72 vertheilt worden*

823

Durch den kantonalen Armenerziehungsverein werden in Verbindung mit den Gemeindearmenpflee;en elternlose arme Kinder versorgt, sodann aber auch namentlich die Kinder solcher Eltern, denen wegen grober Vernachlässigung ihrer BlternpflichteD, wegen Trunksucht und Liederlichkeit das Recht der Kindererziehung entzogen werden muß. Der Verein bestreitet in der Regel die Hälfte, hie und da auch die sämmtlichen Verpflegungskosten. Auf Ende des Jahres 1891 waren 310 Kinder versorgt.

Die Bestrebungen des Vereins werden vom Staate unter Anderai auch dadurch unterstützt, daß der Gehalt des Armeninspektors mit Fr. 2500 aus der Staatskasse bestritten wird.

Im Jahre 1891 sind wegen Arbeitsscheu, Liederlichkeit oder Trunksucht 15 Personen (11 Männer und 5 Weiber) auf die Dauer von 6 bis 12 Monaten und in drei Fällen noch darüber versorgt worden, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der betreffenden Heimatgemeinden theilweise unentgeltlich, théilweise gegen Bezahlung einer sehr mäßigen Entschädigung. Während ein Zwangsarbeiter die Staatskasse, die Verzinsung des Baukapitals und den Unterhalt der Gebäude nicht eingerechnet, per Jahr durchschnittlich auf Fr. 300 zu stehen kommt, sind von den Gemeinden, um dieselben zur Versorgung von liederlichen Gemeindebürgern eher zu veranlassen, per Mann und Jahr durchschnittlich nur Fr. 85. 70 verlangt worden, so daß sich der Ausfall der Staatskasse auf rund Fr. 1500 beläuft.

An die Betriebskosten des Kantonsspitals, in dem hauptsächlich ältere, erwerbsunfähig gewordene Leute, sodann auch durch den Genuß von Alkohol geistig und körperlich heruntergekommene Personen untergebracht sind, leistet der Staat einen Beitrag von Fr. 7500. Im Berichtsjahre sind, weil sonst die Beiträge der Armenkassen hätten erhöht werden müssen und in Folge hievon ärmere Gemeinden veranlaßt worden wären, einzelne der von ihnen Versorgten aus der Anstalt zurückzuziehen, als außerordentlicher Beitrag noch weitere Fr. 5000 an die Betriebskosten bewilligt worden.

Zum Schlüsse wollen wir nicht unterlassen, nochmals zu betonen, daß wir die Frage einer möglichst rationellen Verwendung des Alkoholzehntels nicht aus dem Auge verlieren und, sobald dies mit Rücksicht auf die im Eingang unseres Berichtes hervorgehobenen besondern Verumständungen möglich sein wird, zur prinzipiellen Erledigung bringen werden.

824

14. Scïiaffliaiisen.

Schreiben des Präsidenten und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 21. März 1892.

In Beantwortung Ihres Kreisschreibens vom 11. März 1892, die Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels im Jahre 1891 betreffend, beehren wir uns, Ihnen zu berichten, daß, wie in den Vorjahren, der gesammte dem Kanton aus den Erträgnissen des Alkoholmonopols überwiesene Betrag, also zirka Fr. 70,000, dem kantonalen Armenfonds zugewiesen worden ist.

Dieser Fonds bezweckt: a. Zweckentsprechende Versorgung und Verpflegung von Geisteskranken, von Epileptischen und Schwachsinnigen, ausnahmsweise auch von körperlich Kranken, von altersschwachen und sonst gebrechlichen Personen.

b. Erziehung von Blinden, Taubstummen und Schwachsinnigen in passenden Anstalten.

c. Unterbringung von jugendlichen Verbrechern, verwahrlosten Kindern, arbeitsscheuen und liederlichen Personen in Rettungsund Zwangsarbeitsanstalten.

d. Unterstützung von Anstalten, welche die Folgen der Trunksucht und die Verleitung zu derselben bekämpfen.

Da die Rechnung dieses Fonds pro 1891 noch nicht abgeschlossen ist, so ist es unmöglich, zur Zeit eine genaue Zahlenangabe und Spezifikation zu geben; die Ausgaben werden sich aber muthmaßlich auf über Fr. 40,000 belaufen.

115. .A-ppenzell .A-.-Rli.

a. Auszug-Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 5. Mai 1892.

Wir haben hinsichtlich der Verwendung des Alkoholzehntels von 1891 Folgendes beschlossen: 1. Beitrag an den kantonalen Verein für Versorgung armer Irren in Heilanstalten, vorab in derjenigen des Kantons Schaffhausen Fr. 2,500. -- 2. Beitrag an die Naturai Verpflegungsstationen SpeicherTrogen und Heiden, je Fr. 250, zusammen . . ,, 500. -- Uebertrag Fr. 3,000.--

825 Uebertrag 3. Beitrag an den ,,öffentlichen Lesesaal"1 in Herisau 4. Beitrag an den Verein zum ,,blauen Kreuza in Herisau 5. Beitrag an die Trinkerheilanstalt in Bllikon a. d. Th.

6. Beitrag an die schweizerische Anstalt für Epileptische auf der Rüti bei Neumünster . . . .

7. Für Unterstützung von in Pflegeanstalten unterzubringenden kranken Kantonsangehörigen . .

Fr. 3,000.-- ,, 200. -- ,, ,,

100.-- 300. --

,,

250. --

,,

550. --

Fr. 4,400. -- Dazu nach unserm Antrage an den Kantonsrath : 8. Kapitalisirung zu Gunsten der Irren Versorgung .

,,

6,000. --

A u s g a b e n : Total Fr. 10,400.-- gleich den E i n n a h m e n : 10% vom Alkoholmonopolertrage Fr. 10,000. -- Saldo, 1890 nicht zur Verwendung gekommen ,, 400. -- Fr. 10,400.-- b. Schreiben derselben Behörde an die nämliche Adresse, vom 11. Mai 1892.

lu Bestätigung unserer Mittheilungen vom 5. ds. Mts. betreffend den A l k o h o l z e h n t e l , der vom Erträgnisse des Alkoholmonopols von 1891 unserm Kanton zukommt und 1892 zu verwenden ist, beehren wir uns, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß der Kantonsrath in seiner Sitzung vom 9. ds. Mts. nach unserm Antrage beschlossen hat, den Betrag von Fr. 6000 im Sinne des Beschlusses vom 18. März 1890 als F o n d s für I i - r e n v e r s o r g u n g s z w e c k e / ukapitalisiren.

16. .A.ppenzell I.-R,h..

Schreiben des Landammanns und der Standeskommission an das Departement des Innern, vom 16. März 1892.

Mit Gegenwärtigem geben wir Ihnen Kenntniß, daß die Standeskommissiou in ihrer gehabten Sitzung vom 11. ds. Mts. die Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1891 beschlossen hat, wie folgt :

826

1. An den Spezialfond für den Bezirk Oberegg (äußerer Landestheil) zur Unterstützung für sich oder dortige Private, sofern durch ihn oder durch letztere verwahrloste Kinder, Irren oder Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt untergebracht werden (berechnet nach der Seelenzahl) Fr. 458. 20 2. An den Fond für den gleichen Zweck für den innern Landestheil ,, 954. 10 (Der Spezialfond in Oberegg betrug am 31. Dezember 1891 [verzinslich angelegt] inklusive Zins Fr. 688. 45, derjenige für Appenzell Fr. 1877. 40.)

3. An das herwärtige Krankenhaus . . . . ,, 450. -- 4. An die Naturalpflege Appenzell . . . . ,, 300. -- 5. An die Herberge Appenzell ,, 150. -- 6. An die Trinkerheilanstalt Ellikon . . . . ,, 40. -- Fr. 2352. 30 Wir glauben, durch angeführte Verwendung des Alkoholzehntels dem Sinn und Geist der Art. 32 ff. der Bundesverfassung richtige Auslegung und Nachachtung verschafft zu haben.

17". St. Gallen.

a. Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an den schweizerischen Bundesraih, vom 20. Mai 1892.

Wir haben Ihnen unter'm 24. November v. J. Bericht erstattet über die Verwendung de^ Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

Darnach war ein Posten von Fr. 7826. 68 reservirt für Versorgung von Individuen in Zwangsarbeitsanstalten oder Trinkerasylen und gleichzeitig festgesetzt, daß über einen nicht zur Verfügung kommenden Saldo dieser Position der Regierungsrath nach seinem Ermessen disponiren könne.

IQ der That blieb ein Saldo von Fr. 7150. 98 übrig, über welchen wir mittelst Sehlußnahme vom 10. ds. Mts. wie folgt verfügt haben: (Siehe Inhalt des Protokollauszuges hienach.)

Der Alkoholzehntel des Kantons St. Gallen aus dem Jahre 1891 beträgt Fr. 41,814. 19.

Der Große Rath unseres Kantons hat in seiner Sitzung vom 17. 1. Mts. dieser Summe folgende Zweckbestimmung gegeben :

827 1. Aeufnung des Hülfsfondes für notharme Irren um Fr. 10,000. -- 2. An die Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher eine III. Rate von ,, 15,000. -- 3. Für bessere Ernährung armer Schulkinder . . ,, 5,000. -- 4. Für Errichtung oder an den Unterhalt von Leselokalen ,, 3,000. -- 5. Für Versorgung von Individuen in Trinkerheilstätten oder Zwangsarbeitsanstalten . . . . ,, 3,000. -- 6. Für Versorgung verwahrloster Kinder und an Rettungsanstalten ,, 4,000. -- 7. Für verwandte Zwecke nach dem Ermessen des Regierungsrathes ,, 1,814. -- Fr. 41,814. -- Wir gestatten uns hiezu noch einige erläuternde Bemerkungen.

Ad Ziff. 1. Diesfells verweisen wir auf die in unserm Schreiben vom 24. November v. J. enthaltene Begründung.

Diese lautet: Der kantonale Hilfsfonds für notharme Irre erzeigt dermalen «inen Vennögensbestand von Fr. 79,195. 88. Der Zweck desselben ist, den Gemeinden die Kosten für Versorgung von Geisteskranken zum Theil abzunehmen und für rechtzeitige Abgabe solcher an die Irrenanstalt Prämien zu verabfolgen. Da in gar manchen Fällen Irrsinn und Alkoholismus in ursächlichem Zusammenhange stehen und da ferner eine möglichst frühzeitige Abgabe von Geisteskranken an die kantonale Heilanstalt den Folgen des Alkoholismus zu begegnen geeignet ist, erscheint die Aeuffnung dieses Hülfsfonds als zweckmäßig und dringend.

Ad Ziff. 2. Auch hierüber ist in unsern Berichten vom 2. Juni 1890, 7. August 1891 und 24. November 1891 Näheres enthalten.

{Vergi. Bundesbl. Jahrg. 1891, Bd. IV, S. 601 und 602.)

Die Stelle im letztgenannten Schreiben lautet: Die projektirte Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher wird voraussichtlich im Jahre 1892 eingerichtet und eröffnet werden.

Es wird nothwendig werden, dem neuen Institut noch weitere Zuwendungen zu machen, wenn es nicht von Anfang an schon mit schwierigen ökonomischen Verhältnissen kämpfen soll.

Ad Ziff. 3. Es liegt in unserer Absicht, ärmeren Schulkindern eine hinreichende Mittagskost in der Schule selbst oder in einem andern passenden Lokale zu verschaffen, Milchstationen und Ferienkolonien zu unterstützen.

828 Ad Ziff. 4. Mit der Errichtung von Lese- und Unterhaltungslokalen in größeren oder industriellen Ortschaften will erzweckt werden, daß namentlich junge Männer ihre freien Abende außer dem Wirthshause zubringen und Belehrung und edle Unterhaltung finden.

Die übrigen Positionen bedürfen wohl keines Kommentars.

Die Verwendung, welche dem Alkoholzehntel pro 1891 gegeben worden ist, läßt das Bestreben erkennen, mehr als es bisher der Fall war, den Alkoholismus auch in seinen Ursachen zu bekämpfen und damit den Intentionen des Gesetzes gerecht zu werden.

b. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrathes Über die Sitzung vom 10. Mai 1892.

Das Departement des Innern erinnert an den Großrathsbeschluß.

vom 21. November v. J. betreffend die Verwendung des Alkoholzehntels aus den Jahren 1889 und 1890, speziell an Ziff. 3 des erwähnten Beschlusses, welcher vorsieht, daß der Betrag von Fr. 7826. 68 zur Verfügung gehalten werde behufs Entlastung derjenigen Gemeinden, welche Individuen in Trinkerasylen oder Zwangsarbeitsanstalten zu versorgen haben. Bin allfälliger Ueberschuß.soll nach dem Ermessen des Regieruugsrathes im Sinne einer Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen Verwendung finden.

Das referirende Departement bemerkt sodann des Weitern : 1. Von dem Restbetrag von Fr. 7826. 68 seien bis zum 30. Januar 1. J. zur Verwendung gekommen : a. für Versorgung von sechs Individuen in der Zwangsarbeitsanstalt Bizi . . Fr. 320. -- b. für Versorgung eines Individuums in der Triukerheilstätte Ellikon ,, 355. 70 _ 675. 70 Es bleibe sonach der Betrag von Fr. 7150. 98 übrig, über welchen der Regierungsrath gemäß dem citirten Großrathsbeschluß zu verfugen habe.

2. Der Verein für Taubstummenbildung in St. Gallen stelle das Gesuch, es möchte aus dem Alkoholzehntel etwas zur Aeuffnung des Fondes für Bildung schwachsinniger Kinder geleistet werden.

Dieser Fond betrage dermalen Fr. 3781. 50 und bilde den Grundstock zur künftigen Erstellung besonderer Schuleinrichtungen für schwachsinnige Kinder. In 'der bestehenden Taubstummenanstalt

82!)

können solche Kinder nicht aufgenommen werden, und es sei jeweilen sehr schwierig, eine passende Bildungsstätte für dieselben zu finden. Schwachsinnige Kinder, die keinerlei Schulung genießen, lauten Gefahr, geistig und körperlich zu verkümmern. Wenn die denselben zu gewährende Hülfe auch nicht als direkte Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen bezeichnet werden könne, so lasse sich dieselbe gleichwohl rechtfertigen, zurnal geistige Defekte von Kindern sich oft auf den Alkoholismus zurückführen lassen und die Vernachläßigung solcher Kinder dem Hange zur Trunksucht Vorschub leistet.

3. Schon letztes Jahr sei aus dem Alkoholzehntel ein Beitrag von Fr. 500 an die städtische gemeinnützige Gesellschaft, deren Hauptzweck in der Versorgung verwahrloster Kinder liege, verabfolgt worden. Aus dem jüngsten Jahresberichte der genannten Gesellschaft ergebe sich, daß sie ihre segensreiche Thätigkeit, welche auch eine wirksame Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen in sich schließe, immer mehr entfalte.

So waren am 31. März 1891 auf Kosten der Gesellschaft 24 verwahrloste Kinder in Rettungsanstalten und 27 bei Privatfamilien untergebracht; innert 12 Jahren habe die Gesellschaft 127 Kinder in Pflege und Fürsorge gehabt. Eine abermalige Zuwendung aus dem Alkoholzehntel sei daher durchau3 am Platze.

4. Die Hülfsgesellschaft der Stadt St. Gallen verdiene ebenfalls etwelche Unterstützung aus dem Alkoholzehntel. Daß diese Gesellschaft nicht blos lokale Zwecke verfolge, sondern ihre humane Thätigkeit auf verschiedene Gebiete und einen weitern Umkreis ausdehne, sei von den Staatsbehörden durch die Zuwendung eines jährlichen Beitrages von Fr. 300 aus dem Kantonalarmenfond anerkannt worden. Die Verabfolgung eiaer Subsidie aus dem Alkoholzehntel werde namentlich durch die Wirksamkeit der Gesellschaft in der Richtung besserer Volksernährung, der Beschaffung von Leselokalen und Temperenzwirthschaften, der Versorgung verlassener kleiner Kinder und der Fortbildung der heranwachsenden Jugend gerechtfertigt.

5. Die Waisenanstalt Idaheim erstrecke ihre wirksame Thätigkeit nicht nur auf die toggenburgischen Bezirke, sondern auf den ganzen Kanton, insbesondere auf jene Gemeinden, welche keine gesonderten Waiseuanstalten besitzen. Daß es in der Absicht der Staatsbehörden liege, solche
größere Bezirkswaisenanstalten zu unterstützen, beweise der Art. 14 der Kantonsverfassung und das Spezialgesetz betreffend die Versorgung und Erziehung armer Kinder und Waisen. Für die Subventionirung solcher Anstalten sprechen im Uebrigen die gleichen Gründe, wie solche schon sub Ziff. 2 aufgeführt worden sind.

830

6. Die Anstalt zum ,,guten Hirten" in Altstätten habe sich die Erziehung der weiblichen Jugend zu einer ihrer Hauptaufgaben gestellt und habe in dieser Richtung eine ersprießliche Wirksamkeit erzielt, zumal dieselbe auch verirrten oder verwahrlosten Mädchen Aufnahme gewähre, weßhalb die Zuwendung eines Beitrages sich als wohlbegründet erweise.

7. Die Wirksamkeit der Trinkerheilanstalt in Ellikon bewähre sich immer besser, indem der Bericht über das Jahr 1891 abermals erfreuliche Resultate aufweise. Diese Anstalt wirke wohl am besten zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen, habe aber außer den erheblichen Kosten für die baulichen Erweiterungen laut der letzten Jahresrechnung auch im Betriebe finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden. Da diese Anstalt aus dem Kanton St. Gallen weitaus die größte Zahl von .Pfleglingen aufgenommen habe, erscheine es als wohl gerechtfertigt, dieselbe, dem Beispiele anderer Kantone folgend, auch von hier aus mit einem Beitrage aus dem Alkoholzehntel an die Betriebskosten zu bedenken.

8. Der Verwendung des Alkoholzehntels von Seite der st. gallischen Behörden wurde mit einiger Berechtigung der Vorwurf gemacht, daß vorherrschend die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen in's Auge gefaßt, die Ursachen dagegen beinahe ganz außer Acht gelassen werden. Als eines der besten Mittel, die Ursachen des Alkoholismus zu bekämpfen, muß die Unterstützung solcher Unternehmungen, welche ihren Mitgliedern in Privatlokalen ohne jeglichen Wirthschaftsbetrieb Unterhaltungen und Lesestoff bieten, unstreitig anerkannt werden. In der Stadt St. Gallen bestehen nun zwei Vereine, welche diesen Zweck ernstlich verfolgen, nämlich der Jünglingsverein und die Sektion des schweizerischen Mäßigkeitsvereines des' blauen Kreuzes. Beide Vereine haben in Privathäusern Gesellschaftslokale gemiethet, io welchen theils unterhaltende und belehrende Vorträge gehalten, theils Lesestoffe geboten werden,i so daß die Mitglieder derselben nicht zum Besuche O der Wirthshäuser gezwungen sind. Diese Vereine haben aber für die Lokalmiethe, wie für die Beschaffung von Zeitschriften und Kompletirung ihrer Bibliotheken erhebliche Auslagen und bedürfen einer Unterstützung um so mehr, als die Mitglieder derselben vorherrschend der unbemittelten Klasse angehören und deßhalb keine größern Beiträge zu
leisten vermögen.

9. Die Bewilligung der diesmaligen Beiträge aus dem Reste des Alkoholzehntels solle jedoch für die Zukunft keinerlei Präjudiz schaffen, indem vorbehalten werden müsse, jeweils nach Maßgabe der verfugbaren Mittel vorzugehen.

831

Auf den angehörten Bericht und Antrag des referirenden Departements wird vom Regierungsrath beschlossen, aus dem Reste des Alkoholzehntels pro 1889/90, im Betrage von Fr. 7150. 98, seien folgende Beiträge zu verabreichen : 1. an den Verein für Taubstummenbildung in St. Gallen zur Aeuffnung des Fondes für Bildung schwachsinniger Kinder Fr. 2000. -- 2. der gemeinnützigen Gesellschaft der Stadt St. Gallen an die Kosten für Versorgung verwahrloster Kinder ,, 1000. -- 3. der Hülfsgesellschaft der Stadt St. Gallen . ,, 1000. -- 4. der Waisenanstalt Idaheim bei Lütisburg . . ,, 1200. -- 5. der Anstalt zum guten Hirten in Altstätten . ,, 1000. -- 6. der Trinkerheilstätte in Ellikon an die Betriebskosten ,, 500. -- 7. an den Jünglingsverein in St. Gallen an die laufenden Ausgaben ,, 250. 98 8. an die Sektion des Mäßigkeitsvereines des blauen Kreuzes in St. Gallen an die laufenden Ausgaben ,, 200. -- Fr. 7150. 98

18. GS-ranbänden.

Schreiben des Kleinen Rathes an das Departement des Innern, vom 21. März 1892.

Ihrem Gesuche vom 15. d. Mts. entsprechend, theilen wir Ihnen andurch über die Verwendung des Alkoholzehntels im ersteu Berichtsjahre Nachstehendes mit: Als Antheil am Ertrag des eidgenössischen Alkoholmonopols hat unser Kanton im Jahr 1891 von der eidgenössischen Staatskasse Fr. 141,335. 56 erhalten und war demgemäß verpflichtet, 10 °/o dieser Summe oder Fr. 14,133. 50 zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

Diese Verwendung fand gemäß großräthlicher Verordnung von 1890 statt, und zwar wie folgt:

832 B

/io für das kantonale Irrenhaus : Laufende Ausgaben 1891 . . Fr. 6044. 49 Vortrag auf 1892 zum gleichen Zweck ,, 1022. 26 Zusammen Fr.

2 5 /io X /io = Vio zur Besserung von unbemittelten Alkoholikern: Beitrag an die Anstalt Ellikon . Fr. 500. -- Zeitweise Versorgung der Alkoholiker Risch und Bergamin, Beitrag ,, 228. -- Vertrag auf 1892 ,, 685. 35 Zusammen -- ,, 7 /io X 5/io = 7/2o zum Schutze und Versorgung der Kinder von Alkoholikern und anderer Kinder : Kinder Jäger in Peist . . . Fr. 200. -- ,, Eugster in Alvaschein . ,, 210. -- ,, Mcerner in Zizers . . ,, 50. -- ,., Sonder in Salux . . ,, 50. -- ., J. Brunner von Selma in Seewelen ,, 146. 40 Vortrag auf 1892 ,, 4,290. 32 Zusammen ,, 1 B 1 lio X /io = J20 zur Förderung von Bestrebungen in Gemeinden für bessere Volksernährung, Volksbildung, Naturalverpflegung etc. : An die kantonale gemeinnützige Gesellschaft zur Anschaffung von Volks- und Jugendschriften Fr. 250. -- Vortrag auf 1892 ,, 456. 68 Zusammen ,,

7,066. 75

1,413. 35

4,946. 72

706. 68

Ergibt die Eingangs ausgewiesene Ziffer von Fr. 14,133. 50 Im Anschlüsse erlauben wir uns die Bemerkung, daß wegen Neuheit der Sache weniger Gesuche einlangten, :als sonst zu erwarten gewesen waren, sowie daß wir eine gewisse Zurückhaltung in der Verwendung dieser Geldmittel beobachten mußten, bis- wir eine genauere Uebersicht in Sachen gewonnen hatten.

uO 8 OD

19. -Aargrau..

Schreiben des Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

In Vollziehung von Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser und unter Bezugnahme auf Ihr Kreisschreiben vom 11. dieses Monats beehren wir uns, Ihnen anmit unsern Bericht über die Verwendung des A l k o h o l z e h n t e l s pro 1891 zu erstatten.

In unser kantonales Budget pro 1891 waren als Alkoholzehntel Fr. 34,000 eingestellt. In Wirklichkeit hat derselbe aber Fr. 35,336.43 betragen. Letztere Summe ist jedoch erst zu Anfang dieses Jahres bekannt geworden, und es war daher nicht mehr möglich, auch noch über das Plus zu verfügen, indem der kantonale Rechnungsabschluß bereits stattgefunden hatte. Der Mehrbetrag von Fr. 1336.43 wird im laufenden Jahre im Sinn und Geiste der gesetzlichen Vorschriften zur Verwendung kommen.

Da erst mit dem Jahre 1891 die Alkoholerträgnisse nach der Kopfzahl der.Bevölkerung auf die Kantone vertheilt wurden, unser Kanton aber bis dahin nur den Ersatz des weggefallenen Ohmgeldes zu beanspruchen hatte, so wurde die definitive Beschlußfassung über die Verwendung des Alkoholzehntels bis 1891 verschoben.

Am 23. Februar und bezw. 23. November 1891 hat der Große Rath vorläufig für die Jahre 1891 und 1892 folgende Vertheilung beschlossen : 1. 50 °/o wurden zur Gründung einer Anstalt für jugendliche Verbrecher und verwahrloste Kinder von über 14 Jahren auf der Festung Aarburg bestimmt. Dieses Betreffniß hat betragen Fr. 17,000.

2. 20 °/o an Vereine zur Versorgung und Unterstützung von Kindern namentlich aus Familien, welche dem Alkoholgenuß ergeben sind. Betrag Fr. 6800. Die nähere Vertheilung dieser Summe wurde dem Regierungsrath überlassen. Diese hat stattgefunden, wie folgt: a. Fr. 4800 wurden den 11 Armen- und Kinder Versorgungsvereinen in den Bezirken zugetheilt unter billiger Berücksichtigung der Armen- und Steuerverhältnisse der betreffenden Landestheile und des Umfanges des Alkoholgenusses. Es haben demnach erhalten: Der Bezirksarmenverein Aarau Fr. 400; Baden Fr. 400 ; Bremgarten Fr. 400 ; Brugg Fr. 450 ; Kulm Fr. 600; Lenzburg Fr. 450; Muri Fr. 400; Rheinfelden Fr. 300 ; Zoßngen Fr. 500 ; Zurzach Fr. 450 und Laufenburg Fr. 450.

834

b. Fr. 2000 den Frauen-, Kranken- und Arbeitsvereinen in den Gemeinden.

Die Zuwendungen sub Lit. a und b sind ohne welche Kürzung der bisherigen ordentlichen Staatsbeiträge erfolgt und mit der ausdrücklichen Weisung, daß die Beträge vorab zur Versorgung von Kindern aus Alkoholikerfamilien, bezw. zur direkten oder indirekten Bekämpfung des Alkoholismus Verwendung finden sollen.

3. 15 °/o für die verschiedenen Armen- und Erziehungsanstalten im Kanton, nämlich je Fr. 750 an die beiden Anstalten für schwachsinnige Kinder in Biberstein und Bremgarten; je Fr. 500 an die Taubstummenanstalten Aarau, Baden und Zofingen; je Fr. 600 an die Erziehungsanstalten Effingen, Hermetschwyl und Kasteln und Fr. 300 an die Anstalt Friedberg; zusammen Fr. 5100.

Auch diese Zuwendungen sind ohne Kürzung der bisherigen ordentlichen Staatsbeiträge erfolgt und ebenfalls mit der Bestimmung, daß dieselben vorab für die Erziehung von Kindern aus Alkoholikerfamilien verwendet werden sollen.

4. 15 °/o oder Fr. 5100 wurden dem Regierungsrath überlassen zur direkten oder indirekten Bekämpfung des Alkoholismus durch die gemeinnützigen (Kultur-) Gesellschaften und [Gemeinden, namentlich zur Förderung einer bessern Volksernährung. Dem Regierungsrathe wurde hiebei noch die spezielle Direktive gegeben, vor Allem Kochkurse für Unbemittelte, Speiseanstalten für Arbeiter u. dgl. zu unterstützen. In zweiter Linie soll es ihm unbenommen sein, die Versorgung von Alkoholikern in Trinkerheilstätten anzuordnen.

Der Betrag selbst ist 1891 noch nicht zur Verwendung gekommen, wird aber im Laufe dieses Jahres je nach dem Einlangen bezüglicher Begehren zur Zahlung angewiesen werden. Als nämlich im Dezember vorigen Jahres die Repartition vorgenommen wurde, lagen solche Begehren noch nicht vor. Gegenwärtig entfalten die Kulturgesellschaften in den Bezirken angesichts der in Aussicht stehenden staatlichen Subventionen eine rührige Thätigkeit, und es ist uns bereits bekannt geworden, daß da und dort in nächster Zeit Koch- und Haushaltungskurse etc. für Unbemittelte veranstaltet und Speiseanstalten eingerichtet werden sollen.

Diese Verwendung des Alkoholzehntels dürfte dem Sinn und Geiste der Bundesverfassung Art. 32bia entsprechen.

Wenn diese Repartition vorläufig nur für 2 Jahre beschlossen wurde, so geschah es, weil mit Ablauf dieser Frist die Mittel für Erstellung einer Anstalt für jugendliche Verbrecher und Tauge-

835

nichtse in Aarburg beschafft und die Anstalt selbst erstellt sein wird, womit rder sub Ziff. i genannte Betrag wieder eine andere Verwendung finden kann.

2O. Thurgau.

a. Schreiben des Präsidenten und Regierungsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

In Erledigung Ihres Schreibens vom 11. dies beehren wir uns, Ihnen über die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1891 im Kanton Thurgau Bericht zu erstatten.

Es handelt sich dabei um den Al kohol ertrag des Jahres 1890, der theils im Jahre 1890, theils im Jahre 1891 den Kantonen zukam und pro 1891 in den letztern Verwendung finden sollte.

Dieser Ertrag belief sich für den Kanton Thurgau auf Fr. 201,337. 85, so daß als Alkoholzehntel pro 1891 Fr. 20,133. 78 zur Verwendung gelangen konnten.

Wir bemerken dabei zum Voraus, daß wir, der Neuheit der Sache wegen, nicht von vornherein allzu splendid vorgehen wollten, und uns dagegen sträubten, die Gelder in kleinen Raten unfruchtbar nach allen Seiten auszuwerfen. Auf diesen Boden stellte sich schon die in Ihren Händen befindliche Vollziehungsverordnung des Großeil Rathes und das beigegebene Budget pro 1891. Bin solches Vorgehen ließ sich um so eher rechtfertigen, als nach der genannten Verordnung nicht verwendete Gelder des Rechnungsjahres auf das folgende Jahr übertragen werden und der Große Rath sich vorbehält, über allfällige größere Ansammlungen nach Gutfinden im Sinne des Alkoholgesetzes zu verfügen, was z. B. durch einmalige größere Beiträge an Kreirung oder Vergrößerung von Anstalten (Haushaltungsschule und Armenschule etc.) geschehen kann.

Wir lassen im Nachfolgenden" die Budgetansätze und Verwendungen pro 1891 folgen:

A. Einnahmen.

Ertrag des Alkoholzehntels

Büdgetirt.

Fr.

Effektiv.

Fr.

18,000

20,133. 78

836 B. Ausgaben.

Büdgetirt.

Fr.

Beitrag an das Trinkerasyl Ellikou . .

500 Beiträge an thurgauische Pfleglinge in Trinkerasylen 2,000 Beitrag an die thurgauische Naturalverpflegung 3,000 Beiträge für Versorgung jugendlicher Verbrecher . . . ' 1,600 Uebernahme der Hälfte Kostgelder in der Armenschule Bernrain 2,500 Uebernahme der Hälfte Kostgelder für Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain 1,800 Uebernahme von 3/4 Kostgelder für solche in der Irrenanstalt 3,000 Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein 1,000 Beitrag an die Waisen-Erziehungsanstalt Iddazell 500 Unterstützung einzelner Familien und Verschiedenes 2,100 wovon verwendet: Beitrag an die Haushaltungsschule Neukirch Fr. 500 Beiträge an die Suppenanstalten Amrisweil, Frauenfeld, Kreuzungen, Altnau, Ermatingen . ,, 430

Effektiv.

Pr.

500. -- -- 3,000. -- -- 2,308. 60 1,372. 50 413. -- 1,000. -- 500. -- --

930. --

Total

18,000

10,024. 10

Schlußergebniß.

Die Einnahmen betragen Die Ausgaben

Fr. 20,133. 78 ,, 10,024. 10 Uebertrag pro 1892

Fr. 10,109. 68

Zu bemerken ist dabei, daß die Zusammenstellung einzelne Posten nicht enthält, die zwar bewilligt sind, aber erst pro 1892 zur Auszahlung gelangen können. Dahin gehört ein Beitrag an einen Alkoholiker im Trinkerasyl Ellikon, der bewilligt ist unter

837

der Voraussetzung eines wenigstens sechsmonatlichen Aufenthalts in der Anstalt und erst mit der im Frühjahr 1892 eintretenden Erfüllung der Bedingung auszahlbar wird.

Auffallen mag die geringe Verwendung für Alkoholiker in der Irrenanstalt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß laut Verordnung bezügliche Beiträge nur auf ein Jahr, d. h. für heilbare Trinker verabfolgt werden, nicht aber für alte Alkoholiker, die unheilbar seit Jahren in der Anstalt versorgt sind. Die Verwendungen selbst beruhen auf Anträgen des Irrenarztes, der die beitragsberechtigten Insassen zur Berücksichtigung empfiehlt. Dabei ist nicht gesagt, daß in künftigen Jahren das Budget nicht in größerem Maße in Anspruch genommen werden wird.

Gesuche um Subventionirung einzelner Familien, deren Haupt wegen Alkoholismus die Familie gefährdet, gingen keine ein, obschon die Vollziehungsverordnung die Möglichkeit einer Subventionirung vorsieht.

Wie bereits bemerkt, wird der nicht verwendete Ertrag von Fr. 10,109. 68 auf neue Rechnung des Alkoholzehntels pro 1892 übertragen, und wird der Große Rath bei gelegener Zeit Anlaß nehmen, über solche Vorschüsse weiter zu verfügen. Bemerkt muß immerhin werden, daß wir nicht im Falle waren, gestellte Subventionsbegeryen abzuweisen, einige wenige ausgenommen, die sich auf alte, wegen Almosengenössigkeit in Armenanstalten untergebrachte Trinker bezogen und sich mehr als Armenunterstützungsgesuche qualiflzirten.

b. Schreiben derselben Behörde an die gleiche Adresse, vom 26. März 1892.

Im Besitze Ihrer Zuschrift vom 22. betreffend Verwendung des Alkoholzehntels pro 1891 erlauben wir uns, Folgendes zu erwidern: Bei den Alkoholeinnahrnen ist zu unterscheiden zwischen denjenigen des Bundes und denjenigen des Kantons. Der Bund macht allerdings den Kantonen noch im Betriebsjahre à Conto-Zahlnngen.

Diese sind aber zufällig. Die Schlußzahluog erfolgt erst in dem auf das Betriebsjahr folgenden Jahre. Erst in diesem kann für den Kanton ein Rechnungsabschluß erfolgen. Für ihn gelangt daher auch in diesem Rechnungsjahre derjenige Alkoholertrag in Verwendung, welchen der Bund im vorhergehenden Jahre erzielt hat.

So haben wir Ihnen im November 1890 Bericht erstattet Über die Verwendung des Alkoholzehntels aus den Bundeseinnahmen pro 1889. Hinsichtlich der Erträge pro 1890, die uns theils 1890, theils 1891 zukamen und 1891 Verwendung finden sollten, haben Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

63

838

wir Ihnen das im Februar 1891 vom Großen Rathe aufgestellte Budget zugestellt und unterm 18. d. über die effektive Verwendung Bericht erstattet.

Die Bundeserträge pro 1891 sind uns theils im Jahre 1891, theils 1892 zugegangen. Mit dem letzten Rechnungssaldo kommen sie daher für den Kanton erst 1892 zur Verwendung und in Rechnung. Wenn Sie in Ihrem Sehreiben Bericht über die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1891 und des Rechnungssaldo's verlangen, so sind wir zur Zeit nicht im Stande, einen solchen zu geben.

Dagegen theilen wir Ihnen mit, daß im November 1891 der Große Rath das bezügliche Budget pro 1892 aufgestellt hat wie folgt: Muthmaßliche Einnahmen · . Fr. 18,000 Muthmaßliche Ausgaben ,, 18,000 Das Budget ist ganz das gleiche wie letztes Jahr und sieht an Ausgaben vor: 1. Beitrag an das Trinkerasyl Ellikon Fr. 500 2. Beitrag an thurgauische Pfleglinge in Trinkerasylen ,, 2000 3. Beitrag an die Naturalverpflegung ,, 3000 4. Beitrag an Versorgung jugendlicher Verbrecher . ,, 1600 5. Uebernahme der Hälfte Kostgelder der Armenschule Bernrain ,, 2500 6. Ebenso betreffend Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain ,, 1800 7. Uebernahme von ak der Taxen für solche iu der Irrenanstalt ,, 3000 8. Beitrag an den Armenerziehungsverein . . . . ,, 1000 9. Ebenso an die Waisenanstalt Iddazell . . . . ,, 500 10. Unterstützung einzelner Familien (§ 2 der Verordnung) und Verschiedenes (z. B. Beitrag an Koch- und Haushaltungskurse) ,, 2100 Der Rechnungssaldo des letzten Jahres konnte im Budget noch nicht berücksichtigt werden, weil das Budget schon letzten November erstellt wurde. Indessen ist in § 6 der Verordnung betreffend Alkoholzehntel d. d. 16. Februar 1891 vorgesehen, daß der Große Rath im Falle erheblicherer Rechnungsüberschüsse durch spezielle Schlußnahme darüber verfügt. Eine solche Schlußnahme wird bei gegebenem Anlasse später folgen.

Wir fügen bei, daß auf Grund obigen Budgets zur Zeit bereits ausbezahlt sind die Posten Nr. l, 3, 8 und 9, sodann an die Haushaltungsschule Neukirch Fr. 500, an den Mäßigkeitsverein zum blauen Kreuz in Frauenfeld Fr. 50, zusammen Fr. 5550.

839

SI. Tessin.

Auszug aus 3 Schreiben des Staatsrathes und des Finanzdepartements an das Departement des Innern vom 17. und 24. März und 1. April 1892.

Die Einnahme aus dem Monopolertrage des Jahres 1890 zur Grundlage nehmend, hat der Große Rath beschlossen, vom Einnahmenantheil aus dem Jahre 1891 vorab eine Summe von Fr. 15,000 als Unterstützung an die armen Geisteskranken des Kantons zu verwenden. Diese Summe wurde vollständig verausgabt und diente zur Unterstützung von 112 Geisteskranken, welche größtenteils itn Bezirksirrenhaus von Como, zum Theil aber auch in andern Irrenheilanstalten untergebracht wurden. Der unverwendete Rest (Fr. 8142. 58), zu dessen Verwendung der Staatsrath vom Großen Rathe noch keine Vollmacht besitzt, wird in der Bilanz der Staatsrechnung erscheinen.

22. "Waadt.

Bericht des Staatsrathes, vom 10. Mai 1892.

In unserem Bericht für das Jahr 1890 haben wir mitgetheilt, welche Bestimmung der Große Rath unseres Kantons durch Gesetz vom 24. August 1888 (Art. 25, lit. a) dem zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntheil aus den Einnahmen des Monopolertrages gegeben hat (vgl. Bundesbl. 1891, IV, 619).

Wir beschränken uns daher jetzt auf die Angabe, wie die aus jener Quelle herrührenden Summen, betreffend das Jahr 1891, verwendet worden sind. In dieser Richtung zeigt sich Folgendes : 1. Saldo vom Ertrage des Jahres 1890 . . Fr. 154,926. 75 2. Antheil am Monopolertrage des Jahres 1891 ,, 458,120. 85 3. Bußenantheile ,, 76. 80 Total Zehntheil Von dieser letztern Summe sind, entsprechend der oben citirten Gesetzbestimmung, an die Bedürfnisse der Anstalt für die Erziehung der mittellosen und verwahrlosten Jugend zugeschossen worden

Fr. 613,124. 40 Fr.

61,312. 44

,,

37,973. 57

Der Ueberschuß von Fr. 23,338. 87 welcher nicht in Anspruch genommen worden ist, soll zu Gunsten jener Anstalt kapitalisirt werden, um deren von Jahr zu .Jahr wachsenden Bedürfnissen zu begegnen.

Auszug-Rechnung Über die Einnahmen und Ausgaben für die mittellose und verlassene Jugend.

Budget für 1891.

§

îir.

Rechnung von 1891.

Rechnung von 1890.

III. Titel.

Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen.

A

1

·n ·n ·n ·n n

2 Ertrag der Werthschriften 3 Weinberge und Landgüter 4 Kostgelder für Kinder . .

5 Lehrgelder 6 Ausstattungen . . . .

7 Emolumento und andere

·n ·n

8 Beiträge der Gemeinden .

9 Sammlungen und Subscrip-

ë

10 Waisenanstalt Chappuis .

1 Staatsbeitrag 1 Einschuß aus dem Ertrag

C

Verwaltungskosten .

1,000 200 3,000 86,400 7,000

11,200

--

33,000

ticmen

6,000

5,000 2,200 30,000 40,000

.

117,000

973.63 326. 11 37.25 2,235. 11 200. 55 2,248. 95 9,643. 68 4,102.25 3,822. 28 5,984. 70 17,951.63 34,861. -- 495. 50 328.-- 2,634. 20 6,392. 70 --

1,069 60

1,589.39

2,200

Kosten

des Alkoholmonopols

1,800 5,000

12,897. 10

7,118. 581

. 2,556. 78 6,533. 63 7,881. 80 2,092. 10 3,726. 66 1,455.10l 6,736.11: 37,973. 57

117,000 61,870. 75 61,870. 75 30,063. 23 30,063. 23

£

841

23. ^Wallis.

Auszug aus dem Schreiben des Staatsraihes an das Departement des Innern, vom 29. März 1892.

Auf Ihre Anfrage vom 11. März beehren wir uns, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß der Zehntheil des dem Kanton zugekommenen Monopolertrages aus dem Jahre 1891 im Betrage von Fr. 18,599. 90 verwendet worden ist, wie wir es schon durch unsere Zuschriften vom 11. November 1890 und 30. Juli 1891 i u Aussicht gestellt haben, d. h. für Bedürfnisse des Erziehungswesens (Erstellung eines öffentlichen Gebäudes für Verbesserung der Primarschulen) und zwar im Sinne des Art. 2 des Dekretes unseres Großen Käthes vom 27. Mai 1891 (vgl. Bundesbl. 1891, IV, 610).

Auf 31. Dezember 1891 waren von obiger Summe noch Fr. 9732. 47 verfügbar, deren Verwendung zum gleichen Zwecke wir uns für das Verwaltungsjahr 1892 vorbehalten. Dieselbe Verwendung soll auch die Einnahme pro 1892 erhalten, jedoch unter Aussetzung eines bestimmten Theils für die Erziehung der armen und verwahrlosten Jugend, wie Aehnliches schon zu Gunsten der drei kantonalen Waisenanstalten für Knaben und Mädchen geschehen ist, für welche Institute der Große Rath im Budget pro 1892 einen Beitrag von Fr. 3000 vorgesehen hat. Ebenso beabsichtigen wir, Beiträge zu verabfolgen für Abhaltung von Vortragen zur Belehrung über die Wirkungen des Alkoholismus etc., sowie zur Ermunterung der Temperenzgesellsohaften.

Im Uebrigen erlauben wir uns, Sie näher auf den Inhalt des Art. 3 oben citirten Dekrets vom 27. Mai 1891 aufmerksam zu machen. Derselbe schreibt vor, der Staatsrath habe dem Großen Rathe alljährlich in der Novembersession bei der Behandlung des Budgets eine besondere Botschaft mit Vorschlägen über die Verwendung der aus dem Ertrage des Alkoholmonopols herfließenden Summen vorzulegen.

24r. üVeu.enburg'.

Schreiben des Sfaatsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

In Beantwortung Ihres geschätzten Schreibens vom U. laufenden Monats theilen wir Ihnen mit, daß der Zehntel der unserm Kanton aus dem Ertrage des Alkoholmonopols pro 1891 zuge-

842

fullenen Summe diejenige Verwendung erhalten hat, welche ihm das Dekret unseres Großen Käthes vom 23. März 1891 zutheilt.

(Vergi. Bundesbl. 1891, Bd. IV, S. 611.)

Fr. 1000 sind der Gesellschaft für Unterstützung entlassener Sträflinge verabfolgt und der Rest ist dem Arbeits- und Korrektionshause du Devens mit Fr. 18,877. 72 zugewiesen worden. Die zwei Summen wurden während des Jahres 1891 nicht verausgabt, sondern dies wird erst im Laufe 1892 stattfinden, weßhalb es uns unmöglich ist, dem im zweiten Absatz Ihres obenerwähnten Schreibens enthaltenen Wunsche zu entsprechen (d. h. genaue Angaben über die Verwendungen für einzelne Zwecke und Zuwendungen an bestimmte Fonds zu machen).

25* Oenf.

Schreiben des Staatsrathes an das Departement des Innern, vom 18. März 1892.

In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 11. laufenden Monats beehren wir uns, Ihnen in Erinnerung zu bringen, daß die Gesammtsumme der Einnahmen unseres Kantons aus dem Ertrage des Alkoholmonopols sich bis jetzt auf Fr. 224,327. 31 beziffert, nämlich für 1889 auf Fr. 43,403. 68 1890 ,, ,, 92,694. 65 1891 ,, ,, 88,228. 98 Total

Fr. 224,327. 31

Die Summe des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntels steigt demnach für die drei Jahre auf Fr. 22,432. 70. Dieselbe ist noch nicht verausgabt, sondern unter besonderer Rechnung zinstragend angelegt worden, weil der Staatsrath wünschte, derselben eine zweckmäßigere Verwendung zu geben, als es bei einer alljährlichen Verausgabung in kleinen Beträgen möglich gewesen wäre.

Unser Große Bath hat soeben in zweiter Berathung ein Gesetz über den Schutz der verlassenen Jugend angenommen, welches nächstes Jahr in Kraft treten wird und bestimmt, daß die aus seiner Durchführung entspringenden Ausgaben bis zu einem alljährlich im Budget zu bestimmenden Betrage aus der Summe des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels des Monopolertrages zu decken seien. Wir beabsichtigen, die ganze uns jetzt

843

zur Verfügung stehende Summe von Fr. 22,432. 70 zum Schutze der verlassenen Jugend zu verwenden. Vom Jahre 1895 an, wo der den Gemeinden Genf und Carouge zufließende Ersatz für die Oktroigebühren dahinfällt, wird der unserm Kaaton gebührende Antheil an den Monopoleinnahmen größer werden. Dann wird ein Theil der Summe des Alkoholzehntels zur Sorge für die schutzbedürftige Jugend ausreichen und der andere Theil in einer andern Richtung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet werden können.

Tit.

Entsprechend Ihrer Einladung und unserer Zusage sind wir nun den in vorstehenden Berichten aufgeführten Verwendungsarten der Summen des Alkoholzehntels näher getreten, und es hat sich hiebei zunächst gezeigt, daß sie sich sämmtlich unter die nachgenannten 15 Rubriken zusammenbringen lassen. Nämlich in Verwendungen

I, Für Trinkerheilanstalten oder für die Unterbringung in solchen.

Hiefilr sind von einer Anzahl Kantone im Ganzen bestimmt : Fr. 23,278. 70 (= 4 °/o des Gesammtbetrages des Alkoholzehntels), davon verwendet: Fr. 22,593. 35, noch nicht verwendet: Fr. 685. 35.

Pi^Verwendungen der bezeichneten Art haben die Kantone: Z ü r i c h : Beitrag an die Kosten der Umbaute der Trinkerheilstätte Ellikon a. d. Thur (gemäß Kantonsrathsbeschluß vom 10. März 1891) .

Fr. 8000. -- Beitrag an die Betriebskosten der Trinkerheilstätte Ellikon an der Thur ,, 3000.-- Beiträge an die Armenpflegen Schönenberg und Stäfa für Unterbringung von Gemeindeangehörigen in der nämlichen Anstalt (Beschluß vom 24. März und 21. Mai 1892) ,, 167. 65 Fr. 11,167. 65 Uebertrag

Fr. 11,167.65

844

Uebertrag Fr. 11,167.65 B e r n : Jahresbeitrag an die bernische Trinkerheilanstalt auf der Nüchtern, Gemeinde Kirchlindach Fr. 6000. -- Kostgeld beitrage zur Unterbringung unvermöglicher Trinker in dieser Anstalt ,, 357. 70 ,, 6,357.70 B a s e l - S t a d t : Beitrag an die Trinkerheilstätte Ellikon ,, 500. -- A p p e n z e l l A . - R h . : Beitrag an die Trinkerheilstätte in Bllikon a, d. Thur ,, 300. -- A p p e n z e l l L-R h.: Beitrag an die Trinkerheil· statte in Ellikon a. d. Thur ,, 40. -- St. G a l l e n : Für Versorgung von Individuen in Trinkerheilstätten oder Zwangsarbeitsanstalten ,, 3,000. -- G r a u b ü n d e n : Beitrag an die Anstalt Ellikon Fr. 500. -- Zeitweise Versorgung d. Alkoholiker Risch und Bergamin, Beitrag . ,, 228. -- Vortrag auf 1892 ,, 685. 35 ,, 1,413.35 T h u r g a u : Beitrag an das Trinkerasyl Ellikon . ,, 500.-- Zusammen

Fr. 23,278.70

II. Für Zwangsarbeit«- oder Besserungsanstalten oder für die Unterbringung in solchen.

Für diesen Zweck sind im Ganzen bestimmt: Fr.. 56,021. 51 (=10 °/o der Gesammteianahmesumme), davon verwendet: Franken 24,392. 55, noch zu verwenden: Fr. 31,628. 96.

Verwendungen dieser Art haben die Kantone: Z ü r i c h : Beiträge an Gemeinden für in den Korrektionsanstalten Uitikon (Fr. 1263. 25), Kappel (Fr. 1091. 75), Ringweil (Fr. 1025. 50) Detinirte Fr. 3,380. 50 B e r n : Deckung der Kosten des Weiberarbeitshauses, soweit die Kostgelder und der Arbeitsertrag nicht hinreichten ,, 14,139. 55 Uebertrag

Fr. 17,520.05

845

Uebertrag Fr. 17,520.05 U r i : Für eine Zwangsanstalt für. arbeitsscheue und liederliche Personen auf die Seite gestellt . ,, 827.21 S c h w y z : Ueberweisung an den Spezialfonds für Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt . . . ,, 9,184.03 U n t e r w a i d e n o. d.W.: Anlage zu einem Fonds für Erstellung einer Korrektionsanstalt zur Unterbringung von Alkoholikern ,, 2,740. -- S o l o t h u r n : Beitrag an die Zwangsarbeitsanstalt ,, 4,000.-- B a s e l - L a n d : Zuschuß der Staatskasse für Versorgung von Zwangsarbeitern ,, 1,500. -- T h u r g a u : Uebernahme der Hälfte Kostgelder für Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain ,, 1,372.50 N e u e n b u r g : Beiseitestellung einer Summe von ,, 18,877.72 zu Gunsten des Arbeite- und Korrektionshauses du Devens.

Zusammen

Fr. 56,021. 51

III. Für Irrenanstalten oder für Irrenversorgung.

Für diesen Zweck haben die hienach genannten Kantone im Ganzen bestimmt: Fr. 85,357. 31 (= 15 °/o der ganzen Summe des Alkoholzehntels). Von der Summe sind aber bloß verwendet: Fr. 25,114. 05, dagegen für künftige Verwendung vorgestellt: Fr. 60,243. 26.

Bestimmungen der einzelnen Kantone : U r i : Für ein kantonales Asyl für Geisteskranke Fr.

827.21 G l a r u s : Zuweisung an den kantonalen Irrenhausfonds ' ,, 6,160.73 Z u g : Pflegekosten von Geisteskranken in Irrenanstalten Fr. 1156. 56 Zuweisung an den kantonalen Irrenfonds ,, 2990.50 ,, 4,147.06 F r e i b u r g : Verwendung zur Deckung der Kosten von Vergrößerungsarbeiteu am Irrenspital in .

Marsens ,, 33,763.22 Uebertrag

Fr. 44,898. 22

846

Uebertrag A p p e n z e l l A.-Rh. : Beitrag an den kantonalen Verein für Versorgung armer Irren in Heilanstalten Fr. 2500. -- Kapitalisirung zu Gunsten der Irren Versorgung _ 547*9.34

Fr. 44,898. 22

,, St. G a 11 e n : Verwendung far Aeuffnung des Hülfsfonds für arme Irren G r a u b ü n d e n : Verwendung an die laufenden Ausgaben des kantonalen Irrenhauses pro 1891 Fr. 6044.49 Vortrag auf 1892 zu gleichem Zweck 1022.26 T h u r g a u : Verwendung durch Uebernahme von 3 /4 Kostgelder von Alkoholikern in der Irrenanstalt T e s s i n : Unterstützung von 112 Geisteskranken, die größtenteils im Bezirksirrenhaus in Como, zum Theil auch in andern Irrenheilanstalten untergebracht waren Zusammen K

7,979.34

,, 10,000. --

,,

7,066.75

,,

413. --

,, 15,000. -- Fr. 85,357.31 ...n

ii

. .-^^^--

IV. Für Anstalten von Epileptikern oder von Taubstummen.

Hiezu sind bestimmt: Fr. 4750 (= l °/o der Gesammtsumme des Alkoholzehntels).

Derartige Verwendungen zeigen die Berichte der Kantone : Z ü r i c h : Beitrag an die Betriebskosten der Anstalt für Epileptische auf der Rutti in Riesbach Fr. 3000. -- A p p e n z e l l A.-Rh.: Beitrag an die schweizerische Anstalt für Epileptische auf der Rutti bei Neumünster ,, 250. -- A a r g a u : Beiträge von je Fr. 500 .an die Taubstummenanstalten Aarau, Baden und Zofingen ,, 1500.-- ,,

.

Zusammen Fr. 4750. --

847

V. Für Krankenversorgung im Allgemeinen.

Hiefür sind von den Kantonen ausgeworfen : Fr. 6330.83 (= l °/o der Gesammtsumme des Alkoholzehntels), im Einzelnen von : B a s e l - L a n d : Beitrag an die Betriebskosten des Kantonsspitals Fr. 5330. 83 A p p e n z e l l A.-Rh.: Unterstützung von in Pflegeanstalten unterzubringenden kranken Kantonsangehörigen . ,, 550. -- A p p e n z e l l I.-Rh.: Beitrag an das herwärtige Krankenhaus ,, 450. -- Zusammen

Fr. 6330.83

VI. Für Versorgung von armen, von schwachsinnigen, von verwahrlosten Kindern oder von jugendlichen Verbrechern.

Nach den Berichten im Ganzen ausgeworfen : Fr. 170,144. 70 (= 30 °/o der Gesammtsumme des Alkoholzehntels); davon verwendet: Fr. 109,618.39, nicht verwendet: Fr. 60,526.31.

Z ü r i c h : Beitrag an die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg: an Bauten Fr. 5000, an den Betrieb Fr. 6000, zusammen Fr. 11,000. -- Beitrag an die zürcherische Heilstätte in Aegeri für skrophulöse und rhachitische Kinder ,, 500. -- Beitrag an die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich . ,, 1,000. -- Fr. 12,500.B e r n : Verkostgeldung verwahrloster Kinder von Alkoholikern, welche Kinder der elterlichen Gewalt entzogen worden sind Fr. 21,540. -- Für Versorgung von Kindern gleicher Art in Rettungsanstalten ,, 3,300. -- Beiträge an Vereine zur Erziehung verwahrloster Kinder (Gotthelfstiftung) . . . . ,, 1,371. 50 ,, 26,211.50 Uebertrag

Fr.

38,711. 50

848

Uebertrag Fr. 38,711.50 U r i : Der kantonalen Erziehungsanstalt für arme und verwahrloste Kinder ,, 1,500. -- Z u g : Verwendung für eine jugendliche, in einer Besserungsanstalt untergebrachte Person . . ,, 68.32 S o l o t h u r n : Beiträge an die Armenerziehungsvereine Fr. 10,000. -- Beitrag an die zu errichtende Anstalt für schwachsinnige Kinder 3,150. -- , 13,150.B a s e l - S t a d t : Kapitalisirung für Errichtung einer Anstalt für verwahrloste Kinder . . ,, 11,835.05 B a s e l - L a n d : Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein ,, 2,500. -- A p p e n z e l l I.-Rh.: Beiträge an die Spezialfonds beider Landestheile zur Unterbringung verwahrloster Kinder, Irren oder Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt ,, 1,412.43 St. Gral l en: Beitrag an die Rettungsanstalt für jugendliche Verbrecher . . Fr. 15,000.-- Für Versorgung verwahrloster Kinder und an Rettungsanstalten ,, 4,000. -- ,, 19,000. -- G r a u b ü n d e n : Verwendung für Versorgung von Kindern von Alkoholikern und andern Eltern >; 4,946. 72 A a r g a u : Kapitalisirung für Gründung einer Anstalt für jugendliche Verbrecher und verwahrloste Kinder auf der Festung Aarburg . . . . F r . 17,000. -- Beiträge an Vereine zur Versorgung und Unterstützung · von Kindern, namentlich aus Familien, die dein Alkoholgenuß ergeben sind . . . ,, 6,800. -- Beiträge an verschiedene Armenund Erziehungsanstalten irn Kanton ,, 3,600. -- ,,

Uebertrag

27,400. --

Fr. 120,524.02

849

Uebertrag T h u r g a u : Uebernahme der Hälfte Kostgelder in der Ai-menschule Bernrain Fr. 2308. 60 Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein ,, 1000. -- Beitrag an die Waisenerziehungsanstalt Idazell ,, 500. --

Fr. 120,524.02

,,

3,808.60

,,

45,812.08

W a a d t : Beitrag an die kantonale Armenerziehungsanstalt . . . . F r . 37,973. 5 7 Kapitalanlage zu Gunsten dieser Anstalt ,, 7,838.51 Zusammen

Fr. 170,144. 70

Außer diesen Kantonen hat noch der Kauton G e n f die Summen seines Alkoholzehntels seit 1889 zinstragend angelegt und beabsichtigt, sie seiner Zeit ganz für den Schutz der verlassenen Jugend zu verwenden. Dessen Zehntel beträgt pro 1891 Fr. 8822. 89.

VII. Für Ernährung von Schulkindern, Ferienkolonien.

Hiefür ausgesetzt: Fr. 8419 (= 2 °/o der Gesammtsumme).

Ausgaben in dieser Richtung haben die Kantone: Z ü r i c h : Beiträge an Ferienkolonien, Anstalten zur bessern Ernährung der Kinder, Kinderhorte . . Fr. 2600. -- U r i : Beiträge an die in drei Gemeinden bestehenden Suppenanstalten ,, 389. -- St. G a l l e n : Verwendung für bessere Ernährung armer Schulkinder ,, 5000. -- T h u r g a u : Beiträge an die Suppenanstalten Amrisweil, Frauenfeld, Kreuzungen, Altnau, Ermatingen ,, 430.-- Zusammen

Fr. 8419. --

VIII. Für Hebung der Yolksernährntig (Koch- und Haushaltungsunterricht, Speiseanstalten).

Für diesen Zweck sind bestimmt: Fr. 15,780. 84 (= 3 °/o der Gesammtsumme); davon verwendet: Fr. 10,224. 16, noch zu verwenden : Fr. 5556. 68.

850

VerwenduDgen dieser Art haben die Kantone: Z ü r i c h : Beiträge an den Frauenbund Winterthur für Veranstaltung einer Arbeiterhaushaltungsschule Fr. 2000. -- Beitrag an die Kosten eines Kochu. Haushaltungskurses in Außersihl, veranstaltet von der gemeinnützigen Gesellschaft . . ,, 800. -- Fr. 2,800. -- B e r n : Für Hebung der Voiksernährung im Allgemeinen (Belehrung u. s. w.) Fr. 462.60 Besoldung von Kochkurslehrerinnen ,, 210.-- Beiträge für Koch- und Haushaltungskurse ,, 2566. 56 Beiträge an Volksküchen, KafTeeund Speiseanstalten . . . . ,, 2685. -- ,, 5,924.16 B a s e l - S t a d t : Beitrag an die Kommission für Haushaltungs- und Koehkurse für Fabrikarbeiterinnen 1,000. -- fl G r a u b ü n d e n : Verwendung zur Förderung von Bestrebungen in Gemeinden für bessere Volksernährung ,, 456.68 A a r g a u : Verwendung zur Förderung einer bessern Volksernährung durch Gesellschaften und Gemeinden ,, 5,100. -- T h u r g a u : Beitrag an die Haushaltungsschule Neukirch ,, 500. -- Zusammen

Fr. 15,780. 84

IX. Für Naturai Verpflegung armer Durchreisender.

Verwendet: Fr. 17,950 (= 3% der Gesammtsumme), und zwar von folgenden Kantonen : Z ü r i c h : Beitrag an die Kosten der Naturalverpflegung für arme Durchreisende Fr. 8,000.-- B e r n : Beiträge an Vereine für Naturalverpflegung von Durehreisenden ,, 4,000. -- B a s e l - L a n d : Beitrag an die Stationen für Naturalverpflegung ,, 2,000. -- Uebertrag

Fr. 14,000.--

851

Uebertrag A p p e n z e l l A.-R h.: Beitrag an die Naturalverpflegungsstationen Speicher-Trogen und Heiden, zusammen A p p e n z e l l L-R h.: An die Naturalpflege Appenzell Ff. 300.-- An die Herberge Appenzell . .. ,, 150. --

Fr. 14,000.-- ,,

500. --

,,

450.-

T h u r g a u : Beitrag an die thurgauische Naturalverpflegung fl

3,000. --

Zusammen

Fr. 17,950. --

X. Für Unterstützung entlassener Arbeitshänsler oder Sträflinge oder Arbeitsloser.

Bestimmt: Fr. 6465. 50 (= l °/o der Gesammtsumme), davon noch nicht verwendet: Fr. 1000.

Verwendungen dieser Art haben die Kantone: B e r n : Einstweilige Fürsorge für die aus dem Arbeitshause entlassenen Weiber, Anschaffung von Kleidern, Bestreitung des Unterhalts bis zur Auffindung von Dienstplätzen etc Fr. 465. 50 Beiträge an Anstalten und Vereine für Unterstützung Arbeitsloser und entlassener Sträflinge: Verein Arbeiterheim (Anstalt Tannenhof bei Witzwyl) ,, 2500.-- Bernischer Schutzaufsichtsverein für entlassene Sträflinge ,, 2500. -- Fr. 5465. 50 N e u e n b u r g : Beitrag an die Gesellschaft für Unterstützung entlassener Sträflinge ,, 1000. -- Zusammen

Fr. 6465. 50

XI. Für Unterstützung yon Mäßigkeitsvereinen.

In dieser Richtung verwendet: Fr. 800, und zwar von den Kantonen :

852

Z ü r i c h : Beitrag an die Bestrebungen des Vereins vom ,,Blauen Kreuz" B a s e l - S t a d t : Beitrag an den Verein für Bekämpfung des Alkoholgenusses A p p e n z e l l A.-Rh.: Beitrag an den Verein zum ,,Blauen Kreuz a in Herisau Zusammen

Fr. 500. -- ,,

200. --

,,

100. --

Fr. 800. --

XII. Für Verbreitung guter Schriften oder für Lesesäle.

Verwendet: Fr. 3575 (== l % der Gesammtsumme), und zwar von den Kantonen : Z ü r i c h : Beitrag an den Verein zur Verbreitung guter Schriften Fr. 100.-- S o l o t h u r n : Beitrag an die Sektion SolothurnBucheggberg des ,,Vereins zur Verbreitung guter Schriften" ,, 25.-- A p p e n z e l l A.-R h.: Beitrag an den öffentlichen Lesesaal in Herisau ,, 200. -- St. G a l l e n : Für Errichtung oder an den Unterhalt von Leselokalen ,, 3000. -- Gr r a u b u n d en:'Beitrag an die kantonale gemeinnützige Gesellschaft zur Anschaffung von Volksund Jugendschriften ,, 250. -- Zusammen

Fr. 3575. --

XIIT. Für Armenversorgung oder für Bekämpfung des Alkoholismus im Allgemeinen.

Zu diesem Zwecke sind bestimmt: Fr. 44,649. 71 (= 8 °/o der Gesammtsumme), davon verwendet: Fr. 37,744. 82, vorgelegt: Fr. 6904. 89.

Verwendungen dieser Art haben folgende Kantone: L uz er n: Einschuß der ganzen Summe des Alkoholzehntels in die Armenkasse Fr. 35,930.63 S e h a f f h a u s e n : Zuweisung der ganzen Summe des Alkoholzehntels in den kantonalen Armenfonds ,, 6,904.89 Uebertrag

Fr. 42,835. 52

853

Uebertrag St. G a l l e n : Für Unterstützungen nach dem Ermessen des Regierungsrathes

Fr. 42,835.52

Zusammen

Fr. 44,649. 71

,,

1,814.19

XIV. Für allgemeine Erziehungszwecke.

Unter dieser Rubrik erscheint einzig der Kanton Wal l i s , welcher die ganze Summe seines Alkoholzehntels, Fr. 18,565. 14, für die Erstellung einer Schulbaute zur Aufnahme des kantonalen ·Primarlehrerseminars auf die Seite gestellt hat.

XV. Zu noch nicht bestimmten Zwecken auf die Seite gestellt.

Im Ganzen Fr. 103,034. 02 (= 18 °/o der Gesammtsumme), und zwar von den Kantonen : Z ü r i c h : Dem ,,Reservefonds für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen" einverleibt Fr. 17,762. 62 B e r n : Einlage in den ,,Spezialfundus zur Bekämpfung des Alkoholismus" ,, 44,087.16 U r i : Zu unbezeichneten Zwecken in der Staatskasse ,, 2,273.90 U n t e r w a i d e n n. d. W.: Zu unbestimmten Zwecken an Zins gelegt die ganze Summe des Alkoholzehntels ,, 2,282.42 S o l o t h u r n : Nicht bestimmte Restanz des Alkoholzehntels ,, 5,775.92 G r a u b ü n d e n : Nicht verwendete Restanz des Alkoholzehntels ,, 3,410.38 A a r g a u : Nicht verwendete Restanz des Alkoholzehntels ,, 1,336.43 T h u r g a u : Uebertrag der Restanz des Alkoholzehntels auf neue Rechnung ,, 9,139. 72 T essi n: Un verwendete Restanz des Alkoholzehntels in der Staatskasse ,, 8,142. 58 G e n f : Kapitalisation der ganzen Summe des Alkoholzehntels zu noch nicht bestimmten Zwecken ,, 8,822.89 Zusammen BundesMatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

Fr. 103,034.02 64

854

Hier wollen wir nicht unterlassen, zu bemerken, daß einzelne Kantone für die Bekämpfung des Alkoholismus mehr von ihren Alkoholeinnahmen verwendet haben als den Pflichtigen Zehntel.

Hierauf ist jedoch in vorstehender Zusammenstellung selbstverständlich nicht Rücksicht genommen, sondern es liegt überall nur die Ziffer der Zehntelssumme zu Grunde.

Eine leichtere Uebersicht über oben zusammengestellte Verwendungen bietet nachfolgende statistische Tabelle.

Uebergehend zur Beurttieilung der vorliegenden Verwendungsarten des Alkoholzehntels, haben wir zunächst zu bemerken, daß unser Departement des Innern, welches gegenwärtige Vorlage vorzubereiten hatte, Angesichts der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Aufgabe es als angemessen erachtete, sein Gutachten nicht ohne vorherige Berathung einer Kommission von Sachverständigen abzugeben. Mit unserer Zustimmung berief es daher eine Kommission von sechs Männern zusammen, welche sieh bei den Bemühungen zur Bekämpfung des Alkoholismus in hervorragender Weise bethätigt haben. Dies sind außer den beiden Präsidenten Ihrer Rathskommissionen, den Herren Nationalrath Dr. Kinkelin und Ständerath Good, die Herren Dr. J. Kaufmann, Gymnasialrektor in Solothurn, Pfarrer L. Rochat, Präsident des Centralkomite's der internationalen Temperenzverbindung zum ,,Blauen Kreuz", in Genf, Dr. F. Schüler, Fabrikinspektor in Mollis, und Dr. L. Sonderegger, Arzt in St. Gallen.

Diese Expertenkommission hat in einer unter dem Vorsitz des Departementsvorstandes des Innern abgehaltenen Konferenz zunächst die einzelnen Verwendungsarten an der Hand der vorstehenden.

Tabelle geprüft und ist alsdann, gestützt auf das Ergebniß dieser Prüfung, zur Aufstellung einiger allgemeinen Leitpunkte gelangt, in Betreff welcher sie wünscht, daß dieselben von Ihnen für die zweckgemäße Verwendung des Alkoholzehntels als maßgebend angenommen werden möchten. Die nachfolgenden Ausführungen fußen im Wesentlichen auf der Meinungsäußerung jener Kommission.

Der Ausgangspunkt für die ßeurtheilung der oben dargestellten Verwendungsarten ist der Art. 32bls, Schlußsatz, der Bundesverfassung, welcher bestimmt, daß die Kantone von ihren Einnahmen aus dem Monopolertrage wenigstens 10 °/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen U r s a c h e n und W i r k u n g e n zu verwenden haben.

Es soll der Alkoholzehntel zu
k e i n e n a n d e r n Z w e c k e n verwendet werden, als speziell zur Bekämpfung des Alkoholismus, und was diese Bekämpfung selbst anbetrifft, so soll dieselbe sowohl

Zu Seite 854.

Vertheilung des Alkoholzehntels für 1891 nach den besonder Verwendungszwecken.

Gesammtbetrag dos Alkoholzehntels lUr 1891

Kantone

Fr.

Zürich Bern

. . .

Uri

Uutenvalden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W. .

Zu»

Solothurn Basel-Stadt Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St Gallen Graubunden . .

Tessio .

Waadt .

\Vallis .

Neuenburg Genf

. .

. .

. .

. .

. . .

. .

Schweiz °.'o des Gesammtbetrages

l.

FUr Trinkerheilanstalten, oder für die Unterbringung in solchen

VII.

IV.

v.

VI.

Für ErFür Anstalten FQr Kranken- Für Versorgung von armen, III.

nährung von von von schwachsinnigen, von FUr Irrenanstalten, versorgung Schulkindern, verwahrlosten Kindern, oder im oder für Irrenversorgung Epileptikern, Ferienoder von kolonien Taubstummen Allgemeinen von jugendlichen Verbrechers

bestimmt im Ganzen

davon noch nicht verwendet

bestimmt im Ganzen

davon noch nicht verwendet

bestimmt im Ganzen

davon noch nicht verwendet

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

61,810. 77 11,167. 65 106^185. 57 6.357. 70 35,930. 63 5,817. 32 9.181 03 2.740. -- 2.282. 12 6,160. 73 4.215. 38 3S'7G3. 22 22,950. 92 13.535. 05 500. -- 11,330. 83 6,904. 89 300. -- 9,879. 34 2,352. 43 40. -- 41,814. 19 3,000. -- 17,543. 88 1,413. 35 35,336. 43 19,163. 82 500. -- 23,142. 58 45.812. 08 18^565. 14 19,877. 72 8.822. 89 565,122. 26 23,278. 70 100

II.

Fflr Zwangsarbelts-, oder Besserungsanstalten, oder für die Unterbringung in solchen

4

3,380. 50 14,139. 55

bestimmt im Ganzen

bestimmt im Ganzen

Fr.

Fr.

3,000. --

bestimmt im Ganzen

davon noch nicht verwendet

Fr.

Fr.

·12,500 -- 2fi,211. 50

IX.

VIII.

Für Hebung der Für NaturaiVolksernährung (Koch- und Verpflegung Haushaltangsonterricht, armer Durchreisender Speiseanstalten)

bestimmt im Ganzen

davon noch nicht verwendet

Fr.

Fr.

Fr.

2,600. --

2,800. 5,924. 16

bestimmt im Ganzen

X.

Par Unterstützung entlassener Arbeitshäusler oder Sträflinge, oder von Arbeitslosen

bestimmt im Ganzen

bestimmt im Ganzen

Fr.

Fr.

8,000. -- 4,000. --

davon noch nicht verwendet ' Fr.

xin.

XI.

XII.

Für Für Armenversorgung, Für Unterstützung von Verbreitung oder für Bekämpfung des guter Schriften, Alkoholismns Mäßigoder für im Allgemeinen keitsvereinen Lesesäle bestimmt im Ganzen Fr.

500. --

XIV.

Für allgemeine Erziehungszwecke

bestimmt im Ganzen

bestimmt im Ganzen

davon nocb nicht verwendet

bestimmt im Oanzen

davon noch nicht verwendet

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

100.

827. 21

827. 21

1,500. --

6,160. 73 6,160. 73 4,147. 06 2,990. 50 33,763. 22 33,163. 22

6S. 32

4,000. -- 1,500. --

5,330. 83

5,465. 50

5,479. alt

250. --

550. -- 450. --

10,000. - 10,000. -- 7,066. 75 4,022. 26 1,500. -- 1,372. 50

389. --

25. --

3,150. -- ·H,S35. 05

200. --

1,000. -- 2,000. --

6,!)04. 89 6,904. 89 7,979. 34

685. 35

13,150. -- 11,835. 05 2,500. -

413. 1.5,000. --

1,412.

19,000.

4,946.

27,400.

3,808.

43 1.41S. 43 -- 15,000. - 5,000. -- 72 4,200. 32 -- 17,000. -- 60 430. --

45,812. 08

500. -- 450. -- 456. 68 456. 68 5,100 -- 5,100. -- 500. --

W

15

1

6,330. 83

170,144. 70

\

SO

200. --

3,000. -- 250. --

1,814. 19

3,000. -

7,838. M 1,000. --

1,000. -

60,5?6. Si 8,419. -- 15,780. 84 5,556. 68 17,950. - 6,465. 50

1,000. --

18,877. 72 18,877. 72

685. 35 56,021. 51 31,628. 96 85,357. 31 60,243. 26 4,750. --

100. --

2

3

3

i

800. --

0

18,565. 14

9,697. 71

3,575. - 44,649. 71 6,904. 89 18,565. 14

9,697. 71

Ì

8

bestimmt im Ganzen

davon nocb nicbt verwendet

Fr.

Fr.

14,048.

62,098.

35930 3543.

9,184 2,740

--

35,930. (33

827. 21 827. 2-J 9,184. 03 9,184. 03 2,740. -- 2,740. --

FUr alle hievor genannten Zwecks zusammen

3

15 41 63 42 03 --

6,160. 73 4,215. 38 33,763. 22 17,175. -- 13,535. 05 11,330. 83 6,904. 89 9,879. 34 2,352. 43 41.814. 19 14,133. 50 34,000. -- 10,024. 10 15,000. 45,812. 08 18,565. 14 19,877. 72 462,088. 24 82

XV.

Bisher noch nicht für besondere Zwecke bestimmt

X£antone

Fr.

17,762. 62 44,087. 16 1,654. 42 9,184. 03 2,740. -- 6,160. 73 2,990. 50 33,163. 22 3,150. -- 11,835. 05 6.904. 89 5,479. 34 1,412. 43 25,000. -- 6,454. 6i 22,100. --

7,838. 51 9,697. 71 19,877. 72 176,243. 16

Zürich.

Bern.

Luzero.

2,273. 90 Uri.

Suhwyz.

Uoterwaïden o. d. W.

2,282. 42 Unterwaldeu n. d. W.

Glarus.

Zug.

Freiburg.

5,775. 92 Solothuru.

Basel-Stadt.

Basel-Land.

Scbaiïhausen.

Appeazel) A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen.

3,410. 38 Graubünden.

1,336. 43 Aargau.

9,139. 72 Thurgau.

8,142. 58 Tessin.

Waadt.

Wallis.

Neuenburg.

8,822. 89 Genf.

103,034. 02 18

Schweiz.

°/o des Gesammtbetrages.

!

'

: :

·

855 darauf gerichtet sein, dem Entstehen des Alkoholismus, den U r s a c h e n desselben entgegen zu wirken, als darauf, die bereits eingetretenen W i r k u n g e n einschränkend und heilend zu behandeln.

Nicht Eines o d e r das Andere soll geschehen, sondern die Bekämpfung soll sich nach beiden Richtungen hin bethätigen.

Wirft man nun einen prüfenden Blick auf die Tabelle, um zu erfahren, in wie weit die von den Kantonen gemachten Verwendungen jener Forderung der Bundesverfassung nach der zweifachen Bekämpfung der Trunksucht im Allgemeinen entsprechen, so gelangt man zu Folgendem : Als Verwendungen zur Bekämpfung der U r s a c h e n des Alkoholismus stellen sieh annähernd dar die in den Rubriken unter Ziffer VII bis XIV aufgeführten, die zusammen eine Summe von Fr. 116,205. 19 ergeben.

Als Verwendungen zur Hebung der W i r k u n g e n des Alkoholismus dagegen sind zu taxiren die in den Rubriken I bis VI aufgezählten, mit einer Gesammtsumme von Fr. 345,883. 05.

Es zeigt sich demnach schon im Allgemeinen ein bedeutendes Mißverhältniß in den Aufwendungen für die zwei vorgeschriebenen Bekämpfungsarten, indem die Ausgaben für die Bekämpfung der W i r k u n g e n der Trunksucht 61 %, diejenigen für die Bekämpfung der U r s a c h e n aber n u r 21 °/o der Gesammtsumme des Alkoholzehntels repräsentiren.

Zur Entschuldigung dieser Erscheinung läßt sich freilich zweierlei anführen, einmal die gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse, d. h.

die kurze Dauer des Kampfes gegen den Alkoholismus mit den Mitteln des Monopols, welche noch nicht vermocht haben, die Folgen der Trunksucht erheblich zu vermindern, und sodann der Umstand, daß die Maßregeln gegen diese Folgen den Charakter der Urgenz haben: die Wirkungen des Alkoholismus sind offenbar; man muß gegen sie einschreiten ; man kann sie, nicht übersehen, wie man den Keim des Hebels übersieht.

Dessenungeachtet aber müssen wir die Erscheinung vom Standpunkte der Verfassungsvorschrift aus mißbilligen und für die Zukunft, wünschen, daß die Kantone bei ihren Ausgaben aus dem Alkoholzehntel dem Kampfe gegen die Ursachen der Trunksucht -- wie er es verdient -- eine viel größere Beachtung schenken.

So nothwendig es ist, sich der schuldigen und unschuldigen Opfer des Alkoholismus anzunehmen, so sind doch von ungleich größerer Bedeutung für das Wohl der Einzelnen, wie des Ganzen, die Maßnahmen und Einrichtungen, welche bezwecken, das Eindringen und die Verbreitung des Uebels zu verhüten.

l

856 Gehen wir von dieser Prüfung der Verwendungen des Alkoholzehntels im Allgemeinen auf die Durchmusterung der von den Kantonen getroffenen Verwendungen im Einzelnen über, so zeigt sich hier, daß der Vorwurf der unstatthaften Einseitigkeit die Anordnungen einzelner Kantone in noch höherem Maße trifft, als oben die Verwendung im Allgemeinen.

Es ergibt sich, daß folgende Kantone die ganze Summe ihres Alkoholzehntels n u r f ü r e i n e n e i n z i g e n Z w e c k verwendet haben : 1. S c h w y z : Zur Kapitalanlage für Errichtung einer Zwangsanstalt.

2. U n t e r w a i d e n ob dem W a l d : Zu gleichem Zwecke.

3. G l a r u s : Einlage der ganzen Summe des Alkoholzehntels in den kantonalen Irrenhausbaufonds.

4. Z u g : Gleiche Verwendung.

5. F r e i b u r g : Bestimmung der ganzen Summe des AlkoholZehntels für Deckung der Kosten der Erweiterung des Irrenspitals in Marsens.

6. W a ad t: Zuwendung der ganzen Summe des Alkoholzehntels an die kantonale Armen- und Erziehungsanstalt. *) 7. L u z er n: Einlage seines ganzen Alkoholzehntels in die kantonale Armenkasse.

8. W a l i i s: Bestimmung der ganzen Summe seines Alkoholzehntels zum Bau eines Lehrerseminars.

Alle diese Verwendungen müssen, wie gesagt, gestützt auf die Vorschrift der Bundesverfassung, als zu einseitige bezeichnet werden. **) Dazu kommt noch das Folgende: Wenn mit der bescheidenen Summe des Alkoholzehntels gegen das große Uebel der Trunksucht etwas Namhaftes ausgerichtet werden soll, so muß sie ausschließlich ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden, d. h. es darf nicht ein Theil davon für Gegenstände ausgegeben werden, die der Staat aus seinen ordentlichen *) Zur Entschuldigung des Kantons Waadt ist anzuführen, daß dessen Verwendung als eine gegen die Ursachen des Alkoholismus gerichtete sich darstellt.

**) Im gleichen Falle wie Luzern befindet sich auch der Kanton Schaffhausen, der seineu ganzen Alkoholzehntel dem kantonalen Armenfonds zugewiesen hat, obschon dann zu seinen Gunsten nicht verschwiegen werden darf, daß er nicht nur der Zehntelssumme, sondern schon seit drei Jahren seiner ganzen Monopoleinnahme die gleiche Verwendung gegeben hat.

857 Einnahmen bestreiten soll. Dies gilt namentlich für diejenigen Verwendungen, die sich darstellen als Kampfmaßregeln gegen die Wirkungen des Alkoholismus.

Demnach können wir nicht statthaft finden, daß die Summen des Alkoholzehntels verwendet werden zu Korrektions- und Irrenhaus b a u t e n , oder zu Schulbauten. (Für erstere zwei Arten von Bauten wäre eine Ausnahme hievon nur zuläßig, wenn sie ausschließlich zur Unterbringung und Heilung Von Alkoholikern errichtet würden.)

An der Hand obigen Grundsatzes müssen wir nun folgende der in vorstehender Tabelle aufgeführten Verwendungen ganz oder theilweise beanstanden : I. Die schon oben unter Ziffer l bis 5 und 7 und 8 hervorgehobenen Verwendungen der Kantone Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Luzern und Wallis ; die letzte ganz, die erstem theilweise.

Ferner die übrigen unter den Rubriken V und XIII deiTabelle erscheinenden Verwendungen.

II. Speziell folgende weitere Ausgaben : a. Den Beitrag des Kantons Bern an sein Weiberarbeitshaus, von Fr. 14,139. 55.

b. Die Ausgabe des Kantons Tessin für Unterstützung seiner Geisteskranken, von Fr. 15,000.

c. Den Einschuß des Kantons Neuenburg in die Kasse seiner Arbeits- und Korrektionsanstalt du Devens, von Fr. 18,877. 72.

Dies ist die negative Seite unserer Beurtheilung der vorliegenden Verwendungen des Alkoholzehutels pro 1891. Wenn wir uns nun darüber ausprechen sollen, was als verfassungsgemäße Verwendung des Alkoholzehntels im Allgemeinen zu empfehlen sei, so können wir uns darauf beschränken, Ihnen die in dieser Richtung aufgestellten Vorschläge der vorerwähnten Expertenkommission, mit welchen wir einverstanden sind, zu unterbreiten. Der Inhalt derselben ist folgender: Die 10 °/o der A l k o h o l e i n n a h m e n s i n d zu verwenden: In e r s t e r L i n i e: I. Zur Erziehung, zum Schutze, zur Besserung der^, Jugend, und zwar :

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1. Zur Versorgung von verwahrlosten Knaben und jugendlichen Verbrechern in entsprechenden Anstalten.

2. Zur Fürsorge für aufsichtslose Kinder -- Knaben- und Mädchenhorte etc.

3. Zur Fürsorge für schwachsinnige und epileptische Kinder.

II. Zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten und Unterstützung der Angehörigen derselben.

III. Zur Hebung der Yolksernährung : Gründung und Unterstützung von Konsumvereinen mit ausschließlich gemeinnütziger Tendenz, sowie von Volksküchen und Speiseanstalten.

IV. Zur Versorgung armer Schulkinder mit kräftiger Nahrung, und zur Unterstützung der Ferienkolonien.

V. Zur Belehrung des Volkes über die verheerenden Wirkungen des Alkoholismus einerseits, und über die wohlthätigen Folgen der Mäßigkeit und Sparsamkeit anderseits; sowie zur Verbreitung guter Schriften und zur Gründung und Unterstützung von Lesesälen.

VI. Zur Gründung und Unterstützung von Trinkerheilanstalten.

VII. Zur Unterstützung der Mäßigkeitsvereine.

In z w e i t e r L i n i e darf ein Theil der 10 °/o verwendet werden : I. Für Zwangs- und Besserungsanstalten, oder für Unterbringung in solchen.

II. Zur Unterstützuno; entlassener Sträflinge.

O ö III. Für Naturalverpflegung armer Durchreisender.

Eine Vergleichung dieser Vorschläge mit den auf vorstehender statistischer Tabelle angegebenen Verwendnngsarten wird Ihnen zeigen, daß nach Entfernung der unter Ziff. V, XIII und XIV aufgeführten Ausgaben -- die in Zukunft nicht mehr erscheinen sollten -- im Wesentlichen beide mit einander übereinstimmen.

Selbstverständlich gründen sich diese Vorschläge auf die Voraussetzung einer Verwendung, welche beiden Richtungen des Kampfes gegen die Trunksucht gleichmäßig gerecht wird und von den oben gerügten Einseitigkeiten sich frei hält.

Nach diesem haben wir noch ein Wort über die von einer Anzahl Kantone zu unbestimmten Zwecken auf die Seite gelegte Summe von Fr. 103,034. 02 des Alkoholzehntels anzubringen.

(Rubrik XV der Tabelle.)

Diese Summe ist freilich bedeutend, sie repräsentirt beinahe VB, nämlich 18 °/o der Gesammtsumme des Alkoholzehntels, und

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Mit dieser Bemerkung sind wir am Ende unserer diesjährigen Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels angelangt, und wir schließen sie damit, daß wir das Gesuch an Sie richten : Sie möchten von der Vorlage Vormerkung nehmen und unseren oben enthaltenen Aussetzungen an einzelnen Verwendungen des Alkoholzehntels, sowie an den daran gereihten Vorschlägen über eine verfassungsgemäße Verwendung dieses Theiles der Monopoleinnahmen der Kantone zustimmen, um den letzteren einen Leit.punkt für die Zukunft an die Hand zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Berichte der Kantone Über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 1 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols für das Verwaltungsjahr 1891.

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Bundesblatt

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1892

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47

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16.11.1892

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805-859

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