Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Entwurf

(Arbeitsgesetz) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 20012, beschliesst: I Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19643 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. e Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar: e.

auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;

Art. 3a Bst. c Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar: c.

auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.

Art. 71 Bst. b Vorbehalten bleiben insbesondere b.

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Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeitsund Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden;

BBl 2001 3181 BBl 2001 ...

SR 822.11

2001-1183

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Arbeitsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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