611

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von zollpflichtigen Handelsmustern und Reiselagern.

In Bezug auf die Zollbehandlung von Waarenmustern sind mit Genehmigung des Zolldepartementes folgende Instruktionen an die Zollämter erlassen worden:

I. Für den Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn.

Der Handelsvertrag mit Deutschland, vom 10. Dezember 1891, bestimmt in Artikel 5: ,,Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meßund Marktverkehr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden."

Das Schlußprotokoll zum Vertrage enthält unter Ziffer V zu vorerwähntem Artikel 5 folgende nähere Bestimmungen : ,,A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Artikel 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden : 1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln uud bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

612 2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Siete zu bezeichnen.

3. Daa Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten : a. Ein Verzeichnis der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Pesthaltung der Identität geeignet sind ; 6. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangsund Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ; c. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung ; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der "Wiedereing'ang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eiues Jahres nicht überschreiten.

4. Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise EincangsAbfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. \ (Betrifft die übrigen in Artikel 5 und 6 vorgesehenen Fälle von G. / Zollbefreiung.)

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsiveise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Becht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen."

613 Der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 enthält ähnliehe Bestimmungen. Artikel 4 desselben lautet: ,,Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen ihren Grenzdistrikten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Rückfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiden Theile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: Für alle Waaren, welche ans dem freien Verkehre im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Meß- und Marktverkehr in die Gebiete des anderen Theiles versendet werden, um dort in zollamtlichen Niederlagen oder Entrepôts gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden schweizerischer, beziehungsweise österreichischer und ungarischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waaren und Muster, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wiederausgeführt werden" ;

und das Schlußprotokoll zum Artikel 4: ,,§ 7. Jeder der vertragschließenden Theile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein-und Ausfuhr abzufertigen.

t Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln nnd von dem Handlnngsreisenden hei dem abfertigenden Amte entweder haar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. Zum Zwecke der Pesthaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jeder der betheiligten Regierungen erlassen werden, soll enthalten: a. Ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstüeke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind ; b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie die Angabe, ob derselbe baar erlegt oder sichergestellt worden ist; c. die Angabe über die Art der Bezeichnung; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellte.! Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den boi der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung."

614

Gestützt auf diese Vertragsbestimmungen haben die schweizerischen Zollämter in Bezug auf den Verkehr mit Reisemustern und Reiselagern von und nach Deutschland bezw. Oesterreich-Ungarn wie folgt zu verfahren: a. Einfuhr deutscher, bezw. österreichisch-ungarischer Muster oder Reiselager und Wiederausfuhr derselben.

Werden dergleichen zollpflichtige Sendungen zur Freipaßbehandlung angemeldet, so hat das Zollamt die Vorlage eines detaillirten Verzeichnisses sämmtlicher Gegenstände, in welchem die Gattung des Gegenstandes und die zur Feststellung der Identität geeigneten Merkmale sich angegeben finden, zu verlangen und hierauf die einzelnen Waaren- oder Musterstücke, soweit es angeht, mit zollamtlichen Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Blei) zu versehen, und zwar soweit möglich einzeln, bei ganz kleinen Gegenständen in der Weise, daß letztere auf den einzelnen Kartons oder Musterkoffereinsätzen etc. durch Fäden resp. Schnüre festgereiht und die Enden der Schnur an den Kartons, Einsätzen etc.

angesiegelt werden, so daß die Wegnahme eines einzelnen Stückes von der Reihe ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist. Hiehei wird jedoch ausbedungen, daß jeder Karton oder Einsatz etc. jeweilen nur Waare der nämlichen Tarifposition enthalte.

Soweit das Anbringen von Identitätsaeichen in angedeuteter Weise nicht angeht, resp. wegen der Beschaffenheit der Waare nicht möglich ist -- aber nur in diesem Falle -- ist die Identifizirung durch genaue Beschreibung des einzelnen Gegenstandes zulässig, jedoch müssen die Merkmale derart bezeichnet werden, daß auf Grund derselben der einzelne Gegenstand sich leicht erkennen läßt.

Waaren, welche nicht in angegebener Weise bezeichnet, bezw. beschrieben werden können, unterliegen ohne anders der Eingangsverzollung, da die Zollbefreiung an die ausdrückliche Bedingung geknüpft ist, daß die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel steht.

Bei Sendungen von Mustern und Reiselagern, welche von deutschen oder österreichischen Musterpässen begleitet und deren einzelne Gegenstände vertragsmäßig, d. h. nach vorstehender Anleitung, gekennzeichnet sind, sollen die betreffenden Erkennungszeichen der deutschen, bezw. österreichischen Zollämter anerkannt werden (s. Ziff. V, litt. D, des Schlußprotokolls zum schweizerischdeutschen Handelsvertrage).
Ist diese Kennzeichnung aber nicht in dem Maße vorhanden, wie hievor ausbedungen wird, so hat das schweizerische Zollamt vor Ausstellung des Freipasses dieselbe vorschriftsgemäß zu ergänzen.

615 Das Waarenverzeichniß, resp. der Musterpaß ist zollamtlich abzustempeln; auf demselben muß überdieß bei jedem Gegenstande vorgemerkt werden, ob er mit Erkennungszeichen versehen ist.

Bei der Wiederausfuhr hat das Austrittszollamt eine genaue Detailrevision an Hand des Verzeichnisses, resp. Musterpasses vorzunehmen. Gegenstände, welche nicht mehr vorhanden sind, sowie Kartons oder Einlagen mit verletztem Zollsiegel unterliegen der Verzollung zur Einfuhr unter Zuschlag der entsprechenden Tara.

Die Freipaßlöschung darf nur für diejenigen Artikel stattfinden, deren Identität nicht angezweifelt werden kann.

b. Ausfuhr schweizerischer Muster oder Reiselager nach dem deutschen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiet.

Schweizerische Handelsreisende, welche mit zollpflichtigen Waarenmustern oder Reiselagern nach dem deutschen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiete austreten, mit der Absicht, diese Waaren sowohl schweizerischer- als deutscher-, bezw. österreichischerseits zollvormerklich behandeln zu lassen, sind vom schweizerischen Austrittszollamt nach Mitgabe der hievor reproduzirten Vertrags, bestimmungen in gleicher Weise zu behandeln, wie deutschebezw. österreichische Reisende beim Eintritt in die Schweiz.

Um einen schweizerischen Freipaß behufs zollfreier Wiedereinfuhr zu erlangen, haben dieselben daher ein genaues Einzelverzeichniß ihrer Muster oder ihres Reiselagers, ähnlich den deutschen Musterpässen, aufzustellen und dem Zollamt auszuhändigen, welches alsdann eine genaue Verifikation jedes einzelnen Gegenstandes vornimmt. Bei Richtigbefinden ist am Fuße des Verzeichnisses die Bescheinigung beizufügen : Die Richtigkeit bescheinigt, 18

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Für das ---;-- Zollamt: NeuenN. N, N. N, Einnehmer.

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Bei Zollämtern mit nur einem Beamten unterzeichnet selbstverständlich nur der Einnehmer.

Bundesblatt 44. Jahrg. Bd. IV.

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616 Verzeichnisse von mehreren Bogen sind durch das Zollamt zusammenzuheften und die Enden des Fadens auf dem letzten Blatte mit dem Siegel des Zollamtes anzusiegeln, so daß ohne Verletzung des Fadens oder Siegels kein Blatt des Verzeichnisses entfernt werden kann.

Die Kennzeichnung der Gegenstände durch Siegel, Stempel oder Blei hat in gleicher Weise zu geschehen, wie unter litt, a hievor vorgeschrieben.

Im Verzeichnis ist vorzumerken, welche Gegenstände einzeln und welche kollektiv (Kartons, Einsätze etc.) gekennzeichnet sind.

Sind diese Formalitäten sämmtlich erfüllt, so kann der Freipaß ausgestellt werden, dessen Nummer auf dem Waarenverzeichniß mit rother Tinte vorzumerken ist.

Die Freipaßabfertigung beschränkt sich auf solche Gegenstände, welche mit Erkennungszeichen versehen sind, bezw. deren Erkennung durch genaue Beschreibung vom Zollamte als leicht möglich erachtet worden ist. Gegenstände, bei welchen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind von der Freipaßabfertigung ausgeschlosseo.

Dieses Verfahren berechtigt die betreffenden Reisenden, in Deutschland und Oesterreich-Ungarn zollvormerkliche Behandlung und -- wenigstens in Deutschland -- Anerkennung der schweizerischerseits angelegten Erkennungszeichen zu verlangen.

Bei der Wiedereinfuhr schweizerischer Muster und Reiselager ist vom schweizerischen Eintrittszollamt in ähnlicher Weise zu verfahren, wie bei der Wiederausfuhr deutscher oder österreichischer Muster (genaue Verifikation an Hand des Verzeichnisses, Verzollung allfälliger in demselben nicht aufgeführter und daher nett hinzugekommener Gegenstände, sowie der Kartons, Einlagen etc.

mit verletzten Zollsiegela).

Korrekturen oder Radirungen im Verzeichnisse oder Verletzung, resp. Beseitigung des Siegels auf demselben ziehen die Verzollung des Ganzen nach sich.

c. Allgemeine Bestimmungen.

In den sub a und b erwähnten Fällen ist das Zollamt berechtigt, sich die erforderliche Zeit für Vornahme der Verifikation, Anlegung der Erkennungszeichen etc. auszubedingen, in der Meinung, daß unter allen Umständen die laufenden Geschäfte des Zollamtes vorangehen.

Demgemäß wird der Zolleinnehmer oder Zollkontroleur bei Anmeldungen zur Freipaßabfertigung dem betreffenden Reisenden

617 mittheilen, wie viel Stunden oder Tage beansprucht werden müssen, wobei immerhin thunlichste Beförderung dieser Abfertigung zur Pflicht gemacht wird.

Kann oder will ein Reisender sich den Anforderungen des Zollamtes nicht unterziehen, so ist sein Gesuch um Ausstellung eines Freipasses ohne Weiteres abzuweisen und die Waare als zollpflichtig zu behandeln.

II. Für den Verkehr mit Frankreich, Italien und den übrigen Ländern.

Im Verkehr von und nach Frankreich soll das gleiche Verfahren beobachtet werden wie im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, in Gewärtigung der Ratifikation des Handelsabkommens vom 23. Juli 1892, welches in Beilage C, betreffend die Waarenmuster, Spezialbestimmungen enthält, die im Wesentlichen mit denjenigen gegenüber jenen beiden Staaten gleichlautend sind.

Der Handelsvertrag mit Italien enthält in Artikel 13 folgende Bestimmung: ,,Eingangszollpflichtige Gegenstände, Inbegriffen Taschenuhren, welche als Muster dienen und von Handelsreisenden schweizerischer Häuser in Italien oder von Handelsreisenden italienischer Häuser in die Schweiz eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder abermaligen Verbringung in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten -- vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beiden Regierungen in gemeinsamem Einverständniß zu regeln."

Bis zur Vereinbarung des im Schlußsatz vorgesehenen Abkommens sollen auch gegenüber Italien einstweilen die nämlichen Zollformalitäten in Anwendung kommen, wie gegenüber Deutschland u. s. w.

Das Nämliche gilt gegenüber allen andern Ländern, indem keine Verträge existiren, in welchen gegenteilige Bestimmungen enthalten sind.

Den schweizerischen Zollämtern wird die genaue Befolgung; dieser Instruktion im Interesse der Ordnung und der gleichmäßigen Behandlung zur Pflicht gemacht, und es haben sich dieselben durch kein Drängen der Reisenden in der Vollziehung beirren zu lassen.

B e r n , den 17. Oktober 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

618

Bekanntmachung betreffend

den (Jebertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 1. Oktober 1892.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesräthlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des ßundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Vollziehnngsverorduung vom 5. Dezember 1887; die Abänderung des Bnndesrathsbeschlusses vom 25. Juni 1888 betreffend Beschränkung der Eigentumsverhältnisse beim Uebertritt in den Landsturm durch Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Vorschriften über die Abgabe der Gewehre, der Nothmunition, der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beim Austritt aus dem Landsturm, resp. über den Uebergang dieser Gegenstände in das Eigenthum des Mannes, nacn dem Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgehot, Kontroiführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrathes vom 8. Juli 1892, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr : a. die Hauptleute, welche im Jahre 1854 geboren sind ; b. die im Jahre 1858 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

* § 2. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1860; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1860 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu lärgerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1860 geboren sind.

619 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 191 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbuchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder LandwehrGeniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a, der Dragoner nnd Gülden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Eevolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Uebertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1844; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1892 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere nnd Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1848.

C. Abgabe der Bewaffnung- nnd Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die aus der Landwehr in den unbewaffneten Landsturm übertretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: b. die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c. die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln und die Aexte der Infanteriepionniere.

620 § 9. Die aus der Landwehr oder direkt aus dem Auszug in den bewaffneten Landsturm übertretende Mannschaft behält dagegen sämmtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände als anvertrautes Eigenthum des Staates, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 10. Mit dem 3l. Dezember 1892 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1837, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abtheilungen des Jahrganges 1842.

§ 11. Diejenige Mannschaft, welche im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm die gesetzliche Zeit gedient hat, behält, mit Ausnahme der Waffen nnd der Nothmnnition, die gesammte Ausrüstung und Bekleidung als unbeschränktes Eigenthum ; nur diejenigen Gegenstände, die sie während der Dienstzeit n e u gefaßt hat, müssen abgegeben werden.

Diejenige Mannschaft, welche im Auszug und in der Landwehr gedient hat, aber vor Erreichung des gesetzlichen Alters aus dem Landsturm austritt, hat die Waffe, die Nothmnnition, den Kaput mit Armbinde und die Patrontasche abzugeben; dagegen behält sie alle übrigen Gegenstände, soweit dieselben nicht während der Dienstzeit neu gefaßt worden sind, als unbeschränktes Eigenthnm.

Diejenige Mannschaft des Landsturms, welche gar nicht in Auszug und Landwehr oder nicht die gesetzliche Zeit gedient hat, soll, ob im gesetzlichen Alter oder früher austretend, sämmtliche vom Staate gefaßten Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände abgeben.

In Ausnahmsfällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 12. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 13. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeansrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontroliruug eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 14. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen nnd die neue Eintheilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm Uebertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung nnd Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

621 § 15. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 16. Bezüglich Kontroiführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesrathsbesohluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 17. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 18. Die Kantone haben diese Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwebr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1892.

Schweizerisches Müitärdepartement : E. Frey.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß Sultaninen nur dann nach Tarif Nr. 398 a zum Ansatz von Fr. 3. -- per q. und ohne Monopolgebühr zugelassen werden, wenn dieselben sich ihrer Beschaffenheit nach als Tafeltrauben qualiflziren und in Kistchen bis höchstens je 5 kg. Gewicht zur Einfuhr gelangen.

Sultaninen, welche in größeren Kisten, ferner in Säcken, Ballen, Trommeln etc. eingeführt werden, unterliegen dem Zolle von Fr. 20 per q. für Trockenbeeren zur Weinbereitung dienend, sowie der Monopolgebühr von Fr. 4. 20, welche letztere indeß gegen den Nachweis, daß die Waare nicht zur Herstellung gebrannter Wasser gedient hat, zurückvergütet wird (Bundesrathsbeschluß vom 23. September dieses Jahres).

B e r n , den 18. Oktober

1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bußenabverdiener.

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Vernrtheilte.

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Pollzelgefangene.

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624

Gefângniss-

Bulletin Nr. 8b.

EtestandL der Gefänqnißbevblkerunq und Nicht Yerurtkeilte.

Untersuchungsgefangene.

Nr.

Kantone.

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Bettler und Vaganten.

Transportgefangene.

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62 167 1 Zürich . . .

2 Bern .

178 367 3 Luzern 17 61 1 4 uri. . . .

5 Schwyz .

5 15 6 Obwalden 4 8 7 Nidwalden .

1 3 8 Glarus. .

3 3 1 9 Zug ...

5 22 23 10 Freiburg .

11 Solothurn.

11 48 12 Basel-Stadt . 23 81 13 Basel-Land .

6 12 14 Sehaffhausen 10 11 15 Appenzell A.-Rh.

2 9 16 Appenzell l.-Rh.

3 -- 46 17 St. Gallen . 25 K t.

1 18 Graubünden .

19 Aargau .

36 54 20 Thurgau .

16 35 21 Tessin .

25 23 22 Waadt . . 72 190 23 Wallis . . 18 10 24 Neuenburg . 24 63 25 Genf . . . 23 60

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165 6 142 143 16 230 382 21 H)2 194 24 327 60 :-- 29 28 11 79 1 -- -- -- -- 1 41 16 -- 42 42 6 -- -- -- -- 3 1 -- -- 10 -- 3 6 -- 6 --6 -- 5 -- 40 40 -- 26 2 135 125 25 22 19 4 83 50 1 107 107 82 -- 90 90 16 105 15 2 13 15 -- 58 11 2 98 98 1 *26 -- 24 24 -- 66 i -- -- -- -- 46 -- 537 537 233 -- -- 1 -- -- -- -- -- 161 39 61 258 257 -- 4 148 40 1 46 47 20 7 (50 30 1 85 1 59 60 17 432 177 14 2 2 11 7 51 -- 7 15 208 57 15 33 17 82 183 ft

£ a ,0

239 328 84 -- 42 2 10 c

24 33 84 104 54 25 66 -- 233 -- 157 151 83 439 14 219 132

Schweiz . . 593 1295 1268 119 1920 1869 218 2543 2526 Männer Weiber

512 1060 1050 107 1709 1663 188 2255 2253 81 235 218 12 211 206 30 288 273

625

Statistik.

August 1892.

lîevregn.ng' während des Monats.

Total dei* nicht Yerurtheilten.

Polizeiarrestatiteli.

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765 896 225

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15 226 233 6 10 10 3 56 57

99 229 31 -1

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-- --3 -- 19 13 -- 3 7 8 1 11 5 -- -- 5

3 2 3 8 11 4 g

6 4 1 3 5 62 16 46 9 13 2

--

19

18

25

12

1 21 7

12 8 29 44

27 46

5 49 86 111

54 86

-- --

Bemerkungen.

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5 97

22 54 97 18 44 206

165 622 591 1095 144 525 493 951 21 97 98 144

-t 1

102 11 13 12 70 199 241 284 94 140 104 3 835 1 485 237 197 725 26 327 387

103 8 11 15 72 179 244 284 95 138 100 3 834 1 465 247 160 722 27 331 292

6380 5549

6254 5459

831

795

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Wovon l im Thurgau.

Wovon l in Luzern.

Woon 4 iu St. Gallen.

1 in Luzern und 1 in St. Gallen.

In Luzern. e) Wovon 7 in Zürich und 3 in St Gallen.

') 1 in Zürich und 1 in St. Gallen.

·) Wovon 5 in ZUrich, 5 in Chur nnd 6 im Thurgau.

9 ) l in Chur und 1 in ZUrich.

'") Wovon 7 in ZUrich.

") Wovon 2 im Thurgau.

") Wovon 10 in St. Gallen und 10 ira Aargau. l3) In St. Gallen.

'*) Wovon 3 im Thurgau.

") und ") Wovon 1 im Thurgau.

") Wovon 1 in St. Gallen.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abbllssen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurtheilten desjenigen Kantons zugezahlt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben Über die Orts- und sogar Bezirksgefänguisse zu macheu.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern und Vaganten, sowie von Trannportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passirten, in der Bewegung der GefängniKSbevölkerung zweifelsohne zwei oder mehrere Male gezählt worden.

Unter den Transportgefaugenen .

(d. h. Untersucnungsgefaugene nnd Verurtheilte, welche von einem Gefängniss in ein anderes übergeführt werden, auch Über die Grenze geführte und Transitgefangeno) befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

* Wovon 20 bestraft.

626

41. Wochenbülletin über die Ehen, GJ-efourten. und Sterbef'älle ÌQ den Städten ZUrich (96,839 Einwohner), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Biel (16,937 Einw.), Winterthuj- (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herlsau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

41. Woche, vom 9. bis zum 15. Oktober 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 150 Ehen, 277 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 138 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 23 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 9. bis zum 15. Oktober.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene

(olme die Todtgeturten) Jahren

von 0--1 Jahr Eheliche.

Uneheunehe- Eheliche. liche. liche.

.Der Wohnbevölkerung 4 angehörend . . . . 229 24 8 9 Auswärtige 3 Zusammen 238 27 8 4 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Gehorene oder Gestorbene 17 9 Wovon Auswärtige . .

1 6 Unter der Gesammtza hl wa ren v« rkostg eldet

Ehe- Unehe-ll Ehe- Uneheliche. liche. |l liehe. liche.

36 1 37

6

3 1 l

3

6

9 2 11 3 2

--

--

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Aussohluß der Todtgeburten) wie folgt :

Vom 9. bis zum 15. Oktober.

Männlich Weiblich Zusammen

0--1 lahr.

80 Unbe1--4 5--19 20--89 40--59 60-79 Vonmähr kanntes Jahr». lahren. Jahren. Jahren. Jahrin. und Jahren. Alter.

24 19

3 8

2 8

14 10

18 16

11

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21

3

43

11

10

24

34

32

6

1

1

627 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeltszlffer : Während der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 15. Oktober » 8.

,, ,,

B

1.

,,

Wahrend der entgprechenden Woche im Jahre 1891 1890

1892 14,i Sterbefälle auf 1000 Einwohner ,, 16,7 ,, ,, ,, B

14,3

»

B

»

14,5 12,4 17,3

,,

24. September ,, 14,« ,, ,, ,, ,, Die Geburtenziffer beträgt 25,s auf 1000 Einwohner.

Todesursachen.

14,s 13,9 13,5

15,6

12,9

181)0.

1891.

Vom 11. bis Vom 1 2. bis 18. Ok tober.

17. Oktober.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. AusTotal. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

1892.

Vom 9. bis 15. Oktober.

1 . Pocken . . . .

. . .

2 . Masern . . . .

3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Group . .

5. Keuchhusten 6. Eothlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber

1

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

20 18 5 5 7

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

17.

,, ,, Unbestimmte Todesursache .

4 3

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche

17 5

1 1

12 5

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

64

13

61

11

60

10

161*

23

165

25

154 1

18

Zusammen

2 1

5 2 2

2 1

2 1 2

2

6

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2 1

1

26 20 5 5 7

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1

1

10 26 6 9 8

5 3

3 1

4 3

8

6

3 1 1

1

1 11 7

* Wovon 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkohollsmus ist angegeben als Ornnd- oder con ïomitîreii de Ursac he dea 1 ödes in 4t Fällen (3 mBnnlich und 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 49 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen und tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

628 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 5 Fällen.

In 5 Fällen.

In 24 Fällen.

In 5 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung hildea.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheile» sich die Sterbefalle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Infolge von Lnngenluidern tuberkulös en infektiösen akuten Krankheiten Krankheiten.

der Athmungsorganei. seliwindsucht.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich. Mannlich. Weiblich. Mannlich. Weiblich. Minnlich. Wiibllch.

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Zürich*) Groß-Genf**) . . .

1

S t Gallen . . .

Chaux-de-Foiids .

Luzern Neuenburg . .

Winterthur . .

Biel Herisau . . .

Schaff hausen . .

Freiburg Lode

. .

. .

. .

. .

. .

. .

2 2

8

1

1

4 1 2 1

1

Infektiöse Krankheiten.

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5 5 2 2 2

2 2 --

2 4 1 1

5

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5 1

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6

6

Durchfall der kleinen Kinder 7à

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1

1

1

3

2

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von 9--12 Monaten.

4 2 2

von 6--8 Monaten.

6 3 1

i -- -- i

von 3 -- 5 Monaten.

-- --

Andere tnberkulBse Krankheiten.

Stadie.

--

unter 1 Monat.

-- 2 -- -- 4

Lungenschwindsncht.

-- 1 -- -- 1

Akute Krankheiten der Lunge.

Von 0 bis 1 Jahr ,, 1 ,, 4 Jahren ,, 5 ,, 19 ,, ,, 20 ,, 39 ,, ,, 40 ,, 59 ,, « 60 ,, 79 ,, ,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters Total

1 1 1 1

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1 1 3

1 1 1

*) Ohne Wipkingen und Wollis kofen.

*·») Genf mit Plainpalais, Eaux- ifivea imd I* tit-Sa co nues

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1

629

Morbidi tat.

Vom 9. bis zum 15. Oktober 1892 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modiüzirte Blattern.

Bern (Kanton): l Fall in Biel.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Gächlingen. -- Zürich*): 2 Fälle.-- Neuenburg (Kanton): 7 Fälle in Chaux-de-Fonds. -- Waadt: 18 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 1.--15. Oktober: 2 Fälle in Bulle.

3. Scharlach.

Zürich *) : l Fall. -- Bern : 2 Fälle, wovon l von auswärts. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Colombier und Pleurier. -- Waadt: 5 Fälle. -- Groß-Genf: 4 Fälle.

4. Dipbtheritis und Croup.

ZUrich*): 9 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Fleurier. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall.

5. Keuchhusten.

Sohaflhausen (Kanton) : l Fall in Schaff hausen. -- Zürich *) : 2 fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Cortaillod. -- Waadt : Einige Fälle.

6. Varicellen.

Basel-Stadt: 5 Fälle.

7. Bothlauf.

Zürich*): l Fall. -- Groß-Genf: l Fall.

8. Typhus.

ZUrich*): 4 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Bern (Kanton): 5 Fälle, wovon 4 in Pruntrnt und l in Coeuve. -- Neuenburg (Kanton) : 2 Fälle, je l in Chaux-de-Fonds und Fleurier. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Unterhailau. -- Groß-Genf: l Fall.

*) Ohne Wipkragea und Wollishofen.

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Gesammtbestand am 15. Oktober.

A. n f n a h m e i».

Total der Ì Aufnahmen.

Kantone.

Gesammtbestaiid am 8. Oktober.

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

Aufnahmen vom 9. bis 15. Oktober 1892.

^

Zürich . . .

Bern . . . .

'Lnzern . . .

Uri.

. . .

Schwyz . . .

Nidwaiden . .

Glarns . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Thnrgau . . .

Tessin. . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenbnrg . .

Genf . T . .

Total . . . .

527 1 835 1 54 32 16 24 67 36 32 1 122 380 -- 81 41 69 11 315 92 -- 138 76 54 384 4 173 350 3973 2

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') Davon 325 Ortsfre mìe.

14 1

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1 1 4 3 3 24

102 153 23 5 8 3 10 4 3 1 16 2 14 1 59 7 f) 9 11

57 90 13 3 2 1 5 1 12 9 36 4 4 10

15 32 2 1 2 2

43 11 19 -- 9 7 1 47 2 3 29 3 33 23 452

5 4 3 1 1 10

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6 3 96

554 830 G2 35 21 24 64 25 96 119 380 79 30 65 l 11 301 63 90 15 144 23 79 10 55 10 67 378 4 2 182 46 349 55 7201) 3977

631 Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

Genf.

Gesetz vom 23. März 1892 über Ausübung des ärztlichen Berufes.

In Kraft getreten den 1. Oktober 1892.

(Originaltext.)

Titre Iep. -- De l'exercice des professions médicales.

Art. 1er. Nul ne peut exercer, dans le canton de Genève, les professions de médecin, chirurgien, pharmacien, vétérinaire, dentiste ou sage-femme, s'il n'y est autorisé par le Conseil d'Etat. L'autorisation du Conseil d'Etat ne sera accordée qu'à la suite d'un examen de capacité ou sur la présentation de titres ou diplômes officiels, donnant au postulant le droit à l'exercice de sa profession dans le pays où ils ont été obtenus, et sous la condition que ces diplômes seront reconnus valables par le Conseil d'Etat, après préavis des corps compétents.

Art. 2. Le champ, la forme et le mode des examens de capacité seront déterminés par un règlement du Conseil d'Etat.

Art. 3. En cas de refus d'autorisation, l'arrêté du Conseil d'Etat sera motivé.

Art. 4. Les médecins, chirurgiens, pharmaciens, vétérinaires, dentistes, sages-femmes exerçant légalement leur profession dans les Etats limitrophes et domiciliés dans le voisinage des frontières, sont admis à pratiquer dans les communes du canton, voisines de leur résidence. Cette faculté pourra leur être retirée individuellement par un arrêté motivé du Conseil d'Etat.

Art. 5. Un registre spécial des autorisations sera tenu au Département de justice et police.

Att. 6. Un extrait de ce registre sera délivré par le Conseil d'Etat à tontes les personnes autorisées à exercer les professions sus-indiqnées.

Un tableau des dites personnes et de leur domicile sera apposé dans toutes les pharmacies, dans les bureaux de police, dans les établissements de bains, ainsi que dans tous les locaux où ce sera reconnu utile.

Art. 7. Un règlement déterminera les conditions auxquelles seront soumis les maisons de santé, d'accouchements, les hospices particuliers et les établissements de bains spécialement consacrés au traitement des malades.

Titre II. -- De la vente des drogues et de l'exercice de la pharmacie.

Art. 8. La vente des drogues médicinales simples ou composées est libre, sauf les modifications que la loi peut y apporter dans l'intérêt général (Art. 9, Constitution cantonale et art. 31, Constitution fédérale).

Art. 9. Les substances vénéneuses non employées dans les arts et l'industrie ne peuvent être vendues en détail que par les pharmaciens.

Un règlement du Conseil d'Etat fixera les prescriptions relatives à la vente, soit en gros, soit en détail, des substances vénéneuses.

Art. 10. Les pharmaciens peuvent seuls exécuter les ordonnances, prescriptions ou formules médicales. Ils doivent conserver pendant trois ans an moins la copie des dites ordonnances, prescriptions ou formules.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

48

632 Si l'ordonnance indique que le remède ne devra être- renouvelé que sur avis du médecin, le pharmacien devra indiquer sur l'original qu'elle a été exécutée.

Cette disposition de la loi sera affichée dans toute pharmacie, et dans un endroit apparent.

Art. 11. Aucun pharmacien ne peut tenir plus d'une officine ouverte dans le canton de Genève.

Art. 12. La profession de pharmacien est exclusive de celle de médecin ou chirurgien. Toutefois, les médecins et chirurgiens, vétérinaires, sages-femmes exerçant légalement leur art dans les communes où il n'y a pas de pharmaciens, sont autorisés à préparer, ou à faire préparer sons leur responsabilité, et à vendre des médicaments ou préparations à l'usage de leurs malades, mais sans tenir une officine ouverte.

Art. 13. En cas de décès, d'absence ou de maladie prolongée d'un pharmacien, le proviseur ou commis appelé à le suppléer devra être diplômé et obtenir l'autorisation du Conseil d'Etat.

Art. 14. Un règlement du Conseil d'Etat fixera les règles à suivre dans la tenue des pharmacies, la vente des remèdes, ainsi que les livres ou registres spéciaux que les pharmaciens doivent tenir.

Art. 15. La présente loi sera exécutoire à dater du 1er octobre 1892.

Dans l'intervalle, le Conseil d'Etat devra préparer et faire publier tous les règlements et arrêtés pour son exécution.

Art. 16. Toute infraction à la présente loi, ou à ses règlements d'exécution, sera punie d'une amende pouvant s'élever jusqu'à deux cents francs pour le premier délit, et à quatre cents francs pour le second. Ces pénalités sont indépendantes des peines plus graves qui résulteraient pour les délinquants de quasi-délits, de délits ou de crimes prévus par les lois.

Art. 17. La loi du 12 octobre 1861 est abrogée ainsi que l'art. 5bt" de la loi du 6 septembre 1876, à partir de l'entrée en vigueur de la présente loi.

Bibliographie des Gesundheitswesens in der Schweiz.

Verzeichniß der lUr die gemeinsame Bibliothek des eidg. statistischen Bureau und des eldg. Sanitätsreferenten eingegangenen Geschenke. Zugleich als Empfangsanzeige und Dankesbezeugung.

Jahresbericht der Direktion des Sanüäts- und Armenwesens des Kantons Zürich pro 1891. Separatabdruck aus dem Rechenschaftsberichte des RegierunCsrathes an den Kantonsrath. In 8°. 04 Seilen.

La santé publique dans le canton de Neuehâtel en 1891.

Rapport présenté au nom de la Commission d'Etat de santé par le Dr Ch. Nicolas. In-8°.

91 pages. NeuchâteJ. Imprimerie L.-A. Boreî.

(?. Ritter, ingénieur. Projets pour l'alimentation en eau potable d'une grande partie de la France, au moyen de l'eau des lacs de Nenchâtel et du Léman.

Grand-8". 10 pages, avec tableaux, tracé et profiles. 1892. Extrait des mémoires du Congrès international d'hygiène et de démographie réuni à Londres en 1891.

-- Lettre ouverte adressée à la Chambre des députés de France, soit réplique aux allégués de la Commission des eaux de l'Arve concernant le projet de dérivation des eaux du lac de Neuehâtel pour l'alimentation de Paris et de ses environs. In-8". 16 pages. NenchâteJ. Imprimerie de la Société typographique.

633

Zahl der vom 22, Mai bis zum 16, Juli 1892 gemachten Autopsien, (Siehe Bundesbl. 1892, III, 954.)

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634

Bekanntmachung.

Es wird dem Publikum zur Kenntniß gebracht, daß das eidg.

Niederlagshaus Morges vom See nach dem Bahnhof verlegt ist.

Von nun an können daher auch Transitsendungen in ganzen Wagenladungen unter zollamtlicher Verbleiung nach Morges abgefertigt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

No 228, vom 18. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel Handelsregistereinträge Gold- und Silberabfälle. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken.

,Y» 224, vom 19. Oktober 1892.

Konkurse. Nachlassverträge Handelsregistereinträge Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachung der schweizerischen Oberzolldirektion. Zentralamt für den internationalen Transport. Einfuhr von Fischen etc. in die Schweiz. Situation ausländischer Banken.

As 225, vom 20. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften, Handelsregistereinträge. Erfingungspatentliste und Liste der Muster und Modelle. Fabrik- und Handelsmarken. Situation ausländischer Banken.

No 226 vom 21. Oktober 1892.

Handelsregistereinträge Schweizerische Emissionsbanken: Notenverkehr; Monatsbilanz Generalmonatsbilanz. Post. Einfuhr von Lumpen in Russland

No 227, vom 22. Oktober 1892.

Konkurse. Nachlaßverträge. Handelsregistereinträge. Fabrikund Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1892

Date Data Seite

611-634

Page Pagina Ref. No

10 015 905

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