Übersetzung1 Anhang 2
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Unterzeichnet in Mexiko-Stadt am 27. November 2000
Art. 1 Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am 27. November 2000 unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Artikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.
Art. 2 Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.
Art. 3 Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.
Art. 4 Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.
Art. 5 Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen), 13 (Antidumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTAStaaten finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Produkte.
1
Übersetzung des englischen und des spanischen Originaltextes.
1938
2001-0125
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 6 1
Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
2
Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die notwendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.
Art. 7 Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhrsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.
Art. 8 Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutrittskonzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.
Art. 9 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betreffend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft geregelt.
Art. 10 Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.
Art. 11 Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abkommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.
Art. 12 Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
1939
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 13 1
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2
Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten in Kraft.
3
Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.
Art. 14 Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Mexiko-Stadt, am 27. November 2000 in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten:
Pascal Couchepin
Herminio Blanco Mendoza
1940
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anhang I 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Mexiko alle Einfuhrzölle für die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 1 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz ab.
2. Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut: a.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
3. Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 3 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut: a.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 89 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 78 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 67 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 56 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
e.
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 45 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
f.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 34 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
g.
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 23 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
h.
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
i.
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
4. Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 4 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
1941
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
a.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 87 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 62 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
e.
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 37 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
f.
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
g.
Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
h.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 5 aufgeführten Waren der Tarifnummer 1704.1001 mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 16 Prozent ad valorem zuzüglich 0.39586 US-Dollar je kg Zuckergehalt.
6. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.8001xx «Saft anderer Früchte oder Gemüse, ausgenommen von Birnen» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 70 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.
7. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.9001xx «Mischungen von Gemüsesäften» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 76 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.
8. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2905.4401 «D-Glucit (Sorbit)» und 3824.6001 «Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.
1942
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Zollabbauschema Mexikos* Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
01 01.06 0106.00 0106.0099
ANIMALES VIVOS.
Los demás animales vivos.
Los demás animales vivos.
Los demás.
05
LOS DEMAS PRODUCTOS DE ORIGEN ANIMAL NO EXPRESADOS NI COMPRENDIDOS EN OTRAS PARTIDAS.
Cerdas de cerdo o de jabalí y sus desperdicios.
Productos de origen animal no expresados ni comprendidos en otra parte; animales muertos de los Capítulos 1 ó 3, impropios para la alimentación humana.
Semen de bovino.
Semen de bovino.
0502.1001 05.11 0511.10 0511.1001 07 0705.1101 0705.1999 0705.2101 0705.2999 07.09 0709.9099 07.12 0712.20 0712.2001 08 08.09 0809.10 0809.1001 08.10 0810.10 0810.1001 08.13 0813.10 0813.1001 0813.1099
*
LEGUMBRES Y HORTALIZAS, PLANTAS, RAICES Y TUBERCULOS ALIMENTICIOS.
Repolladas.
Las demás Endibia "witloof" (Cichorium intybus var. foliosum).
Las demás achicorias.
Las demás hortalizas (incluso silvestres), frescas o refrigeradas.
Las demás.
Hortalizas (incluso silvestres) secas, bien cortadas en trozos o en rodajas o bien trituradas o pulverizadas, pero sin otra preparación.
Cebollas.
Cebollas.
FRUTOS COMESTIBLES; CORTEZAS DE AGRIOS O DE MELONES.
Chabacanos (damascos, albaricoques), cerezas, duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas, ciruelas y endrinas, frescos.
Chabacanos (damascos, albaricoques).
Chabacanos (damascos, albaricoques).
Las demás frutas u otros frutos, frescos.
Fresas (frutillas).
Fresas (frutillas).
Frutas y otros frutos, secos, excepto los de las partidas nos 08.01 a 08.06; mezclas de frutas u otros frutos, secos, o de frutos de cáscara de este Capítulo.
Chabacanos (damascos, albaricoques).
Chabacanos con hueso.
Los demás chabacanos.
Ausgangszollansatz
Kategorie
23
1
3
1
Ex.
1
13 13 13 13
1 1 1 1
13
1
23
1
23
4
23
1
23 23
3 3
Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung.
1943
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
12
SEMILLAS Y FRUTOS OLEAGINOSOS; SEMILLAS Y FRUTOS DIVERSOS; PLANTAS INDUSTRIALES O MEDICINALES; PAJA Y FORRAJES.
Semillas, frutos y esporas, para siembra.
Semilla de remolacha: Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente por sus flores.
Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente por sus flores.
Los demás: Los demás.
Los demás.
Plantas, partes de plantas, semillas y frutos de las especies utilizadas principalmente en perfumería, medicina o para usos insecticidas, parasiticidas o similares, frescos o secos, incluso cortados, quebrantados o pulverizados.
Los demás.
Los demás.
12.09 1209.30 1209.3001 1209.99 1209.9999 12.11
1211.90 1211.9099 13 13.01 1301.10 1301.1001 1301.20 1301.2001 1301.90 1301.9001 1301.9099 13.02
1302.11 1302.1101 1302.1103 1302.1199 1302.12 1302.1201 1302.1299 1302.13 1302.1301 1302.14 1302.1401 1302.1499 1302.19 1302.1901 1302.1903 1302.1904 1302.1905 1302.1906
1944
GOMAS, RESINAS Y DEMAS JUGOS Y EXTRACTOS VEGETALES.
Goma laca; gomas, resinas, gomorresinas y oleorresinas (por ejemplo: bálsamos), naturales.
Goma laca.
Goma laca.
Goma arábiga.
Goma arábiga.
Los demás.
Copal.
Los demás.
Jugos y extractos vegetales; materias pécticas, pectinatos y pectatos; agar-agar y demás mucílagos y espesativos derivados de los vegetales, incluso modificados.
Jugos y extractos vegetales: Opio.
En bruto o en polvo.
Alcoholados, extractos, fluidos o sólidos o tinturas de opio.
Los demás.
De regaliz.
Extractos.
Los demás.
De lúpulo.
De lúpulo.
De piretro (pelitre) o de raíces que contengan rotenona.
De piretro (pelitre).
Los demás.
Los demás.
De helecho macho.
De Ginko-Biloba.
De haba tonka.
De belladona, conteniendo como máximo 60 % de alcaloides.
De Pygeum Africanum (Prunus Africana).
Ausgangszollansatz
Kategorie
3
1
3
1
13
1
13
2
13
1
13 13
2 3
13 13
2 2
13
2
13 13
1 1
3
1
13 13
2 2
13 3 13 13
2 1 2 2
13
2
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ausgangszollansatz
Kategorie
1302.1907 1302.1908 1302.1909
Podofilina.
Maná.
Alcoholados, extractos fluidos o sólidos o tinturas, de coca.
De cáscara de nuez de cajú, en bruto.
De cáscara de nuez de cajú, refinado.
Los demás.
Agar-agar.
Agar-agar.
Mucílagos y espesativos de la algarroba o de su semilla o de las semillas de guar, incluso modificados.
Harina o mucilago de algarrobo.
Goma guar.
Los demás.
Los demás.
Mucílago de zaragatona.
Carragenina.
Los demás.
13 13 13
2 2 2
13 13 18
2 2 3
18
2
18 13 18
2 2 2
13 13 18
2 2 2
1302.1910 1302.1911 1302.1999 1302.31 1302.3101 1302.32 1302.3201 1302.3202 1302.3299 1302.39 1302.3901 1302.3902 1302.3999 15
15.21 1521.10 1521.1001 1521.1099 1521.90 1521.9001 1521.9099 16 16.03 1603.00 1603.0001 17 17.04 1704.10 1704.1001 20 20.03
GRASAS Y ACEITES ANIMALES O VEGETALES; PRODUCTOS DE SU DESDOBLAMIENTO; GRASAS ALIMENTICIAS ELABORADAS; CERAS DE ORIGEN ANIMAL O VEGETAL.
Ceras vegetales (excepto los triglicéridos), cera de abejas o de otros insectos y esperma de ballena o de otros cetáceos (espermaceti), incluso refinadas o coloreadas.
Ceras vegetales.
Carnauba.
Las demás ceras vegetales.
Las demás.
Cera de abejas, refinada o blanqueada, sin colorear.
Las demás ceras de abeja.
45 10
1 1
15 15
1 1
PREPARACIONES DE CARNE, DE PESCADO O DE CRUSTACEOS, DE MOLUSCOS O DE OTROS INVERTEBRADOS ACUATICOS.
Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos.
Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos.
Extractos de carne
20
3
AZUCARES Y ARTICULOS DE CONFITERIA.
Artículos de confitería sin cacao (incluido el chocolate blanco).
Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos de azúcar.
Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos de azúcar.
20 + 5 0.39586 $/Kg
PREPARACIONES DE LEGUMBRES U HORTALIZAS, DE FRUTOS O DE OTRAS PARTES DE PLANTAS.
Setas y demás hongos y trufas, preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético).
1945
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
2003.10 2003.1001 2003.20 2003.2001
Setas y demás hongos.
Setas y demás hongos.
Trufas.
Trufas.
Jugos de frutas u otros frutos (incluido el mosto de uva) o de hortalizas sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante.
2009.80 Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza.
2009.8001xx Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza, excepto de pera.
2009.90 Mezclas de jugos.
2009.9001 Mezclas de jugos que contengan únicamente jugos de hortaliza.
2009.9099xx Los demás, excepto mezclas de jugos que contengan jugos de manzana, pera o uva.
Ausgangszollansatz
Kategorie
23
1
23
1
23
6
23
6
23
1
23
1
18
3
23
1
23 23
1 1
20
2
13
1
13
1
20.09
21 21.01
2101.20 2101.2001 21.02 2102.30 2102.3001 21.03 2103.10 2103.1001 2103.20 2103.2001 2103.2099 2103.90 2103.9099 21.04 2104.10 2104.1001 2104.20 2104.2001
1946
PREPARACIONES ALIMENTICIAS DIVERSAS.
Extractos, esencias y concentrados de café, té o yerba mate y preparaciones a base de estos productos o a base de café, té o yerba mate; achicoria tostada y demás sucedáneos del café tostados y sus extractos, esencias y concentrados.
Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias o concentrados o a base de té o de yerba mate.
Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias o concentrados o a base de té o de yerba mate.
Levaduras (vivas o muertas); los demás microorganismos monocelulares muertos (excepto las vacunas de la partida 30.02); polvos para honear preparados.
Polvos para hornear preparados.
Polvos para hornear preparados.
Preparaciones para salsas y salsas preparadas; condimentos y sazonadores, compuestos; harina de mostaza y mostaza preparada.
Salsa de soja (soya).
Salsa de soja (soya).
«Ketchup» y demás salsas de tomate.
«Ketchup».
Las demás.
Los demás.
Los demás.
Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados; preparaciones alimenticias compuestas homogeneizadas.
Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados.
Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados.
Preparaciones alimenticias compuestas homogeneizadas.
Preparaciones alimenticias compuestas homogeneizadas.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Preparaciones alimenticias no expresadas ni comprendidas en otra parte.
2106.90 Las demás.
2106.9099xx Chicles, dulces, tabletas y pastillas con un contenido no mayor al 1 % en peso de edulcorantes del capítulo 17 del Sistema Harmonizado.
Ausgangszollansatz
Kategorie
21.06
22 22.01 2201.10 2201.1001 2201.1099 2201.90 2201.9001 2201.9002 2201.9099 22.02
2202.10 2202.1001 22.03 2203.00 2203.0001 22.05 2205.10 2205.1001 2205.1099 2205.90 2205.9001 2205.9099 22.07 2207.10 2207.1001 2207.20 2207.2001 22.08 2208.70
BEBIDAS, LIQUIDOS ALCOHOLICOS Y VINAGRE.
Agua, incluidas el agua mineral natural o artificial y la gaseada, sin adición de azúcar u otro edulcorante ni aromatizada; hielo y nieve.
Agua mineral y agua gaseada.
Agua mineral.
Los demás.
Los demás.
Agua potable.
Hielo.
Los demás.
Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada, y demás bebidas no alcohólicas, excepto los jugos de frutas u otros frutos, o de hortalizas de la partida 20.09.
Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada.
Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada.
Cerveza de malta.
Cerveza de malta.
Cerveza de malta.
Vermut y demás vinos de uvas frescas preparados con plantas o sustancias aromáticas.
En recipientes con capacidad inferior o igual a 2 l.
Vermuts.
Los demás.
Los demás.
Vermuts.
Los demás.
Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol; alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados, de cualquier graduación.
Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol.
Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol.
Alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados, de cualquier graduación.
Alcohol etílico y aguardientes desnaturalizados, de cualquier graduación.
15 + 1 0.39586 $/Kg
30 30
3 3
13 13 30
3 3 3
20 + 4 0.39586 $/L 30
1
30 30
3 3
30 30
3 3
10 + 1 0.39586 $/L 10 + 1 0.39586 $/L
Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico inferior a 80 % vol; aguardientes, licores y demás bebidas espirituosas.
Licores.
1947
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ausgangszollansatz
Kategorie
2208.7001
De más de 14 grados sin exceder de 23 grados centesimales Gay-Lussac a la temperatura de 15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio.
Los demás.
Los demás.
Alcohol etílico.
30
1
30
1
13
1
Bebidas alcohólicas de más de 14 grados sin exceder de 23 grados centesimales Gay-Lussac a la temperatura de 15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio.
2208.9099xx Los demás, únicamente bebidas espirituosas
30
1
30
1
3
1
5
3
2208.7099 2208.90 2208.9001 2208.9002
23 23.09 2309.90 2309.9005 29.05 2905.43 2905.43.01 2905.44 2905.44.01 33.01
3301.11 3301.11.01 3301.12 3301.12.01 3301.13 3301.13.01 3301.13.99 3301.14 3301.14.01 3301.14.02 3301.14.99 3301.19 3301.19.01 3301.19.02 3301.19.03 3301.19.99
1948
RESIDUOS Y DESPERDICIOS DE LAS INDUSTRIAS ALIMENTARIAS; ALIMENTOS PREPARADOS PARA ANIMALES.
Preparaciones del tipo de las utilizadas para la alimentación de los animales.
Las demás.
Preparación estimulante a base de 2 % como máximo de vitamina H.
Alcoholes acíclicos y sus derivados halogenados, sulfonados, nitrados o nitrosados.
Manitol.
Manitol.
D-glucitol (sorbitol).
D-glucitol (sorbitol).
Aceites esenciales (desterpenados o no), incluidos los «concretos» o «absolutos»; resinoides; oleorresinas de extracción; disoluciones concentradas de aceites esenciales en grasas, aceites fijos, ceras o materias análogas, obtenidas por enflorado o m aceración; subproductos terpénicos residuales de la desterpenación de los aceites esenciales; destilados acuosos aromáticos y disoluciones acuosas de aceites esenciales.
Aceites esenciales de agrios (cítricos): De bergamota.
De bergamota.
De naranja.
De naranja.
De limón.
De limón (Citrus Limón-L Burm).
Los demás.
De lima o limeta.
De lima (Citrus Limettoides Tan).
De limón Mexicano (Citrus Aurantifolia- Christmann Swingle).
Los demás.
Los demás.
De citronela.
De mandarina.
De toronja.
Los demás.
Aceites esenciales, excepto los de agrios (cítricos):
6
13
3
18
3
18 13
3 3
18 18
3 3
13
3
13 18 18 13
3 3 3 3
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
3301.21 3301.21.01 3301.22 3301.22.01 3301.23 3301.23.01 3301.24 3301.24.01 3301.25 3301.25.99 3301.26 3301.26.01 3301.29 3301.29.01 3301.29.02 3301.29.99 3301.30 3301.30.01 3301.90 3301.90.01 3301.90.02 3301.90.03 3301.90.04
De geranio.
De geranio.
De jazmín.
De jazmín.
De lavanda (espliego) o de lavandín.
De lavanda (espliego) o de lavandín.
De menta piperita (Mentha piperita).
De menta piperita (Mentha piperita).
De las demás mentas.
De las demás mentas.
De espicanardo («vetiver»).
De espicanardo («vetiver»).
Los demás.
De hojas de canelo de Ceylan.
De eucalipto; o, de nuez moscada.
Los demás.
Resinoides.
Resinoides.
Los demás.
Oleorresinas de extracción.
Terpenos de cedro.
Terpenos de toronja.
Aguas destiladas aromáticas y soluciones acuosas de aceites esenciales.
Los demás.
Mezclas de sustancias odoríferas y mezclas (incluidas las disoluciones alcohólicas) a base de una o varias de estas sustancias, del tipo de las utilizadas como materias básicas para la industria; las demás preparaciones a base de sustancias odoríferas, del tipo de las utilizadas para la elaboración de bebidas.
Del tipo de las utilizadas en las industrias alimentarias o de bebidas.
Extractos y concentrados del tipo de los utilizados en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas.
Las demás preparaciones del tipo de las utilizadas en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas.
Los demás.
3301.90.99 33.02
3302.10 3302.10.01 3302.10.02 3302.10.99 35.03
3503.00
3503.00.01 3503.00.02 3503.00.03
Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01.
Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01.
Gelatina, excepto lo comprendido en las fracciones 3503.00.03 y 04.
Colas de huesos o de pieles.
De grado fotográfico.
Ausgangszollansatz
Kategorie
13
3
13
3
13
3
13
3
13
3
13
3
13 Ex.
13
3 1 3
13
3
18 13 18 23
3 3 3 3
18
3
20
1
30
1
18
1
18
4
18 5
3 3
1949
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ausgangszollansatz
Kategorie
3503.00.04 3503.00.99 35.04
De grado farmacéutico.
Los demás.
Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo.
18 18
3 3
3504.00
Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo.
Peptonas.
Peptonato ferroso.
Proteínas vegetales puras; proteinato de sodio, proveniente de la soja, calidad farmacéutica.
Concentrado de proteínas del embrión de semilla de algodón, cuyo contenido en proteínas sea igual o superior al 50 %.
Queratina.
Aislados de proteína de soja.
Los demás.
18 13 3
1 1 1
13
1
13 13 18
1 4 2
3504.00.01 3504.00.02 3504.00.03 3504.00.04 3504.00.05 3504.00.06 3504.00.99 38.24
3824.60 3824.60.01 41.01
4101.10
4101.10.01
4101.21 4101.21.01 4101.22 4101.22.01 4101.29 4101.29.99 4101.30 4101.30.99
1950
Preparaciones aglutinantes para moldes o núcleos de fundición; productos químicos y preparaciones de la industria química o de las industrias conexas (incluidas las mezclas de productos naturales), no expresados ni comprendidos en otra parte; productos residuales de la industria química o de las industrias conexas, no expresados ni comprendidos en otra parte.
Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44.
Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44.
Cueros y pieles, en bruto, de bovino o de equino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos.
Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes (húmedos) o conservados de otro modo Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes (húmedos) o conservados de otro modo.
Los demás cueros y pieles de bovino, frescos o salados verdes (húmedos): Enteros.
Enteros.
Crupones y medios crupones.
Crupones y medios crupones.
Los demás.
Los demás.
Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de otro modo.
Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de otro modo.
6
3
1
3
1
3
1
10
3
10
3
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
4101.40 4101.40.01 41.02
Cueros y pieles de equino.
Cueros y pieles de equino.
Cueros y pieles en bruto, de ovino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por la Nota 1 c) de este Capítulo.
Con lana.
Con lana.
Sin lana (depilados): Piquelados.
Piquelados.
Los demás.
Los demás.
Los demás cueros y pieles, en bruto (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por las Notas 1 b) ó 1 c) de este Capítulo.
De caprino.
De caprino.
De reptil.
De reptil.
Los demás.
De porcino.
Los demás.
4102.10 4102.10.01 4102.21 4102.21.01 4102.29 4102.29.99 41.03
4103.10 4103.10.01 4103.20 4103.20.01 4103.90 4103.90.01 4103.90.99 43.01 4301.10 4301.10.01 4301.20 4301.20.01 4301.30
4301.30.01
4301.40 4301.40.01 4301.50 4301.50.01 4301.60 4301.60.01 4301.70
Peletería en bruto (incluidas las cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en peletería), excepto las pieles en bruto de las partidas 41.01, 41.02 ó 41.03.
De visón, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De visón, enteras incluso sin la cabeza, cola o patas.
De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz», «caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz», «caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
Ausgangszollansatz
Kategorie
10
3
3
1
3
1
10
3
3
1
10
3
10 13
3 3
13
1
13
1
13
1
13
1
13
1
13
1
1951
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ausgangszollansatz
Kategorie
4301.70.01
De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
Las demás pieles, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas.
De carpincho.
De alpaca (nonato).
Las demás.
13
1
13 13 13
1 1 1
13
1
13
1
13
1
13
1
13
1
3 3
1 1
10 13
3 3
3 3
1 1
3 3
1 1
3 3
1 1
13 13 13
1 3 3
13 13
3 3
4301.80 4301.80.01 4301.80.02 4301.80.99 4301.90 4301.90.01 50.01 5001.00 5001.00.01 50.02 5002.00 5002.00.01 50.03 5003.10 5003.10.01 5003.90 5003.90.99 51.01 5101.11 5101.11.01 5101.11.99 5101.19 5101.19.01 5101.19.99 5101.21 5101.21.01 5101.21.99 5101.29 5101.29.01 5101.29.99 5101.30 5101.30.01 5101.30.99 51.02 5102.10 5102.10.01 5102.10.02 5102.10.99 5102.20 5102.20.01 5102.20.99 51.03 5103.10
1952
Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en peletería.
Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en peletería.
Capullos de seda aptos para el devanado.
Capullos de seda aptos para el devanado.
Capullos de seda aptos para el devanado.
Seda cruda (sin torcer).
Seda cruda (sin torcer).
Seda cruda (sin torcer).
Desperdicios de seda (incluidos los capullos no aptos para el devanado, desperdicios de hilados e hilachas).
Sin cardar ni peinar.
Sin cardar ni peinar.
Los demás.
Los demás.
Lana sin cardar ni peinar.
Lana sucia, incluida la lavada en vivo: Lana esquilada.
Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %.
Los demás.
Las demás.
Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %.
Los demás.
Desgrasada, sin carbonizar: Lana esquilada.
Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %.
Los demás.
Las demás.
Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %.
Los demás.
Carbonizada.
Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %.
Los demás.
Pelo fino u ordinario, sin cardar ni peinar.
Pelo fino.
De cabra de Angora (mohair).
De conejo o de liebre.
Los demás.
Pelo ordinario.
De cabra común.
Los demás.
Desperdicios de lana o pelo fino u ordinario, incluidos los desperdicios de hilados, excepto las hilachas.
Borras del peinado de lana o pelo fino.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des mexikanischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ausgangszollansatz
Kategorie
5103.10.01 5103.10.02
De lana, provenientes de peinadoras («blousses»).
De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»).
Los demás.
Los demás desperdicios de lana o pelo fino.
De lana, provenientes de peinadoras («blousses»).
De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»).
Los demás.
Desperdicios de pelo ordinario.
Desperdicios de pelo ordinario.
3 13
1 3
13
3
3 13
1 3
13
1
13
3
13 13 3
3 3 1
13
3
13
3
13 13
4 3
13
3
3
1
3
1
3
1
3
1
13
3
13
3
5103.10.99 5103.20 5103.20.01 5103.20.02 5103.20.99 5103.30 5103.30.01 52.01 5201.00 5201.00.01 5201.00.02 5201.00.99 52.02 5202.10 5202.10.01 5202.91 5202.91.01 5202.99 5202.99.01 5202.99.99 52.03 5203.00 5203.00.01 53.01 5301.10 5301.10.01 5301.21 5301.21.01 5301.29 5301.29.99 5301.30 5301.30.01 53.02 5302.10 5302.10.01 5302.90 5302.90.99
Algodón sin cardar ni peinar.
Algodón sin cardar ni peinar.
Con pepita.
Sin pepita, de fibra con más de 29 mm de longitud.
Los demás.
Desperdicios de algodón (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas).
Desperdicios de hilados.
Desperdicios de hilados.
Los demás: Hilachas.
Hilachas.
Los demás.
Borra.
Los demás.
Algodón cardado o peinado.
Algodón cardado o peinado.
Algodón cardado o peinado.
Lino en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y desperdicios, de lino (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas).
Lino en bruto o enriado.
Lino en bruto o enriado.
Lino agramado, espadado, peinado o trabajado de otro modo, pero sin hilar: Agramado o espadado.
Agramado o espadado.
Los demás.
Los demás.
Estopas y desperdicios, de lino.
Estopas y desperdicios, de lino.
Cáñamo (Cannabis sativa l.) en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y desperdicios, de cáñamo (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas).
Cáñamo en bruto o enriado.
Cáñamo en bruto o enriado.
Los demás.
Los demás.
1953
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anhang II Die Schweiz reduziert oder eliminiert die Zölle auf Waren mexikanischen Ursprungs wie in der folgenden Tabelle für jede Tarifnummer angegeben. Wo die Konzession in Kolonne I aufgeführt ist, ist der von der Schweiz angewandte Zollansatz nicht höher als der in dieser Kolonne aufgeführte. Wo die Konzession in Kolonne II aufgeführt ist, reduziert die Schweiz den zum Zeitpunkt der Einfuhr anwendbaren Meistbegünstigungszollansatz um den in Kolonne II angegebenen Betrag.
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0106.
0090 0407.
0010 ex
0010
0408.
ex
9110
ex
9910
Andere Tiere, lebend: andere Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)* eingeführt innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)* eingeführt, spezifiziert pathogenfreie Eier, zur Herstellung von Arzneimitteln oder zu Labor- oder Forschungszwecken
frei
3. frei
Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: getrocknet: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10)* eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11)* eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
16.
8.
0409. 0000 ex 0000
Natürlicher Honig Natürlicher Honig, zur industriellen Weiter verarbeitung
19. frei
0410. 0000
Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
frei
0501. 0000
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
frei
1954
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0502.
1000 9000 0503.
0010 0020 0090 0504.
0010 0039 0090 0505.
1010 1090 9019 9090 0506.
1000 9000
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten andere Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage: lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln in zugerichteten Bündeln andere Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: Labmagen andere Magen von Tieren der Nrn. 01010104; Kutteln: andere andere Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen andere andere: Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: andere andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen andere
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei
frei frei frei
frei frei frei
frei frei frei frei
frei frei
1955
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0507.
9000 0508.
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: andere
frei
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon: Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen andere: andere
frei
0509. 0000
Meerschwämme
frei
0510. 0000
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
frei
0511.
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: andere: Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: andere andere: andere
0010 0099
9190 9990 0601.
1090
1956
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln:
frei
frei frei
frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
2020 2099 0603.
1031 1041
1051 1059 1071 1072 1091 1099 9010 9090 0604.
1010 1090
9111 9119 9190 9910 9990
mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge andere: andere Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: frisch: vom 1. Mai bis 25. Oktober: Nelken: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* Rosen: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*: verholzend andere vom 26. Oktober bis 30. April: Tulpen Rosen andere: verholzend andere andere: getrocknet, im Naturzustand andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: Moose und Flechten: frisch oder bloss getrocknet andere andere: frisch: verholzend: Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige andere andere andere: bloss getrocknet andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei
frei frei
5. 5. frei frei frei frei frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
1957
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0701.
1010 0702.
0010 0020 0030 0090 0703.
1011 1013
1020 1021
1030 1031 1040 1041
1050 1051
1958
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: Saatkartoffeln: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)* eingeführt Tomaten, frisch oder gekühlt: Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): vom 21. Oktober bis 30. April andere: vom 21. Oktober bis 30. April Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten: Setzzwiebeln: vom 1. Mai bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. April: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere Speisezwiebeln und Schalotten: weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte): vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Wildzwiebeln (Lampagioni): vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
frei
frei frei frei frei
frei frei
frei frei
frei frei frei frei
frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
1060 1061 1070 1071 1080 2000 0704.
1010 1011 1020 1021 1090 1091 9011 9018 9020 9021 9030 9031 9040 9041 9050 9051
Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn 0703.1030/1039: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere Speisezwiebeln: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Schalotten Knoblauch Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: Cimone: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Romanesco: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere: Rotkohl: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Weisskohl: vom 2. Mai bis 14. Mai vom 15. Mai bis 1. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Spitzkabis: vom 16. März bis 31. März vom 1. April bis 15. März: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Wirsing: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Broccoli: vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
1959
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0707.
0010 0011 0020 0021 0030 0031 0040 0041 0709.
5. 5. 5. 5. 5. 5. 5. 5.
6011 6012 6090
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: Spargeln: Grünspargeln: vom 16. Juni bis 30. April vom 1. Mai bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* essbare Pilze und Trüffeln: essbare Pilze Trüffeln Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: Peperoni: vom 1. November bis 31. März vom 1. April bis 31. Oktober andere
1000 3000 4000
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: Speisezwiebeln Kapern Gurken und Cornichons
frei frei frei
2000 3000
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: Speisezwiebeln essbare Pilze und Trüffeln
frei frei
2010 2011 5100 5200
0711.
0712.
1960
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: Gurken: Salatgurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Nostrano- oder Slicer-Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* andere Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*
frei frei frei frei frei 5. frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0713.
9019
Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: Erbsen (Pisum sativum): ganz, unbearbeitet: andere Kichererbsen: ganz, unbearbeitet: andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): ganz, unbearbeitet: andere Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): ganz, unbearbeitet: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere Linsen: andere: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere
2090
Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: Süsskartoffeln: andere
1019 2019
3119 3199
3219 3319 3919 4099
0714.
0801.
1100 1900 2100 2200 3100
Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: Kokosnüsse: getrocknet andere Paranüsse: in der Schale ohne Schale Acajounüsse: in der Schale
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
frei
frei frei frei frei frei
1961
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
3200 0802.
1100 1200 3190 3290 4000 5000 9010 9090
ohne Schale Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: Mandeln: in der Schale ohne Schale Walnüsse: in der Schale: andere ohne Schale: andere Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)
Pistazien andere: tropische Früchte andere
0803. 0000
Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804.
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: Datteln Feigen: frisch getrocknet Ananas Avocadobirnen Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen
1000 2010 2020 3000 4000 5000 0805.
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei
frei frei
1012 2000
Weintrauben, frisch oder getrocknet: frisch: zum Tafelgenuss: vom 1. Mai bis 14. Juli getrocknet
frei frei
0806.
1962
frei
4000 9000
3000
0807.
frei frei
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: Orangen Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia) Pampelmusen und Grapefruits andere
1000 2000
ex
frei
Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:
frei frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
1100 1900 2000 0809.
1011 1018 1091 1098
4012 4013 4015 4092 4093 4095 0810.
1010 1011
2010 2011 2020 2021 2030
Melonen (einschliesslich Wassermelonen): Wassermelonen andere Papayafrüchte Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: Aprikosen: in offener Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* in anderer Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: in offener Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* Schlehen in anderer Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* Schlehen Andere Früchte, frisch: Erdbeeren: vom 1. September bis 14. Mai vom 15. Mai bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: Himbeeren: vom 15. September bis 31. Mai vom 1. Juni bis 14. September: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* Brombeeren: vom 1. November bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* Maulbeeren und Loganbeeren Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren:
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei
frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
1963
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
3010 3011 3020 4000 5000 9091 9099 0811.
ex
1000
2010 ex
2090
9021 9029 9090 0812.
2000 9010 9090 0813.
1000 2010 2090
1964
Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: vom 16. September bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. September: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* Stachelbeeren Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium Kiwi andere: tropische Früchte andere
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, zur industriellen Weiterverarbeitung Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren: Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, zur industriellen Weiterverarbeitung andere: tropische Früchte: Karambolen andere andere Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: Erdbeeren andere: tropische Früchte andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: Aprikosen Pflaumen: ganz andere andere Früchte: Birnen:
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei frei frei frei frei
22.50
8. 22.50
frei frei frei
2. frei 5.
frei frei frei
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
4019 4089
andere andere: Steinobst, anderes, ganz: andere
0814. 0000
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet
0901.
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee: Kaffee, nicht geröstet: nicht entkoffeiniert entkoffeiniert andere: Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen: andere
1100 1200 9019 0902.
frei frei frei
frei frei frei
Tee, auch aromatisiert: grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg anderer grüner Tee (nicht fermentiert) schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee
frei frei
0903. 0000
Mate
frei
0904.
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: Pfeffer: weder zerrieben noch in Pulverform zerrieben oder in Pulverform Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: nicht verarbeitet andere
frei frei frei frei
0905. 0000
Vanille
frei
0906.
Zimt und Zimtblüten: weder zerrieben noch in Pulverform
frei
1000 2000 3000
4000
1100 1200 2010 2090
1000
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei
frei
1965
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
0907. 0000
Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)
frei
0908.
frei
3010
Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen: Muskatnüsse: nicht verarbeitet Muskatblüten: nicht verarbeitet Amomen und Kardamomen: nicht verarbeitet
2000 3000 4000 5000
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: Korianderfrüchte Kreuzkümmelfrüchte Kümmelfrüchte Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
frei frei frei frei
4000
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: Thymian; Lorbeerblätter
frei
1010 2010
0909.
0910.
1202.
frei
2091
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: in der Schale: andere: für die menschliche Ernährung geschält oder geschrotet: andere: für die menschliche Ernährung
0091
Leinsamen, auch geschrotet: andere: zu technischen Zwecken
frei
4091
Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: Sesamsamen: andere: für die menschliche Ernährung
frei
1091
1204.
1207.
1209.
1190 1990
1966
frei
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: Samen von Rüben: Samen von Zuckerrüben: andere andere: andere Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: andere:
frei frei
frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
2990 3000 9100 9999 1210.
1000 2000
1211.
1010 1090 2010 2090 9010 9090 1212.
1010 1099 2090 3000
andere Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden andere: Samen von Gemüsen andere: andere: andere Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin): Hopfen (Blütenzapfen), weder zerkleinert, noch gemahlen noch in Form von Pellets Hopfen (Blütenzapfen), zerkleinert oder gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: Süssholzwurzeln: ganz, unverarbeitet andere Ginsengwurzeln: ganz, unverarbeitet andere andere: ganz, unverarbeitet andere Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne: Johannisbrotkerne andere: andere Algen: andere Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen andere:
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei
1967
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
9999
0010
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets: zu technischen Zwecken
9190 9200 9919
1213.
1214.
1090 9090 1301.
1000 2000 9010 9090 1302.
1100 1200 1300 1400 1900 2011 2019 2021 2029
1968
Zuckerrüben: andere Zuckerrohr andere: Zichorienwurzeln, getrocknet: andere andere: andere
Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futter kohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets: Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne: andere andere: andere Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame): Schellack Gummi arabicum andere: natürliche Balsame andere Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und -auszüge: Opium von Süssholz von Hopfen von Pyrethrum oder von rotenonhaltigen Wurzeln andere Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: Pektin, fest: zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren anderes Pektin, flüssig: zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren anderes
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei frei
frei
frei frei
frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei 26. frei frei
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
2090
3210 3290 3900
andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Agar-Agar Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: zu technischen Zwecken andere andere
frei frei frei
1000 2000 9000
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B.
Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): Bambus Rotang andere
frei frei frei
1000 9000
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen: Kapok andere
frei frei
1000 9000
Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z.B.
Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln: Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum) andere
frei frei
3100
1401.
1402.
1403.
1404.
1000 2010 2090 9090
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art Baumwoll-Linters: roh andere andere: andere
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei
frei frei frei frei
1969
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
1518.
ex
0099
1521.
1010 1091 1092 9010 9020
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: andere, Linoxyn Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: Pflanzenwachse: Karnaubawachs andere: unbearbeitet bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
andere: unbearbeitet bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
1522. 0000
Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1602.
Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: aus Lebern aller Tierarten: auf der Grundlage von Gänseleber
2010
ex 1603.0000 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, andere als von Fleisch von Walen, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 1701.
1100 ex
1970
9999
Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: Rohrzucker andere: andere, Kristallzucker, unbearbeitet
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei
frei frei frei frei frei frei
frei frei
22. 22.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
1702.
2020 ex
9029
1704.
1010 1020 1030
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: Ahornzucker und Ahornsirup: in Sirupform andere, einschliesslich Invertzucker: fest: andere, Maltose, chemisch rein
frei frei
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade): Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 70 Gewichtsprozent mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 70 Gewichtsprozent mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 60 Gewichtsprozent
41. 41. 41.
1801. 0000
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802.
0090
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle: andere
frei
1000 2000
Kakaomasse, auch entfettet: nicht entfettet ganz oder teilweise entfettet
frei frei
1804. 0000
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
frei
1805. 0000
Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
frei
1905.
Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: andere: Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1803.
9040
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei
frei
1971
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
2001.
9011 ex
9090
2002.
9029
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen andere
1000 2000
Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: essbare Pilze Trüffeln
9021
2003.
2004.
9011 9041 2005.
5190 6090 8000
1972
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Früchte: tropische Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: andere, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta
frei 25.
frei
11.50
frei frei
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von mehr als 5 kg: Spargeln in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Spargeln Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen, ausgelöst: andere Spargeln: andere Zuckermais (Zea mays var. saccharata) andere Gemüse und Gemüsemischungen: andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:
II anwendbarer MFN-Ansatz
8.40 6.
14. 6. frei
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
ex
9011
ex
9040
ex
9069
2006.
0010 2008.
1110 1190 1910 1990 2000 3010 8000 9100 9211
9911 9996 2009.
andere Gemüse, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: andere Gemüse, Früchte der Gattung Capsium oder Pimenta Gemüsemischungen: andere Mischungen, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: Erdnüsse: Erdnusspaste andere andere, einschliesslich Mischungen: tropische Früchte andere Ananas Zitrusfrüchte: Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Erdbeeren andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: Palmherzen Mischungen: von tropischen Früchten andere: Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere: andere Früchte: tropische Früchte
II anwendbarer MFN-Ansatz
25.
35. 35.
frei
44. frei frei 7.50 10. 12.50 6. frei frei
frei frei
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
1973
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
1110 1120 1910 1920
2011 2020
3011 3019 4010 4020 5000 8010
8081 8089 8098 8099 9029
9061 9069
1974
Orangensaft: gefroren: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Pampelmusen- oder Grapefruitsaft: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: eingedickt mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Saft anderer Zitrusfrüchte: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) anderer Ananassaft: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Tomatensaft Saft anderer Früchte oder Gemüse: Gemüsesaft andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere Mischungen von Säften: Gemüsesäfte: andere andere: andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: auf der Grundlage von tropischen Früchten andere andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei 14. frei 14.
frei 14.
frei 14. frei frei frei 4.
frei 5.60 frei 14. 4.
frei frei
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
9098 9099 2101.
2010
2102.
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
frei frei
frei
1099 3000
Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: lebende Hefen: andere: andere zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
frei frei
1000 2000 9000
Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: Sojasauce Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen andere
frei frei frei
2103.
2104.
1000 2000 2106.
andere: auf der Grundlage von tropischen Früchten andere
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei
Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere:
1975
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
9040
9099 2201.
1000 9000 2202.
1000
2203.
0010 0020
0031 0039 2205.
1010 1020 9010
1976
Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen u.dgl., ohne Zucker andere Nahrungsmittelzubereitungen: andere: kein Fett enthaltend: andere Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee: Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser andere Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert Bier aus Malz: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 2 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: in Glasflaschen andere Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol andere: mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % Vol
frei
frei
frei frei
frei
frei frei
frei frei
frei frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
9020 2207.
1000 2000 2208.
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylal kohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
frei
frei frei
9021 9022
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: Rum und Taffia: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l Liköre andere: Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von: mehr als 2 l nicht mehr als 2 l
frei frei
1090
Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten: andere, andere als von Walen
frei
4010 4020 7000 9010
2301.
ex
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % Vol
2302.
1090 2090 3090 4090
Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets: von Mais: andere von Reis: andere von Weizen: andere von anderem Getreide: andere
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei frei
frei frei frei frei
1977
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
5090 2303.
frei
3090
Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: andere ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung: andere Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien: andere
0090
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets: andere
frei
0090
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets: andere
frei
1090 2090
2304.
2305.
2306.
1090 2090 3090 4090 5090 6090 7090 9090 2307. 0000
1978
von Hülsenfrüchten: andere
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305: aus Baumwollsamen: andere aus Leinsamen: andere aus Sonnenblumensamen: andere aus Raps- oder Rübsensamen: andere aus Kokosnüssen oder Kopra: andere aus Palmnüssen oder Palmkernen: andere aus Maiskeimen: andere andere: andere Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh
frei frei frei
frei frei frei frei frei frei frei frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
2308.
1090 9019 9090 2309.
9020 9030
9049 9090 2401.
1010
2010
3010
2402.
1000
2905.
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Eicheln und Rosskastanien: andere andere: Trauben-, Apfel- und Birnentrester: andere andere: andere Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: andere: Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: andere andere: andere Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle: Tabak, nicht entrippt: zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak Tabak, teilweise oder ganz entrippt: zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak Tabakabfälle: zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
II anwendbarer MFN-Ansatz
frei frei frei
frei frei
frei frei
frei
frei
frei
290.
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
1979
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
4300 4400
andere Polyalkohole Mannit D-Glucit (Sorbit)
3301.
Etherische Öle (auch terpentinfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle
3302.
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: der von der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art
1000
frei frei frei
frei
3503. 0000
Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501
frei
3504. 0000
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert
frei
3824.
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
6000 4101.
1980
Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
frei frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
4102.
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind
frei
4103.
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die durch Anmerkung 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind
frei
4301.
Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103
frei
5001. 0000
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
frei
5002. 0000
Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)
frei
5003.
Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff)
frei
5101.
Wolle, weder kardiert noch gekämmt
frei
5102.
Feine oder grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt
frei
5103.
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff
frei
5201.
Baumwolle weder kardiert noch gekämmt
frei
5202.
Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
frei
5203. 0000
Baumwolle, kardiert oder gekämmt
frei
5301.
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
1981
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Konzession Fr. je 100 kg brutto I anwendbarer PräferenzZollansatz
5302.
1982
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
frei
II anwendbarer MFN-Ansatz
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anhang III
Ursprungsregeln Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Begriffsbestimmungen mutatis mutandis Anwendung.
Art. 2
Ursprungskriterien
1
Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Mexikos ein Erzeugnis, das: a.
im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
b.
im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
c.
dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Mexiko erfüllt werden.
Art. 3
Ursprungskumulierung
Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt: a.
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
b.
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
c.
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d.
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e.
Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
f.
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben ae oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
1983
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 5
Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1
Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Mexiko ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
2
In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat unabhängig davon, ob es in der gleichen oder in einer anderen Fabrik in Mexiko oder der Schweiz hergestellt worden ist und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die bei der Herstellung des Erzeugnisses, das als Vormaterial weiterverwendet wird, allenfalls verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Beoder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
Art. 7
Massgebende Einreihung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.
Art. 8
Verpackungsmaterialien und Container
Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9
Buchmässige Trennung
Die in Artikel 8 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend buchmässige Trennung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
Art. 10
Neutrale Elemente
Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
1984
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 11
Unmittelbare Beförderung
1
Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Anforderungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar von Mexiko nach der Schweiz oder von der Schweiz nach Mexiko befördert werden.
Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
2
Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes auf deren Anfrage gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zu erbringen.
Art. 12
Zollrückerstattung
Die in Artikel 15 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückerstattung oder Zollbefreiung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung, mit Ausnahme von Erzeugnissen der HS-Position 2205 und der HSNummern 1704.10, 2202.10 und 2208.70, bei denen Zollrückerstattung für Zucker erlaubt ist.
Art. 13
Nachweis der Ursprungseigenschaft
1
Für Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mexiko die Zollpräferenzen nach diesem Abkommen gewährt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Rechnungserklärung vorgelegt wird, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Titels V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko ausgestellt wurde.
2
Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
Art. 14
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
Art. 15
Erläuterungen
Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die
1985
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
Art. 16
Waren im Transit oder in Zollfreilagern
Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren, die den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Schweiz oder nach Mexiko befördert werden oder dort vorübergehend in einem Zollfreilager gelagert werden oder sich in einer Freizone befinden, Anwendung finden, sofern der einführenden Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten ab dem genannten Tag eine nachträglich von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsstellen der ausführenden Vertragspartei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zusammen mit den Dokumenten, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert worden sind, vorgelegt wird.
1986
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anlage zu Anhang III
Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTAStaaten und Mexiko aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 04
Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen
Kapitel 05
Andere Waren tierischen Usprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
ex 0502
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 06
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 07
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
Kapitel 08
Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 09
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
1987
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
1301
Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 Prozent des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302
Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert andere
Kapitel 14
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen von Fischen oder Meeressäugetieren
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
ex Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zukker und Melassen, karamellisiert: chemische reine Maltose und Fructose
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
andere
1988
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
1704
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
1905
Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enhaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vor materialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: 2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
ex 2008
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren
Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1989
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2009
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen: 2101
2103
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel
ex 2104
Senfmehl, auch zubereitet und Senf Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet
2106
Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1990
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 20022005 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:
2202
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter, ausgenommen: ex 2303
ex 2306
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Prozent Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Prozent
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) Ursprungswaren sein müssen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss
Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
1991
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 2309
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Solubles von Fischen
2402
Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak und Tabakersatzstoffen
Herstellen, bei dem das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungswaren sein müssen und alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 Prozent des verwendeten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-, oder Nitrosoderivate: Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol
andere
1992
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905.
Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
3301
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung tepenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundalge von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe2 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3302
3503
2
Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Position 3501
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist
1993
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
3504
Peptone und ihre Derivate, andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert
ex 3824
Sorbit, ausgenommen solches der Position 2905
4101
Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind.
4102
1994
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
4103
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
4301
5002
5003
Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff): kardiert oder gekämmt andere
5101
Wolle, weder kardiert noch gekämmt
5102
Feine und grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt
5103
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff Baumwolle, kardiert oder gekämmt
5203
5301
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
Kardieren oder Kämmen von Abfällen von Seide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
1995
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
5302
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
1996
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anhang IV
Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen der Schweiz / dem Fürstentum Liechtenstein und Mexiko Art. 1 Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2 Dieser Anhang gilt für Erzeugnisse der Position 2208 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Art. 3 Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als «Spirituose mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Vertragspartei hergestellt wurde; «Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden; «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen; «Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden; «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.
Art. 4 Folgende Bezeichnungen sind geschützt: a.
bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
b.
bei Spirituosen mit Ursprung in Mexiko die Bezeichnungen gemäss Anlage 2.
1997
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 5 1
In Mexiko gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz / Liechtensteins Folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz oder Liechtensteins verwendet werden.
Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein vorbehalten, auf die sie sich beziehen.
2
In der Schweiz oder in Liechtenstein gilt für die geschützten Bezeichnungen Mexikos Folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mexikos verwendet werden.
Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in Mexiko vorbehalten, auf die sie sich beziehen.
3
Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, die in Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation aufgeführt sind, treffen die Vertragsparteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose zu verhindern, die nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.
4
Die Vertragsparteien verweigern nicht den Schutz gemäss diesem Artikel unter den Bedingungen von Artikel 24 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.
Art. 6 Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in einer Übersetzung oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Angaben, einschliesslich grafischer Zeichen, verwendet wird, die zur Irreführung geeignet sind.
Art. 7 Werden für Spirituosen gleich lautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleich lautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Produzenten gleich zu behandeln sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irregeführt werden dürfen.
1998
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Art. 8 Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden.
Art. 9 Dieser Anhang verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
Art. 10 Werden Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Vertragspartei nicht verwendet werden, um eine Spirituose mit Ursprung in der anderen Vertragspartei zu bezeichnen.
Art. 11 Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Produzenten, Händlern sowie Konsumentinnen und Konsumenten gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.
Art. 12 Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.
Art. 13 Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen, die: a.
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden; oder
b.
ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.
Als kleine Mengen gelten: a.
Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern je Reisender, die im persönlichen Gepäck mitgeführt werden;
1999
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
b.
Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden;
c.
Spirituosen, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehören;
d.
Spirituosenmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis höchstens 1 hl;
e.
Spirituosen für diplomatische oder konsularische Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
f.
Spirituosen, die sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel befinden.
Art. 14 1
Hat eine der Vertragsparteien den begründeten Verdacht, dass a.
bei einer Spirituose im Sinne von Artikel 3, die Gegenstand des Handels zwischen Mexiko und der Schweiz oder Liechtenstein ist oder war, dieser Anhang oder die in der Schweiz oder Liechtenstein oder in Mexiko im Sektor Spirituosen geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
b.
diese Nichteinhaltung für eine Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei.
2
Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen müssen: a.
Produzent sowie Besitzer der Spirituose;
b.
Zusammensetzung der Spirituose;
c.
Bezeichnung und Aufmachung;
d.
Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
Art. 15 1
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.
2
Die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3
Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so
2000
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden.
4
Haben die Vertragsparteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen ergriffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
Art. 16
1
Die Vertragsparteien können diesen Anhang im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.
2
Werden die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die in den Anlagen dieses Anhangs nicht aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.
Art. 17 1
Spirituosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Jahres ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die darunter fallenden Spirituosen nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.
2
Spirituosen, die gemäss diesem Anhang hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Anhangs dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2001
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anlage 1 zu Anhang IV
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein: Branntwein Eau-de-vie de vin du Valais Brandy du Valais Tresterbrand Balzner Marc Baselbieter Marc Benderer Marc Eschner Marc Grappa del Ticino/Grappa Ticinese Grappa della Val Calanca Grappa della Val Bregaglia Grappa della Val Mesolcina Grappa della Valle di Poschiavo Marc d'Auvernier Marc de Dôle du Valais Schaaner Marc Triesner Marc Vaduzer Marc Obstbrand Aargauer Bure Kirsch Abricot du Valais Abricotine du Valais Baselbieterkirsch Baselbieter Zwetschgenwasser Bernbieter Kirsch Bernbieter Mirabellen Bernbieter Zwetschgenwasser Bérudges de Cornaux Canada du Valais Coing d'Ajoie Coing du Valais Damassine d'Ajoie Damassine de la Baroche Emmentaler Kirsch Framboise du Valais Freiämter Zwetschgenwasser Fricktaler Kirsch Golden du Valais Gravenstein du Valais Kirsch d'Ajoie 2002
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Kirsch de la Béroche Kirsch du Valais Kirsch suisse Luzerner Kirsch Luzerner Zwetschgenwasser Mirabelle d'Ajoie Mirabelle du Valais Poire d'Ajoie Poire d'Orange de la Baroche Pomme d'Ajoie Pomme du Valais Prune d'Ajoie Prune du Valais Prune impériale de la Baroche Pruneau du Valais Rigi Kirsch Seeländer Pflümliwasser Urschwyzerkirsch Williams du Valais Zuger Kirsch Brand aus Apfel- oder Birnenwein Bernbieter Birnenbrand Freiämter Theilerbirnenbrand Luzerner Birnenträsch Luzerner Theilerbirnenbrand Enzian Gentiane du Jura Spirituosen mit Wacholder Genièvre du Jura Likör Bernbieter Cherry Brandy Liqueur Bernbieter Griottes Liqueur Bernbieter Kirschen Liqueur Liqueur de poires Williams du Valais Liqueur d'abricot du Valais Liqueur de framboise du Valais Kräuterbrand (Spirituosen) Bernbieter Kräuterbitter Eau-de-vie d'herbes du Jura Eau-de-vie d'herbes du Valais Genépi du Valais Gotthard Kräuterbrand 2003
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Luzerner Chrüter (Kräuterbrand) Walliser Chrüter (Kräuterbrand) Sonstige Lie du Mandement Lie de Dôle du Valais Lie du Valais
2004
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Anlage 2 zu Anhang IV
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Mexiko: Spirituose aus Agave Tequila:
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert
Spirituose aus Agave Mezcal:
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert
Spirituose aus Agave Bacanora: nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert
2005
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
Gemeinsame Erklärung Überprüfungsklausel für Landwirtschaftsprodukte Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsabkommens und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 4 des Landwirtschaftsabkommens erwägen die Vertragsparteien weitere Schritte im Prozess der Liberalisierung des Handels zwischen der Schweiz und Mexiko. Zu diesem Zwecke soll eine fallweise Überprüfung der Landwirtschaftsprodukte, einschliesslich Käse (Tarifnummer 0406.90) und Fonduemischungen (Tarifnummer ex 2106.90), stattfinden.
Wo es angezeigt ist, sollen die betreffenden Ursprungsregeln ebenfalls überprüft werden.
2006