Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3161/99 Widersprechende/r Schweizer Verband der Raiffeisenbanken, 9001 St. Gallen, Schweizer Marke Nr. 411923 RAIFFEISEN gegen Widerspruchsgegner/in Raiffeisenlandesbank Vorarlberg., A-6901 Bregenz, IR-Marke Nr. 697696 RAIFFEISENLANDESBANK Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. April 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 697696 RAIFFEISENLANDESBANK der Schutz in der Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr wird der Widerspruchsgegnerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag von 800 Franken dem Widersprechenden zu erstatten. Die (weiteren) Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

3 April 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2001-0581