Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968)

Es wird Johann Friedrich Moser, geb. 1945, letzte bekannte Adresse, Apartado de correos n° 103, DO-Puerto Plata, mitgeteilt: Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) 1.

Johann Friedrich Moser wird verhalten, der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen innert 20 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung den Betrag von 1000 Franken einzuzahlen. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die Beschwerde vom 20. August 1999 durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

2.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheckkonto 10-8004-9, Eidgenössische Rekurskommissionen, 1007 Lausanne, erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei einer Schweizer Poststelle aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen.

3.

Diese Zwischenverfügung kann innert zehn Tagen ab der Veröffentlichung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, angefochten werden.

28. Dezember 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

2001-2833

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