Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002 vom 12. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20013, beschliesst:

Art. 1

Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss

1

Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2002, abschliessend mit ­

Ausgaben von 51 249 156 670 Franken

­

Einnahmen von 50 955 302 600 Franken

­

einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 293 854 070 Franken

­

einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 3 799 385 804 Franken

wird genehmigt.

2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 2002, abschliessend mit Ausgaben von 1 833 000 000 Franken, Einnahmen von 2 422 000 000 Franken und einem Einnahmenüberschuss von 589 000 000 Franken, wird genehmigt.

Art. 2

Personalbezüge

1

Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste, werden im Jahre 2002 auf 3 076 054 300 Franken begrenzt.

2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2002 auf 35 555 000 Franken begrenzt.

3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2002 auf 12 200 000 Franken begrenzt.

4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2002 auf 18 213 000 Franken begrenzt.

1 2 3

SR 101 SR 611.010 Im BBl nicht veröffentlicht

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2001-2827

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002

5

Von den Personalbezügen für Personal der mit FLAG geführten Verwaltungsbereiche, für Personal zu Lasten von Sachkrediten und den Vergütungen und Entschädigungen für Behörden, Kommissionen, Richter wird Kenntnis genommen.

6

Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2002 Rechenschaft abzulegen.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

­ für die Beschaffung von Material ­ für Informatik und Telekommunikation

1 042 100 000 134 500 000

­ für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme

184 100 000

­ als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

616 200 000

­ Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

Art. 4

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

­ für die Beschaffung von Material

14 500 000

­ Informatik und Telekommunikation

34 800 000

­ Forschung und Entwicklung

13 000 000

­ Beziehung zum Ausland ­ als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen Art. 5

4 000 000 129 100 000

Zahlungsrahmen für Abwasser- und Abfallanlagen

Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 2002­2005 ein Höchstbetrag von 760 Millionen bewilligt.

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Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002

Art. 6

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 12. Dezember 2001

Nationalrat, 12. Dezember 2001

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

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