Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasser und Geologie ­

Kanton Luzern, Gemeinden Neudorf und Horw, Revitalisierung, Sammelbeschluss 2/2001, Mürgibach und Mättiwilbach, Verfügung Nr. 290

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasser und Geologie, Ländtestrasse 20, 2502 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

25. September 2001

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Bundesamt für Wasser und Geologie

2001-1859