Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968)

Es wird der Cabani Handels GmbH, letzte bekannte Adresse, Bäretstrasse 20, 3930 Visp, mitgeteilt, dass der Präsident der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Zwischenentscheid vom 4. April 2001 verfügt hat: 1.

Die Beschwerdeführerin wird verhalten, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge innert 20 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung den Betrag von 500 Franken auf das Postcheckkonto 10-8004-9, Eidgenössische Rekurskommissionen, 1007 Lausanne, zu überweisen. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die Beschwerde vom 28. Februar 2001 durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

2.

Diese Zwischenverfügung kann innert zehn Tagen seit Eröffnung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Palais Mon Repos, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

24 April 2001

Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Der Präsident: Alberto Meuli

2001-0656

1505