Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4962 Widersprechende/r Pomdor AG., 8549 Gachnang, CH-Marke Nr. 371 302 "MORO" (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Scottish + Newcastle PLC, GB-Edinburgh EH4 1RR, CH-Marke Nr. 480 577 "MORRO" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Insititut) hat am 12. Juli 2001 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspuchsgegnerin wird hiermit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 MSchG (Markenschutzgesetz) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Institut einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Eine Liste mit schweizerischen Vertretern kann beim Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern angefordert oder unter http://www.ige.ch/pool4s/anwaltma.htm abgerufen werden.

2.

Wird innert dieser Frist kein Vertreter bestellt, wird die Widerspruchsgegnerin vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 2 MSchV) und das Verfahren von Amtes wegen weitergeführt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Gegenüber der Widerspruchsgegnerin erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Zwischenverfügung kann nicht Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der Widerspuchsentscheid kann mit Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern angefochten werden.

24. Juli 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2001-1415