Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Roland Feuz, geb. 26. Februar 1972, von Gsteigwiler BE, wohnhaft gewesen in 8404 Winterthur, Wartstrasse 50, derzeitiger Aufenthalt unbekannt (Art. 64 Abs. 3 VStrR): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 21. August 2001 aufgrund des am 16. Mai 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Steuergefährdung in Anwendung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG) sowie Artikel 6 Absatz 1 VStrR und Artikel 8 VStrR zu einer Busse von 3000 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

4. September 2001

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

2001-1681

4673