Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Meier Hans, geb. 4. Dezember 1946 in Wimmis/BE, von Trub/BE, zuletzt wohnhaft gewesen in 3627 Heimberg, Höheweg 10, zur Zeit ohne bekannte Anschrift: Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Bst.

a, BankG, Art. 2, 9, 62 Abs. 1, 64, 94, 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafver-fahren (SR 313.32), Art. 18 Abs. 2, 48 Abs. 2, 64, 65 StGB mit Strafbescheid vom 1. März 2001, der hiermit eröffnet wird, erkannt: 1.

Meier Hans wird schuldig gesprochen, der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das Bankengesetz (Art. 46 Abs. 1 Bst. a, BankG), begangen in der Zeit von Ende August/Anfang September 1993 bis am 21. April 1994 im Kanton Bern und anderswo und wird verurteilt a) zu einer Busse von 12 000.­ Franken, b) zu den Verfahrenskosten von insgesamt 730.­ Franken (Fr. 700.­ Spruch-gebühr und Fr. 30.­ Schreibgebühr), beides zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft.

2.

Der vorliegende Entscheid ist durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 64 Abs. 3 VStrR), unter Hinweis auf die Rechtsmittelbestimmungen von Art. 67 und 68 VStrR, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung gegen diesen Strafbescheid schriftlich Einsprache erhoben werden kann, die beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartementes, Bundesgasse 3, 3003 Bern, einzureichen ist. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründeung enthalten.

Rechtsmittelbelehrung Der Verurteilte kann innert 30 Tagen seit Kenntnis die Wiedereinsetzung verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartementes, Bernerhof, 3003 Bern, einzureichen.

2. Oktober 2001

5468

Eidgenössisches Finanzdepartement

2001-1918