Bundesgesetz Entwurf über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20002, beschliesst:

1. Abschnitt:0Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

1

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um der Einhaltung des Völkerrechts dienende Sanktionen der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz durchzusetzen.

2

Zwangsmassnahmen können namentlich: a.

den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;

b.

Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.

Art. 2

Zuständigkeit

1

Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.

2

1 2

Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.

SR 101 BBl 2001 1433

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2000-0358

Embargogesetz

2. Abschnitt:0Kontrolle Art. 3

Auskunftspflicht

Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

Art. 4

Befugnisse der Kontrollorgane

1

Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.

2

Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beiziehen.

3

Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.

3. Abschnitt:0Datenschutz und Zusammenarbeit von Behörden Art. 5

Datenbearbeitung

1

Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 erforderlich ist.

2

Sie dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen. Andere besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Art. 6

Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 erforderlich ist.

Art. 7

Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1

Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Be1467

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hörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2, entsprechender ausländischer Vorschriften oder solcher von internationalen Organisationen erforderlich ist; und

b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2

Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, namentlich über: a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Gütern;

b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3

Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat: a.

Gegenrecht hält und die internationalen Sanktionen ebenfalls umsetzt;

b.

zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und

c.

zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre.

4 Die betroffene Verwaltungseinheit des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit dem für Rechtshilfe zuständigen Bundesamt, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Daten in einem Strafverfahren nach Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind.

5

Die Bundesbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 3 auch internationalen Organisationen oder Gremien bekannt geben; sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.

6

In Fällen von Verstössen gegen dieses Gesetz kann den ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach Absatz 1 Rechtshilfe geleistet werden. Solche Verstösse gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar.

3

SR 351.1

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4. Abschnitt:0Rechtsschutz Art. 8 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5. Abschnitt:0Strafbestimmungen und andere Massnahmen Art. 9

Vergehen

1

Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 10 1

Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht;

b.

auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 11

Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen

1

Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Verstosses gegen das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19964, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19965 oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19596, so gelten

4 5 6

SR 514.51 SR 946.202 SR 732.0

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ausschliesslich die Strafbestimmungen desjenigen Gesetzes, welche die schwerste Strafe vorsehen.

2 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 76 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19257, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 12

Verstösse in Geschäftsbetrieben

Auf Verstösse in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19748 anwendbar.

Art. 13

Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten

1

Die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte werden ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen, wenn keine Gewähr für die rechtmässige weitere Verwendung besteht.

2 Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 14 1

Gerichtsbarkeit

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19749 ist anwendbar.

2 Finden die Strafbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, so kann die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen der betroffenen Verwaltungseinheit ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die besondere Bedeutung der Straftat dies rechtfertigt. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet Bundesgerichtsbarkeit.

6. Abschnitt:0Schlussbestimmungen Art. 15

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

Art. 16

Nachführung von Verordnungsanhängen

Das zuständige Departement kann die Anhänge von Verordnungen nach Artikel 2 nachführen.

7 8 9

SR 631.0 SR 313.0 SR 313.0

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Art. 17

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199610: Art. 25 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom ...11 erlassen worden sind.

2. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199612: Art. 6 Abs. 1 1

Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn: a.

die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;

b.

die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;

c.

entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom ...13 erlassen worden sind.

3. Atomgesetz vom 23. Dezember 195914: Art. 5 Abs. 6 (neu) 6

Die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom ...15 erlassen worden sind.

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 514.51 SR ... ; AS ... (BBl 2001 1433) SR 946.202 SR ... ; AS ... (BBl 2001 1433) SR 732.0 SR ... ; AS ... (BBl 2001 1433)

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