Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4739 Widersprechende/r BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, D-81699 München, IR-Marke Nr. 688 012 "OPTIMA" gegen Widerspruchsgegner/in Rowenta France, F-27200 Vernon, IR-Marke Nr. 740 285 "OPTIMA" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. Juli 2001 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4739 wird infolge Schutzverzichts als erledigt abgeschrieben.

3.

Die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, somit 400 Franken, wird der Widersprechenden zurückerstattet. Die andere Hälfte verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von insgesamt 1'400 Franken zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. (Der Widerspruchsgegnerin wird der Entscheid durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.)

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

24. Juli 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3694

2001-1473