Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

DANZAS GmbH, Internationale Transporte, Böhmerstrasse 67, D-93437 Furth i.

Wald wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 erklärte die Zollkreisdirektion Genf die Firma DANZAS GmbH für Eingangsabgaben von CHF 3343.40 leistungspflichtig.

Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckkonto Nr. 12-271-5 der Zollkreisdirektion Genf oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-30-2 bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, CH-3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

9. Januar 2001

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Eidgenössische Oberzolldirektion

2001-0010