Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG) Änderung vom 17. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession SRG vom 18. November 19921 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 bis 1bis
Die SRG kann pro Sprachregion ein Programm veranstalten, das aus Informationssendungen und -beiträgen besteht, die zuvor in den Programmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c ausgestrahlt worden sind. Werbung und Sponsoring sind ausgeschlossen.
Art. 5 Abs. 1 erster Satz
1
Die SRG wird ermächtigt, im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit konzessionierten Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. ...
Art. 16a Abs. 1 1
Die SRG kann ihre Programme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben ac und Absatz 1bis über Satelliten verbreiten.
Art. 16c
Verbreitung über Kabel
1
Die SRG kann ihre Programme nach Artikel 2 Absatz 1bis über Kabelnetze verbreiten.
2
Das Departement genehmigt die Versorgungsgebiete im Anhang zur Konzession.
Art. 19 Abs. 3 und 3 bis Aufgehoben
1
BBl 1992 VI 567, 1996 V 1020, 1999 2784 9163
2001-0090
1277
Konzession SRG
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
17. Januar 2001
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin:Annemarie Huber-Hotz
1278