Weisung über den Schutz ziviler Immobilien vom 19. Juni 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 sowie Artikel 14 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) vom 14. Dezember 1998, erlässt folgende Weisung:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

1

Diese Weisung regelt den angemessenen Schutz ziviler Immobilien sowie weiterer Immobilien im Interesse des Bundes vor aktiven und passiven Gefahren durch bauliche, technische und damit verbundene organisatorische Sicherheitsmassnahmen.

2

Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken dienen noch für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bestimmt sind. Zu den zivilen Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Gerichte und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind.1 Art. 2

Geltungsbereich

1

Die Weisung gilt für das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowie die zivilen Benützerorganisationen.

2 Für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen gelten die Artikel 3 und 5 der Weisung sinngemäss.

Art. 3

Begriffe

1

Immobilien: Als Immobilien im Sinne dieser Weisung gelten alle zivilen Grundstücke und Bauten, die entweder im Eigentum oder im Besitz (Miete, Pacht, Leasing) des Bundes stehen. 2 2

Schutz der Immobilien: Der Schutz der Immobilien umfasst neben dem Schutz von Gebäuden, Betriebseinrichtungen und der Umgebung auch den Schutz von Personen, Funktionen, Werten, Informationen, Informatiksystemen und Mobilien.

1 2

Art. 4 Abs. 3 VILB Art. 4 Abs. 2 VILB

2001-0066

371

Schutz ziviler Immobilien

3 Gefahr: Als Gefahr wird das Risiko bezeichnet, durch ein Ereignis in Zukunft einen Schaden zu erleiden.

4

Aktive Gefahr: Gefahr, die durch beabsichtigte, gezielte Handlungen herbeigeführt wird.

5

Passive Gefahr: Gefahr, die durch menschliches oder technisches Versagen oder durch Naturereignisse hervorgerufen wird.

6 Gefährdung: Als Gefährdung wird eine auf eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person bezogene Gefahr bezeichnet.

7 Risiko, Restrisiko: Das Risiko ist eine nach Häufigkeit und Auswirkungen erfasste Gefährdung. Das nach dem Vollzug von Sicherheitsmassnahmen verbleibende Risiko wird als Restrisiko bezeichnet.

8 Ereignis: Sicherheitsbedrohender Vorfall mit oder ohne Schaden aufgrund aktiver und passiver Gefahren.

9

Benützeroganisation: Die Benützerorganisation ist diejenige Verwaltungseinheit (Departement, Gruppe, Amt und andere Bundesbehörden), die eine zivile Immobilie nutzt.

2. Abschnitt: Schutz der Immobilien Art. 4 1

Grundsätze

Für alle zivilen Immobilien werden geeignete Schutzmassnahmen getroffen.

2 Das BBL ist in Absprache mit dem Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (SID) und den Benützerorganisationen verantwortlich für die Planung und Ausführung aller entsprechenden baulichen, technischen und damit verbundenen organisatorischen Massnahmen, inkl. Aufhebung bestehender Massnahmen. Bei Immobilien des Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Ausland erfolgt diese Absprache im Sicherheitsausschuss EDA/BBL/SID, unter Vorsitz des EDA.

3

Für das BBL sind bei der Planung und Ausführung dieser Massnahmen die Risikoanalyse des SID und die darauf abgestützten Schutzziele und Gefährdungsstufen massgebend. Bei Immobilien des EDA im Ausland wird die Risikoanalyse des SID vorgängig dem Sicherheitsausschuss EDA/BBL/SID vorgelegt. Bei Immobilien der Verwaltung des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist die Risikoanalyse der Abteilung Informationsschutz und Objektsicherheit des Generalstabes massgebend.

Art. 5

1

Auswahl der Sicherheitsmassnahmen

Die Auswahl der optimalen baulichen, technischen und damit verbundenen organisatorischen Sicherheitsmassnahmen hat nach dem Prinzip der Kostenwirksamkeit zu erfolgen.

372

Schutz ziviler Immobilien

2

Das Prinzip der Kostenwirksamkeit sagt aus, dass das Risiko einer Immobilie bis zu jenem Restrisiko gesenkt werden muss, bei dem weitere zusätzliche Sicherheitsmassnahmen mehr kosten würden als die dadurch erreichte Reduktion des Risikos.

3

Durch die Auswahl der Sicherheitsmassnahmen nach dem Prinzip der Kostenwirksamkeit wird sichergestellt, dass die jährlich zu erwartenden Sicherheitskosten, bestehend aus der mutmasslichen Schadenssumme und dem Aufwand für Sicherheitsmassnahmen, minimal bleiben.

Art. 6

Ereignismeldung

1

Das BBL und die Benützerorganisationen melden dem SID entsprechend dessen Vorgaben alle sicherheitsrelevanten Ereignisse betreffend die zivilen Immobilien.

2

Für Immobilien der Verwaltung des VBS erfolgt die Meldung an die Abteilung Informationsschutz und Objektsicherheit des Generalstabes.

3

Für Immobilien des EDA im Ausland erfolgt die Meldung an den Sicherheitsbeauftragten des EDA, der sie an den SID weiterleitet.

3. Abschnitt: Finanzierung Art. 7

Ermittlung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen

Die Kosten von Sicherheitsmassnahmen umfassen u.a. Investitions-, Betriebs-, und Unterhaltskosten und werden entsprechend der KBOB3 Empfehlung über die Wirtschaftlichkeitsrechnung im Immobilienmanagement des Bundes (WIRE) ermittelt.

Art. 8

Budgetierung / Kredit

1

In der Regel werden bauliche, technische und damit verbundene organisatorische Sicherheitsmassnahmen vom BBL auf dem ordentlichen Kreditweg finanziert.

2

Für die Realisierung von Sicherheitsmassnahmen, die aus Gründen der Dringlichkeit oder des Informationsschutzes anders finanziert werden müssen, steht dem BBL ein Sicherheitskredit zur Verfügung.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

19. Juni 2000

Eidgenössisches Finanzdepartement:

11328

Kaspar Villiger

3

Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes

373