Bundesbeschluss über den Nachtrag I zum Voranschlag 2001 vom 13. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. April 20011, beschliesst:

Art. 1

Kreditübertragungen und Nachtragskredite

Für das Jahr 2001 werden als erster Nachtrag zum Voranschlag 2001 der Eidgenossenschaft gemäss besonderem Verzeichnis folgende Zahlungskredite bewilligt: ­

92 754 336 Franken als Kreditübertragungen aus dem Vorjahr,

­

844 957 352 Franken als Nachtragskredite.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit für den Verein Landesausstellung

1

Der mit Bundesbeschluss vom 16. Juni 2000 über eine Defizitgarantie zu Gunsten der Landesausstellung 2002 bewilligte Verpflichtungskredit in der Höhe von 338 Millionen Franken kann bis zum Betrag von 300 Millionen Franken für Darlehen an den Verein Landesausstellung zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft beansprucht werden.

2

Die Darlehen sind vom Verein Landesausstellung zu einem von der Eidgenössischen Finanzverwaltung festzulegenden Vorzugssatz zu verzinsen.

3

Die Rückzahlung erfolgt erst, wenn die gegenüber dem Verein Landesausstellung bestehenden und von ihm anerkannten Forderungen privater Dritter vollständig befriedigt sind.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2000­2003

Der nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2000­2003 bewilligte Zahlungsrahmen wird um 35 Millionen auf 1549,4 Millionen erhöht.

Art. 4

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Für das Jahr 2001 werden Verpflichtungskredite im Betrage von 665 Millionen gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt.

1

Im BBl nicht veröffentlicht.

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Nachtrag I zum Voranschlag 2001. BB

Art. 5

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Für das Jahr 2001 wird ein Verpflichtungskredit im Betrage von 43,75 Millionen gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt.

Art. 6

Schlussbestimmung

Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Ständerat, 7. Juni 2001

Nationalrat, 13. Juni 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

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