Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 5012 Widersprechende Merkur AG, 3027 Bern, CH-Marke Nr. 414 666 «MERKUR» gegen Widerspruchsgegnerin Merko Gida Sanayi ve Ticaret Anonim Sirketi, TR-80090 Taksim-Istambul, IR-Marke Nr. 747 425 «MERKO» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Oktober 2001 folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 5012 wird infolge Rückzugs des Antrags auf Schutzausdehnung der IR-Marke Nr. 747 425 auf die Schweiz als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr, ausmachend insgesamt CHF 400.­ zurückerstattet. Die restlichen Widerspruchsgebühren verbleiben dem Institut.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die hälftige Widerspruchsgebühr (CHF 400.­) zurückzuerstatten.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1000.­ zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

30. Oktober 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2001-2396

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