01.054 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2001 vom 5. September 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2001 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. September 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes und Artikel 4 des Zollpräferenzenbeschlusses unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 23. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Das in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Kontingent für ausländische Zuchtrinder wurde auf Grund der im Jahre 2000 anhaltend starken Nachfrage um 200 Stück auf insgesamt 1200 Stück erhöht.

Das in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Kontingent für Butter wurde für das Jahr 2001 vom Bundesamt für Landwirtschaft auf insgesamt 5100 Tonnen festgelegt.

Die in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehenen Teilzollkontingente für Halalfleisch wurden um 75 Tonnen auf 200 Tonnen für Rindfleisch und um 15 Tonnen auf 20 Tonnen für Schaffleisch erhöht. Dies, um den Bedarf der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz für das Jahr 2001 abzudecken. Ferner hat der Bundesrat die Schwellenpreise für Futtermittel um durchschnittlich 5 Franken je 100 kg gesenkt und damit gleichermassen den Anliegen der Tier- und Getreideproduzenten Rechnung getragen. Die Senkung der Schwellenpreise fällt nicht in den berichterstattungspflichtigen Zeitraum. Da sie jedoch zusammen mit den Kontingentserhöhungen von Fleisch im Rahmen derselben Verordnungsänderung angelegt ist, kommt sie im vorliegenden Bericht zur Sprache.

Die ungünstigen Witterungsbedingungen im Frühling 2001 wirkten sich nachteilig auf die Pflanzungen von Kartoffeln aus. Um das Sortiment der Speisekartoffeln mit neuerntiger Ware zu ergänzen und die Fehlmenge bei den Veredlungskartoffeln auszugleichen, waren zusätzliche Einfuhren nötig. Das in der Agrareinfuhrverordnung festgelegte Zollkontingent wurde für das Jahr 2001 um 7500 Tonnen auf insgesamt 29 750 Tonnen erhöht.

Auf den Zollpräferenzenbeschluss gestützte Massnahmen Die in der Zollpräferenzenverordnung festgelegte Kontingentsmenge für Roh-Rohrzucker wurde um 2000 Tonnen auf 7000 Tonnen erhöht. Gleichzeitig werden Albanien und Bosnien-Herzegowina bis zum 31. März 2004 die gleichen Tarifpräferenzen gewährt wie den am wenigsten entwickelten Ländern (PMA). Sie gelangen so in den Genuss eines verbesserten Marktzuganges.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die nach dem Zolltarifgesetz und dem Zollpräferenzenbeschluss der Pflicht zur Berichterstattung unterliegenden, im 1. Halbjahr 2001 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr vor Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen (SR 632.10) Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 1. November 2000 (AS 2000 2838)

Per 1. Januar 2001 wurde das Zollkontingent für Rinder von 1000 auf 1200 Tiere erhöht. Diese Erhöhung trug der steigenden Nachfrage der Züchter nach Zuchttieren ausländischer Rinderrassen Rechnung (Beilage 1).

Änderung vom 6. November 2000 (AS 2000 2926) Gestützt auf Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) und auf die darauf basierende Verordnung über die Buttereinfuhr legt das Bundesamt für Landwirtschaft die Höhe des Teilzollkontingentes Butter und andere Fettstoffe aus der Milch (Marktordnung Milchprodukte) sowie deren Zuteilung fest. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat am 6. November 2000 für das Kontingentsjahr 2001 die notwendige Importmenge zur Deckung der gesamten Inlandnachfrage auf 5100 Tonnen festgelegt (Beilage 2).

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Änderung vom 10. Januar 2001 (AS 2001 299) Der Bundesrat hat per 1. Januar 2001 die Teilzollkontingente Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung und Halalfleisch von Tieren der Schafgattung um 75 bzw.

15 Tonnen auf 200 bzw. 20 Tonnen erhöht. Die beim Bundesamt für Landwirtschaft eingereichten Gesuche um Zollkontingentsanteile für Halalfleisch haben im Jahr 2000 deutlich zugenommen. Der Bundesrat hat diese zwei Teilzollkontingente erhöht, um den Bedarf der muslimischen Bevölkerung auch im Jahr 2001 decken zu können (Beilage 3).

Ferner hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 Absätze 1­3 des Landwirtschaftsgesetzes, die Schwellenpreise je Produktegruppe in Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung auf den 1. Juli 2001 durchschnittlich um 5 Franken gesenkt. Der Schwellenpreis für Gerste beträgt neu 46 Franken, derjenige für Sojaschrot 53 Franken.

Diese Senkung berücksichtigt die Anliegen der Tier- und Getreideproduzenten gleichermassen; letztere sind ebenfalls seit dem 1. Juli 2001 mit einer Liberalisierung der Getreidemarktordnung konfrontiert (Beilage 3).

Die Senkung der Schwellenpreise fällt an sich nicht in den berichterstattungspflichtigen Zeitraum vom 1. Halbjahr 2001. Da sie jedoch zusammen mit der Kontingentserhöhung von Halalfleisch im Rahmen derselben Verordnungsänderung dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird, kommt sie im vorliegenden Bericht zur Sprache.

Änderung vom 18. Mai 2001 (AS 2001 1474) Die ungünstigen Witterungsbedingungen haben dazu geführt, dass die Frühkartoffeln nur in geringem Umfang und erst spät gepflanzt werden konnten. Auch die Pflanzungen der Hauptsorten erlitten wegen der nasskalten Witterung Verzögerungen. Bei vielen Lagerkartoffeln genügte im Frühjahr die Qualität den Anforderungen für die Herstellung von Pommes Chips nicht mehr. Um das Sortiment der Speisekartoffeln mit neuerntiger Ware zu ergänzen und die Fehlmenge bei den Veredlungskartoffeln auszugleichen, waren zusätzliche Einfuhren nötig. Deshalb wurde das in Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung festgesetzte Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) für das Jahr 2001 von 22 250 auf 29 750 Tonnen erhöht (Beilage 4).

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Auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zu Gunsten der Entwicklungsländer vom 9. Oktober 1981 (Zollpräferenzenbeschluss) gestützte Massnahmen (SR 632.91) Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zu Gunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 31. Januar 2001 (AS 2001 720)

Mit der am 1. April 2001 in Kraft getretenen Änderung wurde zum einen das Zollkontingent für Roh-Rohrzucker von 5000 auf 7000 Tonnen pro Jahr erhöht und so eine moderate zusätzliche Marktöffnung für Entwicklungsländer geschaffen. Zum andern wurden Albanien und Bosnien-Herzegowina bis zum 31. März 2004 die gleichen Konzessionen wie den am wenigsten entwickelten Ländern (PMA) gewährt, um ihnen so den Zugang zu unseren Märkten befristet zu erleichtern und ein Zeichen der Öffnung und Integration zu setzen. Dies als Teil einer umfassenden Strategie zur Förderung und Stabilisierung der Länder Südosteuropas, wie sie im Rahmen des Stabilitätspaktes international angestrebt wird. Die Schweiz leistete damit einen solidarischen Beitrag zu den von der EU ergriffenen Massnahmen (Beilage 5).

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