Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verband Holzindustrie Schweiz hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Produktionsleiter/Produktionsleiterin Holzindustrie eingereicht.
Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.
Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
3. April 2001
1398
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
2001-0540