Notifikation Die Kammerpräsidentin der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 11. Mai 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Hanns Langer, zuletzt wohnhaft gewesen an folgender Adresse: Poststrasse 15, D-82067 Ebenhausen, und zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Altersrente erkannt: l.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. Dezember 1999 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

28. August 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Die Präsidentin der III. Ausserordentlichen Kammer: Carmen Schmidhalter

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2001-1674