Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

Entwurf

(Rüstungsprogramm 2001) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012, beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 3. Juli 2001 (Rüstungsprogramm 2001) wird zugestimmt.

2

Es wird ein Verpflichtungskredit von 980 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung.

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2001 4747

2001-1188

4801

Rüstungsprogramm 2001. BB

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben

­ ­ ­ ­ ­

Luftverteidigung Feuerkampf Mobilität Ausbildung Allgemeine Ausrüstung

Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2001

4802

Verpflichtungskredit Fr.

513 000 000 168 000 000 166 000 000 53 000 000 80 000 000 980 000 000