Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 30. April 2003

Eidgenössische Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 19. September 2001 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 19. September 2001 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

5904

2001-2230

Eidgenössische Volksinitiative

Nr.

Name

1

Vorname

Strasse

Nr.

2

PLZ

Wohnort

Fasel

Hugo

Juraweg

9

1717

St. Ursen

Allemann

Peter

Loorstrasse

25

8400

Winterthur

3

Favre

Eric

Rue d'Ôrmone Soleil Couchant

1965

Savièse

4

Flügel

Martin

Seidenweg

69

3012

Bern

5

Gerber

Hugo

Sägetstrasse

21A

3123

Belp

6

Hagen

Guido

Oberdorf

2

1712

Tafers

7

HartmannBertschi

Regula

Riedernrain

133

3027

Bern

8

Hayoz Clément

Chantal

Imp. du bois

15

9

Pillonel

Michel

Au Bugnonet

10

Robbiani

Meinrado

Via Credera

11

Schmid

Therese

Engelhardstrasse

12

Walder Pfyffer

Anne

Rue des Sablons

13

Zufferey

Michel

Rue du Stand

1754

Avry

1470

Lully

17A

6987

Caslano

64

3280

Murten

31

2000

Neuchâtel

1958

Saint-Léonard

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz CNG, Herrn Dr. Martin Flügel, Postfach 5775, 3001 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 30. Oktober 2001.

16. Oktober 2001

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5905

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 2 Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung 2

Aufgehoben

Art. 116a (neu) 1

Kinderzulagen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kinderzulagen.

2

Die Kinderzulagen basieren auf dem Prinzip ,,ein Kind, eine Zulage". Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom juristischen Status des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person.

3 Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht von der Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch wird verlängert für die Dauer einer oder mehrerer anerkannter Ausbildungen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25.

Altersjahr.

4 Die Kinderzulage entspricht einem einheitlichen Betrag pro Tag von mindestens Fr. 15.­ in der ganzen Schweiz. Die Berechnung basiert auf 30 Tagen pro Monat.

Die Kinderzulage wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz regelt die Höhe des Betrags für Kinder, die im Ausland leben.

5

Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 4 festgelegten Leistungen ein. Er kann eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

6 Die Kinderzulagen werden finanziert durch Leistungen des Bundes und der Kantone sowie durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen mindestens die Hälfte der Ausgaben.

5906

Eidgenössische Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18 April 1999 (neu)

1. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Kinderzulagen) (neu) 1

Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 116a die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

2

Die erste Anpassung der Höhe der Kinderzulage gemäss Artikel 116a Absatz 4 erfolgt zwei Jahre nach der Annahme von Artikel 116a durch Volk und Stände.

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