Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4193 Widersprechende/r International Speedway Corporation, US-Daytona Beach (FL 32144-1243), CH-Marke Nr. 448 115 "DAYTONA" (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Berta Frey & Söhne daytona Schuhfabrik, D-84307 Eggenfelden, IR-Marke Nr. 722 519 "Daytona" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. März 2001 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 4193 wird infolge Schutzverzichts als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken, somit 400 Franken, wird der Widersprechenden zurückerstattet. Die andere Hälfte verbleibt dem Institut.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. (Der Widerspruchsgegnerin wird dieser Entscheid durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.)

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

10. April 2001

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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2001-0603