Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Kirgisischen Republik

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20012, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 26. Januar 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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1 2

SR 101 BBl 2001 4616

2001-1017

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