Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 8. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2001 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt2:

Zusatzvereinbarung vom 27. März 2001 zum Anhang 14 des Landesmantelvertrages 1998­2000 (Zusatzvereinbarung Zimmereigewerbe) Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Lohnanpassung 2001

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2001 anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.

8. Juni 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 2

Vgl. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, BBl 1998 5643­5645 Der Text der Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zu diesem Beschluss wird im BBl nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2642

2001-1078