Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG) Änderung vom 17. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession SRG vom 18. November 19921 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 bis 1bis

Die SRG kann pro Sprachregion ein Programm veranstalten, das aus Informationssendungen und -beiträgen besteht, die zuvor in den Programmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c ausgestrahlt worden sind. Werbung und Sponsoring sind ausgeschlossen.

Art. 5 Abs. 1 erster Satz

1

Die SRG wird ermächtigt, im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit konzessionierten Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. ...

Art. 16a Abs. 1 1

Die SRG kann ihre Programme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a­c und Absatz 1bis über Satelliten verbreiten.

Art. 16c

Verbreitung über Kabel

1

Die SRG kann ihre Programme nach Artikel 2 Absatz 1bis über Kabelnetze verbreiten.

2

Das Departement genehmigt die Versorgungsgebiete im Anhang zur Konzession.

Art. 19 Abs. 3 und 3 bis Aufgehoben

1

BBl 1992 VI 567, 1996 V 1020, 1999 2784 9163

2001-0090

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Konzession SRG

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

17. Januar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin:Annemarie Huber-Hotz

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