Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine gesicherte AHV ­ Energie statt Arbeit besteuern!» vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 22. Mai 19963 eingereichten Volksinitiative «für eine gesicherte AHV ­ Energie statt Arbeit besteuern!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 19984, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 22. Mai 1996 «für eine gesicherte AHV ­ Energie statt Arbeit besteuern!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 131a

Energiesteuer (neu)

Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung der Sozialversicherungen eine Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern und auf Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt Leistung.

1 2 3 4 5

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1996 V 137 BBl 1998 4185 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 41quater sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Art. 131a (Energiesteuer) 1

Bei einer Herabsetzung des Rentenalters werden mit dem Erlös der Energiesteuer nach Artikel 131a die entstehenden Mehrkosten gedeckt.

2

Der Erlös der Energiesteuer wird darüber hinaus zur sozialverträglichen Reduktion der Beiträge der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen für AHV, IV, EO und ALV sowie der Beiträge der Selbstständigerwerbenden für AHV, IV und EO verwendet. Nichterwerbstätige, die ein im Gesetz bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreichen, erhalten im Umfange der durchschnittlichen energiesteuerbedingten Mehrbelastung eine Steuerrückerstattung.

3

Die Energiesteuer wird in regelmässigen, voraussehbaren Schritten eingeführt. Das Gesetz kann für Härtefälle befristete Steuererleichterungen vorsehen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 22. Juni 2001

Ständerat, 22. Juni 2001

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

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