Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

Entwurf

(Spielbankengesetz; SBG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 1. März 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 20012, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19983 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) wird wie folgt geändert: Art. 61bis

Automatencasinos nach kantonalem Recht

1

Mit Inkrafttreten dieses Artikel können die Kantone die Wiederaufnahme des Betriebs derjenigen Automatenkasinos bewilligen, welche vor dem 22. April 1998, gestützt auf eine kantonale Bewilligung, ihren Betrieb aufgenommen hatten, sofern der behördliche Entscheid über die vor dem 30. September 2000 für die betroffenen Standorte eingereichten Gesuche um eine ordentliche Konzession noch nicht gefällt wurde.

2

Die kantonale Bewilligung gilt längstens bis zum behördlichen Entscheid über die Gesuche um ordentliche Konzession.

3

Die Automatenkasinos unterstehen in Bezug auf den Betrieb, die Aufsicht und eine allfällige Spielbankenabgabe dem kantonalen Recht.

1 2 3

BBl 2001 5819 BBl 2001 5829 SR 935.52

2001-1907

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Spielbankengesetz

II 1 Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht laut Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des der Annahme folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Konzessionsentscheide, längstens aber bis zum 30. September 2002.

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