Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 10. August 2001
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 25. Mai 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1
Teuerungsausgleich
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. September 2001 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.
10. August 2001
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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BBl 2000 3233/34 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
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2001-1457