Verfügung im Widerspruchsverfahren 3959/2000 Widersprechende/r Grafityp Selfadhesive Products N.V., 19, De Hoeven, Industriezone Centrum-Zuid, B-3530 Houthalen, Internationale Marke Nr. 624 480 (GRAFITACK), Vertreter/in A.W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Efinger & Albani Handelsgesellschaft mgH, 33 Pappelallee, D-30880 Laatzen, Internationale Marke Nr. 717 883 (Graffitec) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Juni 2001 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 3959/2000 wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr.

717 883 ,,Graffitec" der Schutz in der Schweiz für die Klasse 16 nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung in der Höhe von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

3. Juli 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2001-1294

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