Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Lushaku Shyqyri, geb. 1. Januar 1962, Staatsangehöriger von Kosovo, zuletzt wohnhaft gewesen in CH ­ 4632 Trimbach, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion in Genf verurteilte Sie am 30. Oktober 2000 aufgrund des am 29. August 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG), sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) zur Bezahlung einer Busse von 700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 790 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet und abgeschlossen.

15. Mai 2001

1704

Eidgenössische Oberzolldirektion

2001-0799