Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

Der Einzelrichter der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 3. April 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Veronika Nussbaumer-Hribergnig, geb. l943, Dr. Anton Schneider Strasse 15, AT-6850 Dornbirn, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente erkannt: l.

Die Beschwerde vom 6. Dezember 1999 gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 4. November 1999 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IVStelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

10. Juli 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Einzelrichter: T. Schmutz

2001-1335

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