Flughafen Bern-Belp Plangenehmigung für eine Anpassung der Pistenlänge und Genehmigung des angepassten Sicherheitszonenplans

Mit Entscheid vom 10. September 2001 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das von der Alpar Flugund Flugplatzgesellschaft AG eingereichte Projekt für eine Anpassung der Pistenlänge an die geänderten operationellen Bestimmungen (JAR-OPS/1) und den angepassten Sicherheitszonenplan genehmigt.

Standort: Nördlich und südlich der bestehenden Hartbelagspiste, Gemeinde Belp.

Der Genehmigungsentscheid, die Gesuchsunterlagen mit Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Stellungnahme der Umweltfachstelle sowie der Sicherheitszonenplan können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für öffentlichen Verkehr, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, ­ Bauabteilung Belp, Güterstrasse 13, 3123 Belp.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 06 57, FAX 031 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Gegen die Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden, soweit sie sich gegen die Pistenverlängerung im Nordwesten (Richtung Bern) und die Befestigung der bestehenden Sicherheitsfläche im Südosten richten, wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

25. September 2001

2001-1877

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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