01.040 Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen vom 15. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Juni 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11503

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-0098

3879

Übersicht Gegenstand der Vorlage sind Anpassungen an das durch das Bundespersonalgesetz veränderte Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen sowie an das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Artikel 40 Ziffer 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ändert das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (Magistratengesetz; SR 172.121) wie folgt: Art. 1 Abs. 1 und 4 1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Mitglieder des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.

4

Aufgehoben

Bis anhin legte das Parlament in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss die Besoldung der Magistratinnen und Magistraten in Prozenten der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes (BtG; SR 172.221.10) fest. Neu soll die Besoldung des Bundesrates als Frankenbetrag in einer Verordnung der Bundesversammlung festgelegt werden.

Gleichzeitig wird die Bestimmung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim Übertritt einer versicherten Person aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes in den Magistratenstand dem 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42) angepasst.

Schliesslich wird der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (Magistratenbeschluss; SR 172.121.1) in eine Verordnung der Bundesversammlung umbenannt.

3880

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Ab 1971 werden die Bezüge der Magistratinnen und Magistraten in Prozenten der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes (BtG) ausgedrückt (AS 1971 1829).

1989 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen Bundesbeschlüssen geregelten Besoldungs- und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts im Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (AS 1990 256) über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen zusammengefasst. Im gleichen Bundesbeschluss wurden auch die Besoldung und der Ruhegehaltsanspruch der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers geregelt, deren berufliche Vorsorge bis zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Eidgenössischen Versicherungskasse (heute: Pensionskasse des Bundes) unterlag.

Alle Magistratspersonen haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt in der Höhe von 50 Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Der volle Anspruch entsteht für alle Magistraten beim Ausscheiden aus dem Amt aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Amtszeit. Im Übrigen haben die Mitglieder des Bundesrates nach vier Jahren, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nach acht Jahren und die Mitglieder des Bundesgerichts nach 15 Jahren Anspruch auf das volle Ruhegehalt.

1.2

Anpassung an veränderte Rechtsgrundlagen

Mit dem Wegfall des BtG fällt auch die bisherige Berechnungsbasis (Art. 36 Abs. 2 BtG) für die Besoldungen der Magistratspersonen weg. Nach Artikel 1 Absatz 1 des geänderten Magistratengesetzes muss die Besoldung des Bundesrates als Frankenbetrag in einer Verordnung der Bundesversammlung festgelegt werden. Die neue gesetzliche Grundlage verändert somit die bisherigen Zuständigkeiten nicht. Sie impliziert auch keine Abweichung von der heute den Magistratspersonen ausgerichteten Besoldung oder dem Ruhegehalt.

Da das Freizügigkeitsgesetz nach seinem Artikel 1 Absatz 3 sinngemäss auch auf Ruhegehaltsordnungen anzuwenden ist, muss sich die Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim Übertritt aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes in den Magistratenstand nach dem Freizügigkeitsgesetz richten. Die geltende Regelung genügt diesem Gesetz nicht mehr, da sie eine teilweise Barauszahlung der erworbenen Ansprüche vorsieht.

3881

2 2.1

Besonderer Teil Bundesrat (Art. 1)

Die Besoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt heute 125 Prozent der Höchstbesoldung von 320 626 Franken (Stand 2001) nach Artikel 36 Absatz 2 BtG.

Neu wird sie nach Artikel 1 Absatz 1 des Magistratengesetzes als Frankenbetrag festgelegt. Die Jahresbesoldung einer Bundesrätin oder eines Bundesrates beläuft sich somit auf 400 783 Franken (ohne Repräsentationszulage).

Absatz 2 übernimmt die heute schon geltende Regelung über die Anpassung der Besoldungen der Magistratspersonen an die Teuerung. Die Anpassung ist rein formaler Natur, da heute nicht mehr von «beamtenrechtlichen Teuerungszulagen» gesprochen werden kann.

2.2

Übrige Magistratspersonen (Art. 1a)

Die Besoldung eines Mitgliedes des Bundesgerichts beträgt heute 100 Prozent und jene der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 102 Prozent der Höchstbesoldung von 320 626 Franken (Stand 2001) nach Artikel 36 Absatz 2 BtG. Nach dem neuen Artikel 1 Absatz 1 des Magistratengesetzes müssen die Besoldungen der übrigen Magistratspersonen in Prozenten der Bundesratsbesoldung ausgedrückt werden.

Somit bezieht ein Bundesrichter oder eine Bundesrichterin 80 Prozent und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler 81,6 Prozent der Bundesratsbesoldung von 400 783 Franken (Art. 1). Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesgerichts beträgt unverändert 320 626 Franken (Stand 2001). Jene der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers beläuft sich ebenfalls unverändert auf 327 039 Franken (Stand 2001). Diese Betreffnisse erhöhen sich prozentual im gleichen Umfang wie die Bundesratsbesoldung der Teuerung angepasst wird (Art. 1 Abs. 2).

2.3

Erhaltung des erworbenen Vorsorgeschutzes (Art. 12)

Nach geltendem Recht verlieren Personen, die von einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes zur Ruhegehaltsordnung übertreten, jenen Teil ihres Guthabens bei der Pensionskasse, der vom Bund finanziert wurde; damit sollte eine doppelte Belastung des Bundes vermieden werden (BBl 1988 III 736). Mit dem neuen Artikel 12 werden alle designierten Magistratspersonen gleichgestellt. Es wäre stossend, verlöre eine bei der Pensionskasse des Bundes versicherte Person, die in den Magistratenstand übertritt, den vom Arbeitgeber mitfinanzierten Teil der Freizügigkeitsleistung, während andere, die nicht bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren, den Vorsorgeschutz vollumfänglich erhalten könnten.

Die Änderung dieser Bestimmung stellt sicher, dass erworbene Vorsorgeansprüche in Übereinstimmung mit dem Freizügigkeitsgesetz erhalten bleiben, die Mitarbeitende des Bundes vor ihrem Übertritt in den Magistratenstand in der Pensionskasse

3882

des Bundes bzw. in der Vorsorgeordnung der ETH-Professoren (Art. 18 ff. Dozentenverordnung, SR 414.142) erworben haben.

Auf eine Regelung der vorsorgerechtlichen Folgen bei der Ehescheidung einer amtierenden Magistratsperson im Sinne von Artikel 22 ff. des Freizügigkeitsgesetzes wird im heutigen Zeitpunkt verzichtet.

2.4

Redaktionelle Anpassungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 4)

In beiden Bestimmungen wird neu auch die Bundeskanzlerin erwähnt.

2.5

Referendum und Inkrafttreten (Art. 14)

Wie der geltende Bundesbeschluss über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen unterliegt auch die vorliegende Verordnung der Bundesversammlung nicht dem Referendum. Sie soll auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten.

3

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. Hinsichtlich der vom Bund vor dem Übertritt in den Magistratenstand bezahlten Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge der betreffenden Person wird auf Ziffer 2.3 verwiesen. Die Besoldungen der Magistratspersonen werden in der Höhe nicht verändert. Das Gleiche gilt auch für die Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten.

Zur Zeit beläuft sich die Gesamtsumme der Besoldungen an 47 Magistratspersonen auf 15,9 Millionen Franken (einschliesslich Repräsentationszulagen gem. Staatsrechnung 2000). Die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen belaufen sich für insgesamt 81 bezugsberechtigte Personen auf insgesamt 11,7 Millionen Franken (Stand 2001).

4

Legislaturplanung

Das vorliegende Geschäft ist in der Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276) nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Anpassungen wurden indessen notwendig, da mit der Aufhebung des Beamtengesetzes auf den 1. Januar 2002 die Rechtsgrundlage für die Festlegung der Besoldung und der Ruhegehälter der Magistratspersonen wegfällt.

3883

5

Rechtliche Grundlagen

Die vorliegende Verordnung der Bundesversammlung stützt sich auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. Mit dem Beschluss über das Bundespersonalgesetz wurde Artikel 1 Absatz 1 des Magistratengesetzes dahin gehend geändert, dass zur Regelung der Besoldungs- und Ruhegehaltsansprüche der Magistraten eine Verordnung der Bundesversammlung nach Artikel 163 der Bundesverfassung vorzusehen ist.

3884