Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20012, beschliesst:

Art. 1 1 Das am 29. November 2000 unterzeichnete zweite Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2001 6257

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2001-1757