Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Müller Ernst, geb. 4. September 1949, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft in D-27283 Verden, Burgberg 46: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 8. Dezember 2000 aufgrund des am 5. September 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 1600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 160 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR) Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1760 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion I, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. April 2001

1514

Eidgenössische Oberzolldirektion

2001-0681