Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002 vom 12. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20013, beschliesst:
Art. 1
Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss
1
Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2002, abschliessend mit
Ausgaben von 51 249 156 670 Franken
Einnahmen von 50 955 302 600 Franken
einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 293 854 070 Franken
einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 3 799 385 804 Franken
wird genehmigt.
2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 2002, abschliessend mit Ausgaben von 1 833 000 000 Franken, Einnahmen von 2 422 000 000 Franken und einem Einnahmenüberschuss von 589 000 000 Franken, wird genehmigt.
Art. 2
Personalbezüge
1
Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste, werden im Jahre 2002 auf 3 076 054 300 Franken begrenzt.
2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2002 auf 35 555 000 Franken begrenzt.
3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2002 auf 12 200 000 Franken begrenzt.
4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2002 auf 18 213 000 Franken begrenzt.
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SR 101 SR 611.010 Im BBl nicht veröffentlicht
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2001-2827
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002
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Von den Personalbezügen für Personal der mit FLAG geführten Verwaltungsbereiche, für Personal zu Lasten von Sachkrediten und den Vergütungen und Entschädigungen für Behörden, Kommissionen, Richter wird Kenntnis genommen.
6
Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2002 Rechenschaft abzulegen.
Art. 3
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
für die Beschaffung von Material für Informatik und Telekommunikation
1 042 100 000 134 500 000
für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme
184 100 000
als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
616 200 000
Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
300 000 000
Art. 4
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
für die Beschaffung von Material
14 500 000
Informatik und Telekommunikation
34 800 000
Forschung und Entwicklung
13 000 000
Beziehung zum Ausland als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen Art. 5
4 000 000 129 100 000
Zahlungsrahmen für Abwasser- und Abfallanlagen
Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 20022005 ein Höchstbetrag von 760 Millionen bewilligt.
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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002
Art. 6
Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 12. Dezember 2001
Nationalrat, 12. Dezember 2001
Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann
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