Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 28. September 19993 eingereichten Volksinitiative «Moratorium Plus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus) nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20014, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des AtomkraftwerkBaustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: I Art. 90a (neu) Betriebszeit von Atomkraftwerken Soll ein Atomkraftwerk länger als vierzig Jahre in Betrieb bleiben und wird dies nicht durch eine andere Verfassungsvorschrift ausgeschlossen, ist hiefür ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Die Betriebszeit darf um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch des Betreibers hat insbesondere Aufschluss zu geben über: a.

1 2 3 4

den Alterungszustand der Anlage und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme;

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8966 ff.

BBl 2001 2665

2001-0231

2825

Volksinitiative

b.

die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen.

Art. 89 Abs. 6 (neu) 6

Der Bund erlässt Vorschriften über die Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196

Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung

Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach der Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmungen zu Art. 90a (Betriebszeit von Atomkraftwerken) Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung werden keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt für a.

neue Atomenergieanlagen;

b.

die Erhöhung der nuklearen Wärmeleistung bei bestehenden Atomkraftwerken;

c.

Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

11371

2826